Beratung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021
- Letzte Beratung
- Dienstag, 23. Februar 2021 (öffentlich)
- Federführend
- Amt 20 - Kämmerei
- Originaldokument
- http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7802
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021.
Sachverhalt:
Der am 04.01.2021 aufgestellte und am 05.01.2021 bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wurde in der Sitzung des Stadtrates am 19.01.2021 eingebracht und allen Stadtverordneten zugestellt.
In die als Anlage 2 beigefügte Veränderungsliste sind neue Erkenntnisse bzw. notwendige Veränderungen im Ergebnisplan sowie im investiven Finanzplan eingeflossen. Diese haben sich nach Information durch die zuständigen Ämter erst seit der Drucklegung des Haushaltsentwurfs ergeben.
Die Änderungen bei Ertrags- und Aufwandskonten werden analog bei den entsprechenden konsumtiven Finanzrechnungskonten veranschlagt. Bei den farbig hinterlegten Ansätzen liegen Abweichungen zum Haushaltsplanentwurf vor.
Unter Berücksichtigung des Veränderungsnachweises (Anlage 2) stellt sich der Ergebnisplan nach jetzigem Planungsstand wie folgt dar:
In € |
2021 im 2020er Plan |
2021 Entwurf BISHER |
2021 Nach Verän-derungs-nachweis |
2022 |
2023 |
2024 |
Ertrag |
142.803.000 |
143.798.000 |
143.770.000 |
144.025.000 |
147.335.000 |
151.550.000 |
Aufwand |
148.071.000 |
148.590.000 |
148.149.000 |
149.035.000 |
150.613.000 |
152.580.000 |
Fehlbetrag/ Überschuss |
-5.268.000 |
-4.792.000 |
-4.379.000 |
-5.010.000 |
-3.278.000 |
-1.030.000 |
Nachrichtlich: Defizit ohne Corona-Isolierung |
-5.268.000 |
-15.622.000 |
-14.919.000 |
-20.450.000 |
-13.658.000 |
-10.110.000 |
Auch wenn die Stadt Herzogenrath seit dem Haushaltsjahr 2018 kein Haushaltssicherungskonzept (HSK) mehr aufstellen muss, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 IV GO nach wie vor erforderlich, da die Haushaltssatzung eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage vorsieht. Dies ist dadurch bedingt, dass die geplanten Aufwendungen in 2021 noch immer die geplanten Erträge übersteigen und keine Ausgleichsrücklage mehr vorhanden ist. Hierdurch wird deutlich, dass auch ohne Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ein stringenter Konsolidierungskurs verfolgt werden muss, um ein erneutes Abrutschen in die HSK-Pflicht zu verhindern.
In Bezug auf den Haushaltsplan 2021 ist dies nach Anwendung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG) zunächst erneut gelungen. Nach der derzeitigen Finanzplanung ist nicht vorgesehen, in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren die allgemeine Rücklage um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern (§ 76 I Ziff. 2 GO).
Rechtliche Grundlagen:
§ 59 II GO NRW
§ 75 GO NRW
§ 76 GO NRW
§ 80 GO NRW
§ 4 NKF-CIG
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Siehe Anlagen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X |
keine Auswirkungen |
|
positive Auswirkungen |
|
negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?): ---
Anlage/n:
Anlage 1 Entwurf der Haushaltssatzung 2021
Anlage 2 Veränderungsnachweis
- Teil A Ergebnisplan
- Teil B Investitions- und Finanzierungszahlungen
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 23. Februar 2021Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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