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Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2021-2023


Letzte Beratung
Freitag, 19. März 2021 (öffentlich)
Federführend
A 50 - Amt für Soziales und Senioren
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=10886

Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

  1. Er nimmt die der Sitzungsvorlage 2021/0153 als Anlage beigefügten Ausführungen zur Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2020 für die vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Kenntnis.
  2. Er unterstützt die Aussagen zur Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsbestätigung 2021-2023 für die vollstationären Pflegeeinrichtungen.
  3. Er beauftragt die Verwaltung, alle Bedarfe auszuschreiben und die Ausschreibungskriterien mit den Kommunen festzulegen.

 

 

Sach- und Rechtslage:

Nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine kommunale Pflegeplanung zu erstellen. Diese ist alle zwei Jahre vorzulegen. Wenn die Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen sein soll, ist sie jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung). Die Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.

Mit Beschluss des Städteregionstages vom 10.12.2015 ist die verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze erstmals eingeführt und dann jedes Jahr fortgeschrieben worden (s. Sitzungsvorlage 2015/0420 bzw. 2015/0420-E1).

Da aufgrund der Kommunalwahl im letzten Jahr die letzte Sitzung der Konferenz Alter und Pflege und des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischer Wandel bereits im September stattgefunden hat, ist die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung bisher noch nicht erfolgt.

Der Entwurf der als Anlage beigefügten Berichterstattung dient der Aktualisierung der mit Sitzungsvorlage Nr. 2019/0514 eingebrachten Pflegebedarfsplanung 2019 und den dort getätigten verbindlichen Aussa­gen zur örtlichen Bedarfsplanung. Herangezogen wurden für die Aktualisierung der sich nun auf den Zeitraum 2021-2023 beziehenden örtlichen Bedarfsplanung folgende Datenquellen:

  • Platzbestand und –entwicklung im Bereich der vollstationären Einrichtungen der Altenpflege
  • Eigenerfassung und –auswertung der für die Pflegestatistik der IT.NRW 2019 (Angaben zum Stichtag 15.12.2019) erfolgten Angaben durch Bereit­stellung dieser seitens der stationären Träger in der StädteRegion Aachen zu Zahl und Merk­malen der Pflegebedürftigen
  • geschlechts- und altersdifferenzierte Pflegequotienten vergangener Erhebungen der Pflegestatistik
  • Auslastungsquoten der stationären Einrichtungen im Jahr 2019
  • Bevölkerungsvorausberechnung und Gemeindemodellrechnung

Angaben zu anderen Segmenten (ambulante Versorgung/Pflegegeldbezug) konnten nicht berücksich­tigt werden, da diese erst mit Bereitstellung der Pflegestatistik 2019 durch IT.NRW (voraussichtlich 1. Quartal 2021) auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise verfügbar sind.

Die wichtigsten Punkte sind hier nochmals aufgeführt.

Zum jetzigen Zeitpunkt umfasst das vollstationäre Versorgungsangebot in der StädteRegion Aachen insgesamt 5.787 Plätze sowie auf dem Gebiet der Stadt Aachen vorgehaltene 52 Plätze im Bereich Hospiz und Intensive Langzeitpflege (ILP).

Gegenüber dem letzten Berichtsstand 2019 ist das Platzangebot auf kommunaler Ebene nahezu unverändert.

In Bezug auf den dieser Bedarfsberechnung zugrundeliegenden Planungszeitraum sind weitere 426 Plätze zu berücksichtigen, die sich aktuell in Planung bzw. im Bau befinden und in Form von Neubauten oder Bestandserweiterungen realisiert werden. Demgegenüber in Abzug zu bringen sind Veränderungen, die dem Auslaufen der Übergangsregelung nach § 47 WTG Ende Juli 2023 geschuldet sind. Einrichtungen, die auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, konnten seit Ende Juli 2018 übergangsweise bis 31.07.2023 von dem bestehenden Erfordernis eines 80%igen Einzelzimmeranteils befreit werden[1]. Von dieser Regelung haben in der StädteRegion Aachen vier Einrichtungen Gebrauch gemacht. Nach derzeitigem Kenntnisstand über die Pläne der betroffenen Einrichtungen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage werden damit voraussichtlich in Aachen 46 Plätze und in Herzogenrath 74 Plätze entfallen.

