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Landtagswahl 2022; Bildung eines Kreiswahlausschusses für die
Landtagswahlkreise 3 - Aachen III und 4 - Aachen IV


Letzte Beratung
Donnerstag, 24. Juni 2021 (öffentlich)
Federführend
A 15 - Kommunalaufsicht und Wahlen
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=11031

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidung:

  1. Er beschließt für die Landtagswahl 2022 für die Wahlkreise 3-Aachen III und 4-Aachen IV gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz NRW einen gemeinsamen Kreiswahlausschuss zu bilden.

  1. Der Städteregionstag wählt zu Beisitzer_innen bzw. stellvertretenden Beisitzer_innen in den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2022:

a.) Beisitzer_innen

1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

b.) Stellvertretende Beisitzer_innen

Zu 1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Zu 2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Zu 3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Zu 4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Zu 5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Zu 6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

 

Sach-/Rechtslage:

Anlässlich der Landtagswahl im Jahr 2022 ist grundsätzlich für jeden Landtagswahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG NRW) kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden, wenn ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen besteht.

Gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 1 LWahlG NRW besteht die StädteRegion Aachen aus den Wahlkreisen 3 Aachen III und 4 Aachen IV.

Der Wahlkreis 3 - Aachen III wird wie folgt abgegrenzt:

Von der Städteregion Aachen die Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath und Würselen.“

Der Wahlkreis 4 - Aachen IV wird wie folgt abgegrenzt:

Von der Städteregion Aachen die Gemeinden Eschweiler, Monschau, Roetgen, Simmerath und Stolberg (Rhld.).“

r die vorangegangenen Landtagswahlen wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jeweils ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter (Städteregionsrat) als Vorsitzendem und sechs Beisitzer_innen, welche vom Städteregionstag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LWahlG NRW gewählt werden. Für jede/n Beisitzer_in soll nach § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung NRW (LWahlO NRW) ein/e Stellvertreter_in berufen werden. Die Stellvertretung des Kreiswahlleiters nimmt die Kreisdirektorin wahr.

Neben Städteregionstagsmitgliedern können auch andere zum Städteregionstag wählbare sachkundige Bürger_innen zu Beisitzer_innen vom Städteregionstag bestellt werden. Bei der Wahl der Beisitzer_innen sowie der Stellvertretungen ist zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger_innen die der Städteregionstagsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen darf (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG NRW i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW).

Gemäß § 8 Abs. 2 LWahlG NRW darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses berufen werden.

Zur Besetzung des Kreiswahlausschusses können sich alle Städteregionstagsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG NRW i.V.m. § 35 Abs. 3 KrO NRW auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Haben sich die Städteregionstagsmitglieder geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Städteregionstages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die Besetzung des Kreiswahlausschusses abgestimmt.

Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, wählt der Städteregionstag auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine/n Nachfolger_in.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Die Beisitzer_innen des Kreiswahlausschusses erhalten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LWahlO NRW für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen.

Im Auftrag:

gez. Jansen

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 24. Juni 2021Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 20. Mai 2021Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Details
Tagesordnung