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Einrichtung einer Parkverbotszone in der Freiheitsstraße;
hier: Bürgeranregung nach § 24 GO NRW vom
[21.11.2020](si010_j.asp?YY=2020&MM=11&DD=21 "Sitzungskalender 11/2020
anzeigen" )


Letzte Beratung
Donnerstag, 25. Februar 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 32 - Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7814

Der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung beauftragt die Verwaltung, die Angelegenheit als laufendes Geschäft der Verwaltung zu behandeln und die Verwaltung um Entscheidung in dieser Angelegenheit zu ersuchen.

 

 

Sachverhalt:

Mit Datum vom 21.11.2020 wurde im Rahmen einer Bürgeranregung nach § 24 GO NRW der Antrag auf die Einrichtung einer Parkverbotszone von 3,00m vor dem Haus in der Freiheitsstraße 21 gestellt. Der Antrag nebst Begründung ist der Anlage zu entnehmen. Für die Stadtverordneten ist die Bürgeranregung im Allris-System als nichtöffentlich komplett hinterlegt.

Vor Antragstellung wurde das Anliegen bereits direkt über den Antragsteller der Verwaltung vorgetragen. Bei einer anschließenden ersten Überprüfung der beanstandeten Verkehrssituation konnte keine Notwendigkeit für weitergehende Maßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörde abgeleitet werden.

Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass selbst beim Parken gegenüber der zur Rede stehenden Einfahrt noch eine Restfahrbahnbreite von 3,00 Metern gegeben ist. Nach StVO und der allgemeinen Rechtsprechung wird das als ausreichend angesehen. Ein Anrecht mit einem „Gespann“ (PKW + Anhänger) in einem Zug auf sein Grundstück fahren bzw. selbiges verlassen zu können besteht nicht. Seitens der Rechtsprechung wird ein 1- bis 2-maliges rangieren als hinnehmbar angesehen, in Altstadtquartieren sogar mehrmaliges rangieren (VGH München DAR 1998, 207). Darüber hinaus verfügt die Einfahrt des Antragstellers über eine Breite von ca. 4,20m, was als ausreichend anzusehen ist. Auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten wurde die Erreichbarkeit des Grundstückes als unkritisch erachtet und die Einrichtung einer Parkverbotszone vor dem Haus Freiheitsstraße 21 abgelehnt.

Zur besseren Einordnung der Sachlage sei noch der Hinweis gegeben, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine Einbahnstraße handelt, in der grundsätzlich auf beiden Straßenseiten das Parken erlaubt ist. Um über das allgemeine Parkverhalten einen Einblick zu erhalten wurde der Außendienst im Rahmen des Tagesdienstes mit intensiven Kontrollen beauftragt. Weder ein „überparken“ noch ein Parken „gegenüber“ der Grundstückszufahrt konnten festgestellt werden. In wie weit sich während der Abendstunden jedoch eine Veränderung der Parksituation ergibt ist nicht bekannt. Der Antragsteller wurde über die Möglichkeit der Drittanzeige in Kenntnis gesetzt.

Seitens der Verwaltung bestand zudem Einigkeit, keine lokale Parkverbotszone anzuordnen, weil hierdurch Begehrlichkeiten von weiteren Anliegern geweckt würden und die Anordnung einer Vielzahl von Parkverbotszonen die Folge sein könnte. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes müsste diesen dann stattgegeben werden. Die Folge wäre der Wegfall einer Vielzahl der jetzt gegebenen Parkmöglichkeiten. Eine Ursache dieses stetig steigenden Un-Parkverhaltens ist der nach wie vor steigende Motorisierungsgrad in den „alten Siedlungen“ mit teilweise keinen oder zu geringen privaten Flächen zum Abstellen der Kraftfahrzeuge. Eine in Herzogenrath leider vielerorts vorhandene Situation, der Straßen verkehrlich nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden kann.

Es wird von daher vorgeschlagen, die Parksituation im Zuge der Freiheitsstraße durch den Außendienst in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und Parkvergehen entsprechend zu ahnden. Selbiges gilt selbstredend auch für die benachbarten Straßen in der historischen Bergbausiedlung.

Rechtliche Grundlagen:

./.

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

./.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

 

 

Anlage:

rgeranregung vom 21.11.2020


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Entscheidung
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