Rodung und Rückschnitte von städtischem Baumbestand gem. § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Würselen vom
11.10.2002 - Baumschutzsatzung -;
hier: Baumbestand (3 Ahorne, 1 Fichte, 1 Lärche, 1 Lebensbaum) im Rahmen des Bauvorhabens Erweiterungsgebäude der GGS Wurmtalschule, Standort Scherberg (Kaisersruher Str. 1)
- Letzte Beratung
- Dienstag, 02. März 2021 (öffentlich)
- Federführend
- Fachdienst 4.3
- Originaldokument
- http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5604
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität beschließt, gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung eine Ausnahme für die Rodung von einem Ahorn, einer Fichte, einer Lärche und eines Lebensbaumes sowie für Kronenrückschnitte an zwei weiteren Ahornen am Erweiterungsgebäude der GGS Wurmtalschule
gez. Nießen . gez. von Hoegen .
Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter
gez. ./. . gez. Gasparovic .
Fachdienstleiter Sachbearbeiter
gez. Kaiser . .
Stadtkämmerer
Darstellung des Vorgangs:
Der Fachdienst 4.6 Neubau und Sanierung beantragt eine Ausnahmegenehmigung für die Rodung eines Ahorns, einer Fichte, einer Lärche und eines Lebensbaumes sowie für Kronenrückschnitte zweier Ahorne auf dem Grundstück Kaisersruher Str. 1, Gemarkung Würselen, Flur 25, Flurstück 914.
Eine weitere Fichte mit einem Stammumfang von 60 cm ist untermaßig, daher nicht geschützt durch die Baumschutzsatzung.
Laut Ratsbeschluss vom 24.04.2018 wird die Wurmtalschule / Standort Scherberg erweitert. Die vorliegende Planung sieht einen Erweiterungsbau auf dem Schulhof der Schule vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) der Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn ein nach den baurechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann; Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die unter den Begriff des Bauvorhabens nach § 29 Baugesetzbuch
fallen.
Auf den beigefügten Lageplänen sind die zu rodenden Bäume mit einem großen gelben X markiert. Diese stehen mitten im geplanten Baukörper bzw. direkt am Rande davon.
Zwei Ahorne benötigen höchstwahrscheinlich Kronenrückschnitte, die über das Maß eines Pflegeschnittes hinausgehen, so dass dies laut Baumschutzsatzung ebenfalls zu beantragen ist.
Bei den Ausnahmetatbeständen gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe b) sieht die Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vor.
Für die zu rodenden Bäume wären demnach 7 Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen berechnen sich wie folgt:
Baum |
Stammumfang |
Ersatzpflanzungen |
Ahorn |
160 cm |
2 |
Fichte |
160 cm |
2 |
Lärche |
130 cm |
1 |
Lebensbaum |
160 cm |
2 |
Gemäß § 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung ist der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss zuständig für die Erteilung der Rodungsgenehmigung für geschützte Bäume, die im Eigentum der Stadt Würselen stehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Rodung und Ersatzpflanzungen werden aus Mitteln des FD 4.6 finanziert.
Anlage/n:
1. Antrag
2. Lageplan gesamt
3. Lageplan detaillierter (5 von 6 Bäumen)
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 02. März 2021Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität
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