Insgesamt wird sich so das städteregionale Platzangebot der stationären Altenpflege bis zum Ende des Planungszeitraums im Jahr 2023 bei Umsetzung aller geplanten Maßnahmen auf 6.093 Plätze in 72 Einrichtungen erhöhen und sich kommunal wie folgt entwickeln sowie verteilen:

Voraussichtliche stationäre Platzkapazitäten im Versorgungszeitraum 2021-2023

Stand Mitte 2020

in Planung / Umsetzung (Neubau oder Erweiterung* im Bestand)

abzüglich Veränderungen aufgrund §47 WTG

Für Bedarfs-bestimmung

bis 2023

zu berücksichtigen

Einrich-tungen

Plätze

Einrich-tungen

Plätze

Plätze

Einrichtungen

Plätze

StädteRegion

68

5.787

426

120

72

6.093

Aachen

27

2.288

2+*

183

46

28

2.425

Alsdorf

6

455

1

65

7

520

Baesweiler

2

190

1

70

3

260

Eschweiler

7

820

1

73

8

893

Herzogenrath

7

573

0

74

7

499

Monschau

3

154

0

3

154

Roetgen

1

62

*

24

1

86

Simmerath

2

172

0

2

172

Stolberg

8

621

*

11

8

632

Würselen

5

452

5

452

Quelle: Daten des A 50. Eigene Berechnungen. Ohne ILP/Hospizplätze

Prognose für 2021-2023

Zur Ermittlung der erwartbaren, durchschnittlichen Größenordnung künftig stationär zu versor­gender Personen im Planungszeitraum 2021 – 2023 wird neben der Basisvariante ergänzend hierzu eine Kapazitätsvariante ausgewiesen. Der Kapazitätsvariante liegt die Annahme eines linearen Zusammenhanges zwischen Angebot und Nachfrage bei zusätzlicher Bereitstellung stationärer Plätze zugrunde. Entsprechend werden in die Berechnungen die in Umsetzung/im Bau befindlichen Plätze[2] für die Bestimmung der Pflegequotienten auf Basis eines alters-, geschlechts- und raumspezifischen Verteilungsschlüssels einbezogen und bilden analog der Basisvariante dann die Grundlage für die Berechnung der Zahl der voraussichtlich stationär zu versorgenden Pflegebedürftigen.

Platzbedarfe und –überhänge im Planungszeitraum

Rechnerische Bestimmung auf Grundlage der Basis- und Kapazitätsvariante

Unter Einbezug bestehender sowie bedarfsbestätigter Plätze ist eine städteregionale Bedarfsdeckung für die Basisvariante bis Ende 2023 durch einen Überhang von 113 Plätzen gegeben. Das Kriterium des mindestens deckungsgleichen Angebotes ist hier erfüllt. Die Platzkapazitäten für den gesamten Planungsraum liegen damit knapp 1,9% über dem rechnerischen Bedarf und sind gegenüber der letzten Planung um fast 1%-Punkt rückläufig. Aus dieser Perspektive ist das Kriterium der Wahlfreiheit auf städteregionaler Ebene rechnerisch gegeben, dürfte in der Praxis aber bereits an Grenzen stoßen.

Stellt man in der Entwicklung der stationären Versorgung auf die kapazitätsorientierte Ermittlung der Anzahl Pflegebedürftiger ab, ergibt sich rechnerisch ein höherer Platzbedarf von rund 100 Plätzen, der zu einem nur noch sehr geringfügigen Platzüberhang von 12 Plätzen auf städteregionaler Ebene führt. Das Kriterium der Wahlfreiheit ist hier allerdings auch rechnerisch nicht mehr erfüllt.

Platzüberhänge und –bedarfe zum Ablauf des Versorgungszeitraumes 2023 Basis- und Kapazitätsvariante

2023

vsl. Platzbestand im Planungszeitraum

rechnerischer Überhang bzw. Bedarf

Basisvariante

Kapazitätsvariante

StädteRegion

6.093

113

12

  • Aachen

2.425

-86

-134

  • Alsdorf

520

34

27

  • Baesweiler

260

-8

-12

  • Eschweiler

893

294

285

  • Herzogenrath

499

-48

-56

  • Monschau

154

10

8

  • Roetgen

86

-3

-5

  • Simmerath

172

-14

-17

  • Stolberg

632

-14

-24

  • Würselen

452

-53

-60

Quelle: Daten des A50. Eigene Berechnungen.

