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Bebauungsplan 216 im Bereich "Am alten Kaninsberg";
hier: erneuter Satzungsbeschluss zum Planerhalt


Letzte Beratung
Dienstag, 18. Mai 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachdienst 4.3
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5687

Der Rat beschließt,

  1. den Beschluss des Rates vom 08.10.2019 mit den Punkten 2 und 3 neu zu fassen,
  2. die Behandlung der Stellungnahme aus der erneuten Offenlage (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage),
  3. den Bebauungsplan 216 im Bereich Am alten Kaninsberg einschließlich der Textlichen Festsetzungen erneut als Satzung gem. § 10 (1) BauGB.

gez. Nießen, 21.04.2021.gez. von Hoegen, 16.04.2021

rgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez. Schierp, 15.04.2021gez. Hennig, 14.04.2021

FachdienstleiterinSachbearbeiterin

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Rat der Stadt Würselen hat bereits am 08.10.2019 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 216 gefasst. Die Sitzungsvorlage wird im Ratsinformationssystem unter VO/19/0294 geführt. Der Bebauungsplan 216 Am alten Kaninsberg wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18.10.2019 rechtsverbindlich. Die Sitzungsvorlage einschließlich Anlagen über die neu beschlossen werden muss liegt in Anlage 1 bei.

Der Bebauungsplan Nr. 216 setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet und ein Mischgebiet fest. In diesen Baugebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie nicht nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind. Beide im Plangebiet ansässige Lebensmitteldiscounter beabsichtigen eine Erweiterung ihrer Verkaufsfläche auf ca. 1.250 bzw. 1.300 m² Verkaufsfläche. Mit diesen Verkaufsflächengrößen sind die Betriebe weder in einem Misch- noch in einem Gewerbegebiet zulässig. Als großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wären sie nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig. Diese Baugebiete dürfen aber nach der landesplanerischen Zielbestimmung in Ziffer 6.5-2 LEP NRW, sofern die dort als zulässig festgesetzten Einzelhandelsbetriebe über zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente verfügen, nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich nicht um einen zentralen Versorgungsbereich. Auch die im LEP für Nahversorgungsbetriebe vorgesehene Ausnahmeregelung greift hier nicht ein, da die Betriebe nicht der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung dienen. Die vorgesehene Festsetzung von Misch- und Gewerbegebieten dient insoweit der Anpassung der Bauleitplanung an die im LEP vorgegebenen Ziele der Raumordnung.

Gegen die versagten Bauvorbescheide zur Erweiterung der Discounter liegen Klagen beim Verwaltungsgericht Aachen vor. Im Klageverfahren wurde vorgebracht, dass die Stadt sich nicht auf den Bebauungsplan 216 berufen kann, da in der Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplanes der Hinweis fehlt, dass Stellungnahmen zum offengelegten Plan auch per E-Mail vorgebracht werden können. Deswegen sei der Bebauungsplan 216 nichtig. Das Verwaltungsgericht Aachen wird in Kürze darüber entscheiden. Es ist zu befürchten, dass großflächige Verkaufsflächen mit zentrenrelevantem Kernsortiment nach § 34 BauGB zulässig sein könnten, wenn der Bebauungsplan nichtig ist. Dieses widerspricht den landesplanerischen Zielsetzungen der Landesregierung NRW. Gemäß § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Am 02.03.2021 ist im Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität darüber berichtet worden. Die Sitzungsvorlage ist im Ratsinformationssystem unter VO/21/0063 zu finden.

Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers ist die Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplanes 216 erneuert worden. In der Bekanntmachung wurde der Text entsprechend der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB zitiert: „hrend der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem oben genannten Bebauungsplan abgegeben werden.“

Der Bebauungsplan ist vom 26.02.2021 bis 26.03. 2021 zum Planerhalt erneut öffentlich ausgelegt worden. Dabei sind die redaktionellen Änderungen auf dem Plan und in der Begründung gemäß Ratsbeschluss vom 08.10.2019 eingearbeitet worden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde nicht erneut durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange sind während der ersten Offenlage bereits zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten worden. Inhaltlich hat sich an der Sachlage nichts geändert.

Zu dieser Offenlage haben die beiden ansässigen Discounter erneut Stellungnahmen abgegeben. Die Abwägung ist in der Anlage 2 beigefügt.

Die Verwaltung schlägt vor, den Ratsbeschluss vom 08.10.2019 mit den Punkten 2 und 3 neu zu fassen. Die beiliegende Stellungnahme (Anlage 2) zu den Anregungen aus der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten Offenlage eingegangen sind, zu beschließen und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 216 mit den beiliegenden Unterlagen gem. § 10 (1) BauGB zu fassen. Anschließend wird der Bebauungsplan mit Bekanntmachung rückwirkend zum 18.10.2019 in Kraft gesetzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: keine

Auswirkungen auf das Projekt Stadt der Kinder: Keine.

 

 

Anlagen:

  1. Ratsbeschluss vom 8.10.2019 einschl. Anlagen*
  2. Abwägung: Stellungnahme aus der 2. Offenlage
  3. Übersicht Plangebiet
  4. Bebauungsplan 216, Planzeichnung
  5. Textliche Festsetzungen
  6. Anlage zu den Textlichen Festsetzungen
  7. Begründung Teil A
  8. Begründung Teil B Umweltbericht
  9. Zusammenfassende Erklärung

Anlagen zur Begründung einschl. Umweltbericht:

  1. Anlage 1: Versorgungsbereiche der Stadt Würselen
  2. Anlage 2: Bestandsplan
  3. Anlage 3: Lärmgutachten zum Bebauungsplan 184
  4. Anlage 4: Lärmgutachten zum Bebauungsplan 189

Die mit * gekennzeichnete Anlage wird nur teilweise ausgedruckt, sie ist im Ratsinformationssystem einsehbar.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 18. Mai 2021Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat

Dienstag, 04. Mai 2021Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität
Details
Tagesordnung