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1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen
(Wohnraumschutzsatzung) – Änderung des § 9 (Anordnungen)


Letzte Beratung
Mittwoch, 21. April 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=23044

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 02.08.2019 in der vorgelegten Form zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen.


 

 

Erläuterungen:

Die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung, die mit Wirkung vom 02.08.2019 in Kraft getreten ist, soll die Wohnraumversorgung der Aachener Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen gewährleisten und Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung schützen. Potenzielle Adressaten von Maßnahmen auf Grundlage der Wohnraumschutzsatzung sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Verfügungsberechtigt i.S. dieser Satzung ist, wer Eigentümer ist oder aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich. Nutzungsberechtigt i.S. dieser Satzung ist, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt (§ 1 Abs. 1).

Im Zuge der Anwendung der Wohnraumschutzsatzung ist aufgefallen, dass in der Regelung zur Anordnungsbefugnis (§ 9) versehentlich die Aufnahme der/des Verfügungsberechtigten als möglicher Adressat unterblieben ist. Jedoch ist gerade der in Rede stehende Personenkreis regelmäßig Adressat von Anordnungen i.S.d. § 9. Der § 9 ist daher um den Personenkreis der Verfügungsberechtigten im Rahmen eines 1. Nachtrags zu ergänzen.

§ 9

Anordnungen

Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, kann der / dem Verfügungs-berechtigten und der / dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist, die regelmäßig eine Frist von einem Monat nicht überschreiten soll, zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Ist leer stehender Wohnraum auf Grund seines baulichen Zustands unvermietbar, kann eine Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. §§ 4 bis 7 WAG NRW gelten entsprechend.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine positiv negativ nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering mittel groß nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine positiv negativ nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

Ovollständig

Oüberwiegend (50% - 99%)

Oteilweise (1% - 49 %)

Onicht

x nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 - 1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen

Anlage 2 - Synopse des 1. Nachtrags zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen

Anlage 3 - Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen in der zurzeit gültigen Fassung

Anlage 4 - Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen in der künftigen Fassung



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 21. April 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Dienstag, 13. April 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Details
Tagesordnung