Unabhängig von der städteregionalen Bilanz differiert die Bedarfsentwicklung auf kommunaler Ebene erheblich:

Deutliche Platzüberhänge

  • Wie schon in den bisherigen Berichten weist die Kommune Eschweiler einen deutlichen Platzüber­hang (mit einem Plus von 285 bzw. 294 Plätzen in Relation zur voraussichtlichen Inanspruch­nahme durch die dortige Wohnbevölkerung) auf. Weitestgehend begründet damit das dortige Platzüberangebot die bedarfsdeckende Situation auf städteregionaler Ebene. Unterstellt werden kann dabei, dass das dortige Platzangebot künftig - wie auch schon derzeit - kompensatorischen Effekt für bestehende Bedarfe anderer Kommunen hat.

Bedingte Platzüberhänge

  • Neben der Stadt Eschweiler weisen nur noch die Kommunen Alsdorf mit 27 bzw. 34 und Monschau mit 8 bzw. 10 einen (leichten) Überhang an Plätzen auf. Der positive Saldo in Alsdorf steht unter dem Vorbehalt der Umsetzung des Bauvorhabens von 65 Plätzen aus der vorangegangenen verbindlichen Bedarfsplanung.

Platzbedarfe in geringem Umfang bis unter 25 Plätze

  • Die weiterhin bestehenden geringfügigen Platzbedarfe in der Kommune Roetgen von drei bis fünf Plätzen und in der Gemeinde Simmerath von 14 bis 17 Plätzen sind vornehmlich auf die nicht im Rahmen der Ausschreibung in 2020 gedeckten Bedarfe von 3 bzw. 16 Plätzen zurückzuführen.
  • Analog begründet sich der zwischen 14 und 24 Plätzen weiterhin in Stolberg bestehende Platzbedarf, wo für 27 der ausgeschriebenen Plätze kein entsprechendes Angebot erfolgte.

Platzbedarfe im Umfang unterhalb der durchschnittlichen Größenordnung einer Einrichtung

  • Erstmals ergeben sich für den Planungszeitraum Bedarfe in einer Größenordnung von 48 bis 56 Plätzen für die bisher mit leichten Platzüberhängen ausgewiesene Kommune Herzogenrath. Hintergrund für diese deutliche Veränderung ist der Wegfall bestehender Plätze durch den Ablauf der Übergangsregelung nach § 47 WTG.
  • Demgegenüber resultiert der für Würselen bestehende Platzbedarf in der Größenordnung von 53 bis 60 Plätzen ebenfalls aus dem im Rahmen der Ausschreibung in 2020 nicht gedeckten Bedarf von 57 Plätzen.

Deutliche Platzbedarfe

  • Für die Stadt Aachen bleibt auch unter Berücksichtigung der in Planung befindlichen 183 bedarfsbestätigten Plätze ein weiterer rechnerischer Platzbedarf von 86 bzw. 134 Plätzen bis zum Jahr 2023, der sich neben dem Zusammenspiel aus veränderten Pflegequotienten in den hochaltrigen Bevölkerungsgruppen und der neuen Bevölkerungsprognose fast zur Hälfte bzw. zu rund einem Drittel aus dem Wegfall bestehender Plätze durch den Ablauf der Übergangsregelungen im Bereich der Einzelzimmerquote im Jahr 2023 ergibt.

Ungeachtet der verschiedenen Varianten bezüglich der künftigen Zahl stationär zu versorgender Personen ist die Unterdeckung auf kommunaler Ebene bis zum Jahr 2023 auch der fehlenden oder den Bedarf nur teilweise deckenden Resonanz auf erfolgte Ausschreibungen zurückzuführen. Von den in der verbindlichen Bedarfsplanung ausgewiesenen 151 Plätzen lag für mehr als 75% (115 Plätze) keine Interessenbekundung vor.

Auslastungsgrade

Neben den dargelegten rechenbasierten künftigen Bedarfen werden zur Bewertung ebenfalls die Auslastungsquoten der stationären Einrichtungen im Betrachtungszeitraum herangezogen.

Kommunenübergreifend liegt die Auslastung der stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen mit einem durchschnittlichen Wert von 94,4% im Jahr 2019 auf sehr hohem Niveau. Dabei ist die Hälfte aller Einrichtungen über das Jahr hinweg zu 98,2% - und damit faktisch - voll ausgelastet.

In 60 der insgesamt 67 Einrichtungen[3] in der StädteRegion Aachen werden die bestehenden Platzkapazitäten zu über 90% über das Jahr hinweg beansprucht. Nur drei Einrichtungen berichten von Auslastungsquoten unterhalb der 80%-Marke, die zum Teil auch Umbaumaßnahmen geschuldet sind.

Die städteregionale Gesamtlage prägt auch das Bild auf der kommunalen Ebene. In fünf der zehn Kommunen liegt die Auslastung der jeweils ansässigen Einrichtungen bei durchschnittlich mehr als 95% (Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, und Würselen sowie zwei der drei Eifelkommunen).

Dabei variieren die jeweiligen Auslastungsgrade innerhalb der Kommunen zum Teil mit Unterschieden von bis zu 25% deutlich, bedingt durch „Ausreißer“ aufgrund von Umbauten, Belegungsbeschränkungen und sonstigen Gründen, wie beispielsweise der Nichtbelegung von Doppelzimmern in vollem Umfang. Diese Kennzahlen sprechen aus planerischer Sicht insgesamt für eine Ausweitung des bestehenden Angebotes, insbesondere unterstreichen die Werte nochmals das Erfordernis einer zeitnahen Umsetzung der bereits bedarfsbestätigten zusätzlichen Platzkapazitäten. Auch bestehen aus planerischer Sicht angesichts der kontinuierlich hohen Auslastung der Einrichtungen kaum bzw. keine Optionen für die Kompensation der ermittelten Platzbedarfe durch Überhänge in anderen Kommunen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die hohen Auslastungsquoten und weiter steigenden Bedarfen im Segment der vollstationären Pflegearrangements die aktuell noch vorgehaltene Zahl der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze abnehmen wird, bzw. für die Kurzzeitpflege nicht oder in sehr geringem Umfang zur Verfü­gung stehen wird. Entsprechend ist - insbesondere bis zur Realisierung der bereits bedarfsbestätigten Plätze - weiterhin mit Engpässen in nachfragestarken Zeiträumen zu rechnen.

Demographische Entwicklung

Charakteristisch für die demografische Entwicklung ist eine wachsende Anzahl älterer Menschen, insbesondere eine zunehmende Anzahl hochaltriger Personen. Verbunden damit sind steigende Prävalenzraten im Bereich der pflegebegründenden Erkrankungen, auf denen entsprechende Annahmen zur künftig absolut und relativ steigenden Zahl pflegebedürftiger Personen fußen.

In diesem Rahmen haben Bevölkerungsprognosen einen erheblichen Einfluss auf die stationäre Bedarfsberechnung, da aus der zahlenmäßigen Besetzung der jeweiligen Altersgruppen über den geschlechtsspezifischen Pflegequotienten die künftige Nachfrage nach pflegerischen Versorgungsarrangements ermittelt wird. Entsprechend können Schwankungen in den einzelnen Geburtskohorten deshalb - auch im Zuge einer insgesamt älterwerdenden Gesellschaft - einen verminderten bzw. nur gering steigenden Bedarf begründen.

Längerfristige Entwicklung der pflegerelevanten Altersgruppen in der StädteRegion Aachen

Quelle: Bevölkerungsvorausberechnung/Gemeindemodellprognose IT.NRW. Eigene Berechnungen.

Die Modellberechnung zur Bevölkerungsentwicklung in der StädteRegion Aachen bildet dabei die künftige demografische Alterung ab und weist für den Zeitraum bis zum Jahr 2035 folgende altersgruppenspezifische Entwicklungsverläufe aus:

  • bis zum Jahr 2026 ist mit einem moderaten Anstieg der Altersgruppen 70 bis unter 75-Jährigen wie auch der 75 bis unter 80-Jährigen bei gleichzeitigem Rückgang der für die stationäre Pflege relevanten Gruppe der Hochaltrigen (80 Jahre und älter) zu rechnen;
  • in den Folgejahren zeichnet sich aufgrund des Eintritts der „Babyboomer-Generation“ in die höheren Altersgruppen erwartungsgemäß wieder ein deutlicher Anstieg ab.

Es darf daher erwartet werden, dass sich durch die gegenläufigen Altersgruppenentwicklungen bis 2026 demografisch bedingte Effekte für die Zahl der Pflegebedürftigen auf städteregionaler Ebene weitestgehend neutralisieren bzw. ein Anstieg im wesentlich auf die wachsende Zahl der 70 bis 80jährigen zurückzuführen ist. Allerdings können sich für die kommunale Ebene aufgrund anderer Bevölkerungszusammensetzungen hiervon abweichende Entwicklungen ergeben, die dann anders gelagerte Effekte für die Zahl der Pflegebedürftigen mit sich bringen.Gerade für die am häufigsten stationäre Pflege in Anspruch nehmende Altersgruppe (80 Jahre und älter) divergieren die Voraussagen auf kommunaler Ebene bis zum Jahr 2026:

  • So wird eine weitestgehend konstante Anzahl bzw. auch ein moderater Zuwachs in der Gruppe der Hochaltrigen für die Kommunen Aachen, Herzogenrath, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen ausgewiesen.
  • Mit eher rückläufigen absoluten Zahlen ist dagegen in den Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler und Monschau zu rechnen.

Im weiteren zeitlichen Verlauf steigt dann in fast allen Kommunen die absolute Zahl der Menschen im Alter von 80 Jahren deutlich an, so dass langfristig ein hoher Handlungsdruck zur Sicherstellung der vollstationären Versorgung gesehen wird. Ausnahmen bilden hierbei die Stadt Monschau sowie die Gemeinde Roetgen.

Längerfristige Entwicklung der Altersgruppe 80 Jahre und älter in den Kommunen

Quelle: Bevölkerungsvorausberechnung/Gemeindemodellprognose IT.NRW. Eigene Berechnungen.

Längerfristige Entwicklung der Altersgruppe 80 Jahre und älter in der Stadt Aachen

Quelle: Bevölkerungsvorausberechnung/Gemeindemodellprognose IT.NRW. Eigene Berechnungen.

Bei der Entscheidung über die weitere Vorgehensweise ist insbesondere nochmals auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Die nur noch leichten rechnerischen Überhänge an vollstationären Pflegeplätzen für die gesamte StädteRegion sind tatsächlich nur verfügbar, wenn alle geplanten Neubauten und Erweiterungen umgesetzt werden. Dies ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen zumindest bis 2023 mehr als fraglich. Aufgrund von langwierigen Verfahren (Bebauungsplanaufstellung etc.) konnte, seit die ersten Bedarfe in 2017 ausgeschrieben wurden, bisher zumindest noch kein Neubauvorhaben umgesetzt werden. Lediglich Erweiterungen haben zur Erhöhung der Platzzahl geführt.
  • Bei der letzten Bedarfsausschreibung konnte lediglich für 36 von ausgeschriebenen 151 Plätzen ein Interessent gefunden werden.

Nach § 7 Abs. 2 Alten- und Pflegegesetz NRW sind die städteregionsangehörigen Kommunen in den Planungsprozess mit einzubeziehen.

Daher wurden folgende Handlungsoptionen in der Konferenz der Sozialdezernent_innen am 02.02.2021 diskutiert:

  1. Die Bedarfe werden kommunenscharf ausgeschrieben.

Bedarfsdeckung in der jeweiligen Kommune

Unterversorgte Sozialräume können benannt werden.

Kleine Versorgungsangebote könnten umgesetzt werden.

- In vier Kommunen liegt der Bedarf zwischen 5 und 24 Plätzen und stellt damit keine wirtschaftliche Größe dar.

- Die letzte Ausschreibung aller Bedarfe hat nicht zum gewünschten Ziel geführt (aufgrund der Änderung der Maximalgröße von Einrichtungen im WTG wurde im letzten Jahr die Möglichkeit gesehen, dass eine Ausschreibung auch kleinerer Bedarfe zielführend sei, da Erweiterungen von Bestandseinrichtungen mit um die 80 Plätzen umsetzbar wären, dies hat sich nur in Stolberg in geringem Umfang bestätigt).

- In Aachen konnte in den vorangegangenen Ausschreibungen keine Bedarfsdeckung erzielt werden (Grundstücksproblematik).

  1. Die Bedarfe werden kommunenübergreifend ausgeschrieben, beispielsweise könnte Aachen mit einem Bedarf von 134 Plätzen eine Einrichtung mit 90 Plätzen ausschreiben und die restlichen 44 Plätze an die Kommunen Herzogenrath (24 Plätze) und Würselen (20 Plätze) abgeben, die Stadt Baesweiler könnte ihren Bedarf ebenfalls an eine der beiden Städte abgeben, so dass dort wirtschaftlich attraktive Größen von 80 bzw. 92 Plätzen entstehen könnten. Ein Zusammenschluss aus den Eifelkommunen und Stolberg könnte eine Ausschreibung für eine Einrichtung mit 46 Plätzen ermöglichen. Es wären auch andere Konstellationen möglich.

Höhere Erfolgsaussichten, Interessensbekundungen auf die ausgeschriebenen Plätze erhalten zu können

Größere Wahrscheinlichkeit für die Deckung auch kleiner Bedarfe

Deckung des Bedarfs für die StädteRegion Aachen und damit Versorgungssicherheit für die ältere Bevölkerung

- Die Bedarfsdeckung erfolgt nicht in der Wohnortkommune, sondern in der angrenzenden Kommune.

- Die Kommune, die den Bedarf abgibt, muss sich diese Plätze bei zukünftigen Bedarfsplanungen anrechnen lassen.

- Es entstehen große Einrichtungen.

  1. Verzicht auf die verbindliche Bedarfsplanung

Höhere Erfolgsaussichten weitere Bedarfe zu decken

Keine Vorgabe von Platzzahlen

Versorgungssicherheit für die ältere Bevölkerung

Wegfall des Ausschreibungsverfahrens

- Keinerlei Steuerungsmöglichkeit mehr

- Die Bedarfsdeckung erfolgt nicht in der Wohnortkommune.

- Es können auch in den Kommunen Einrichtungen entstehen, in denen kein Bedarf gesehen wird (z. B. Eschweiler).

- Die notwendige Sensibilität in den Kommunen für das Thema könnte verloren gehen.

Seitens der StädteRegion wurde vorgeschlagen, die Bedarfe wie oben dargestellt, kommunenübergreifend auszuschreiben.

In der Konferenz mit den Sozialdezernenten_innen am 02.02.2021 wurde einstimmig entschieden, der Konferenz Alter und Pflege und den politischen Gremien vorzuschlagen, folgende Bedarfe auszuschreiben:

Aachen90 vollstationäre Plätze

Herzogenrath86 vollstationäre Plätze (56 Plätze eigener Bedarf, 24 Plätze für die Stadt Aachen und 6 Plätze für Baesweiler)

Simmerath46 vollstationäre Plätze (17 Plätze eigener Bedarf, 24 Plätze für die Stadt Stolberg und 5 Plätze für Roetgen)

Würselen86 vollstationäre Plätze (60 Plätze eigener Bedarf, 20 Plätze für die Stadt Aachen und 6 Plätze für Baesweiler)

Die Kommunen sind sich bewusst, dass sie sich abgegebene Plätze bei der Fortschreibung der Kommunalen Pflegeplanung auf ihren Bestand anrechnen lassen müssen. Mit dieser Regelung wurde die Erwartung verbunden, dass die Kommunen, die Plätze für die Nachbarkommunen umsetzen, zukünftig bereit sind, ebenfalls Plätze abzugeben.

Die Mitglieder der Konferenz Alter und Pflege wurden, da aufgrund der Corona Pandemie keine Sitzung erfolgen kann, im Wege eines Umlaufbeschlusses um Abstimmung gebeten. Das Ergebnis wird mündlich in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und demographische Vielfalt am 03.03.2021 vorgetragen.

[1] Vgl. § 47 Abs. 2 S. 2 WTG „Einrichtungen, die vor Ablauf des 15.Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des §17 Absatz3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19.März1996 (GV.NRWS.137) in der bis zum 15.Oktober2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31.Juli2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des §20 Absatz3 Satz1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31.Juli2023 befreit werden.“

[2] Einbezogen wurden städteregional 426 Plätze, die sich in Planung oder Umsetzung befinden und im Rahmen von Neubauten oder Erweiterungen im Bestand realisiert werden. Nicht einbezogen in die Kapazitätsvariante wurde der bereits ermittelte Platzbedarf vorheriger Berichte, der im Rahmen bisheriger Ausschreibungen nicht gedeckt werden konnte.

[3] Von der Betrachtung wurde eine im Jahr 2019 neu eröffnete Einrichtung ausgenommen, da hier aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Etablierung am Markt der jährliche Auslastungsgrad nicht aussagekräftig ist.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Zusätzliche Plätze können zu Steigerungen im Teilprodukt 950220 „Pflegewohngeld“ führen.

Soziale Auswirkungen:

Für die Menschen wird eine ausreichende und hochwertige Angebotsstruktur geschaffen, die eine ortsnahe Versorgung sicherstellt. Der Bedarf an vollstationären

Plätzen wird gedeckt.

Im Auftrag:

gez. Dr. Ziemons

 

 

Anlage:

Berichterstattung Kommunale Pflegeplanung 2021-2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Freitag, 19. März 2021Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug

Mittwoch, 03. März 2021Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
Entscheidung
(offen)
Details
Tagesordnung