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1. Änderung der Taxenordnung
2. Erhöhung des Taxentarifes;
Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.


Letzte Beratung
Donnerstag, 24. Juni 2021 (öffentlich)
Federführend
A 36 - Straßenverkehrsamt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=11040

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag beschließt

  1. die der Sitzungsvorlage 2021/0300 als Anlage 1 beigefügte Änderung der Taxenordnung ohne das Gebiet der Stadt Aachen und
  2. den der Sitzungsvorlage 2021/0300 als Anlage 2 beigefügten 13. Nachtrag zum Taxentarif für die StädteRegion Aachen ohne das Gebiet der Stadt Aachen.

 

 

Sachlage:

  1. Änderung der Taxenordnung:

Die Taxenordnung, gültig für die StädteRegion Aachen, wurde mit Datum vom 01.11.2006 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat die Taxenordnung vom 17.07.1991 außer Kraft.

Gemäß § 1 Absatz 3 der Taxenordnung vom 01.11.2006 ist der jeweilig gültige Taxentarif Bestandteil der Taxenordnung und gilt nur innerhalb des dort bezeichneten Pflichtfahrgebietes (im Personenbeförderungsgesetz (PBefG): Pflichtfahrbereich). Durch die Aufnahme dieser Regelung in die Taxenordnung besteht immer ein Abhängigkeitsverhältnis der Taxenordnung und des Taxentarifes, obwohl es sich um zwei unabhängig voneinander und auch nebeneinander existierende Rechtsverordnungen handeln kann. Da der jeweils gültige Taxentarif Bestandteil der Taxenordnung ist, könnte bei einem auf der Taxenordnung basierenden Rechtstreits möglicherweise auch der Taxentarif als solches in Frage gestellt werden. Um dies zu vermeiden, beabsichtigt die Verwaltung die Änderung der Taxenordnung. Ein derartiger Verweis in der Taxenordnung, der den Taxentarif zum Bestandteil der Taxenordnung macht, ist beispielsweise in den Taxenordnungen der Kreise Heinsberg, Düren und Mettmann nicht gegeben.

  1. Erhöhung des Taxentarifs

Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V

Der Verkehr mit Taxen stellt einen wichtigen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Dabei handelt es sich um Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen. Der Verkehr mit Taxen ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 PBefG kontingentiert, um ein auskömmliches Gehalt der Unternehmer_innen zu sichern. Taxiunternehmer_innen unterliegen, im Gegensatz zu den Mietwagenunternehmer_innen, einer Beförderungspflicht und sind innerhalb des Pflichtfahrgebiets an den Taxentarif für die Stadt Aachen bzw. für die StädteRegion Aachen gebunden.

Gemäß § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer_innen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (im Folgenden: Fachvereinigung) hat nach einer Umfrage bei ihren Delegierten mit Datum vom 22.12.2020 einen Antrag auf Erhöhung des Taxentarifes für den gesamten Pflichtfahrgebiet der StädteRegion Aachen gestellt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 03.02.2021 nochmals aktualisiert.

Die Fachvereinigung begründet die beantragte Erhöhung des Entgeltes unter anderem mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes sowie den daraus resultierenden Erhöhungen der Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung und auch zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) um den entsprechenden Prozentsatz. Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes stellt sich wie folgt dar:

ab 01.01.2019 = 9,19 Euro,

ab 01.01.2020 = 9,35 Euro,

ab 01.01.2021 = 9,50 Euro,

ab 01.07.2021 = 9,60 Euro,

ab 01.01.2022 = 9,82 Euro,

ab 01.07.2022 = 10,45 Euro.

Die letzte Erhöhung des Taxentarifes wurde mit 12. Nachtrag (siehe Sitzungsvorlage 2020/0293) zum Taxentarif für die StädteRegion Aachen (ohne das Gebiet der Stadt Aachen) mit Datum vom 01.10.2020 in Kraft gesetzt.

Der Antrag der Fachvereinigung sieht vor, ein unterschiedliches Kilometerentgelt für Fahrten bis 7 km Wegstrecke und ab 7 km Wegstrecke zu erheben. Dadurch sollen nicht nur die Bedürfnisse des Gewerbes, sondern auch eine angemessen verteilte Belastung der Kund_innen von fünfsitzigen Fahrzeugen einerseits und Großraumfahrzeugen andererseits berücksichtigt werden. Die Einrichtung dieses Tarifes wird seitens der Verwaltung grundsätzlich begrüßt. Allerdings sind die unterschiedlichen Positionen der jeweiligen Unternehmen aus Stadt und Altkreis Aachen zu berücksichtigen, was dazu führt, dass nach Ansicht der Verwaltung die beantragte Erhöhung für die unterschiedlichen Wegstrecken in umgekehrter Art und Weise als beantragt, erhoben werden sollten.

Die Unternehmen in der Stadt Aachen (größtenteils ohne Beschäftige, keine Abhängigkeit vom Mindestlohn) stehen einer Erhöhung des Taxentarifes kritisch gegenüber dagegen wird von den Unternehmen im Altkreis (mit Beschäftigten, Abhängigkeit vom Mindestlohn) durchaus eine Erhöhung des Taxentarifes begrüßt. Das gemeinsame Pflichtfahrgebiet bedingt einen Ausgleich zwischen den o.a. unterschiedlichen Interessenslagen der Taxiunternehmer_innen in der Stadt Aachen und im ländlichen Bereich der StädteRegion Aachen.

Im Rahmen des von der Verwaltung durchgeführten Anhörungsverfahrens und der Ausübung des gebotenen Ermessens wurde aufgrund der bereits oben beschriebenen, erfahrungsgemäß gegenteiligen Positionen der Unternehmen in der Stadt Aachen und dem Altkreis Aachen, ein eigener Vorschlag zur Erhöhung des Taxentarifes unterbreitet. Die letzte Erhöhung des Taxentarifes sollte als „Übergangslösung“ bis zur Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes dienen. Da der nunmehr vorliegende Antrag jedoch erneut vor Fertigstellung des in Rede stehenden Gutachtens gestellt wird, schlägt die Verwaltung erneut vor, den Taxentarif zwar zu erhöhen, jedoch nicht in der von der Fachvereinigung beantragten Höhe. Der Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt eine moderate Erhöhung und liegt erneut zwischen dem bisherigen Taxentarif und der von der Fachvereinigung beantragten Erhöhung.

Folgenden Tarifvorschlag hat die Verwaltung im Detail unterbreitet:

derzeitiger

Tarif

Antrag der Fachvereinigung

Vorschlag der Verwaltung

Grundpreis

4,00 €

4,60 €

4,20 €

Kilometerentgelt werktags v. 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr bis 7 km

2,00 €

2,50 €

2,10 €

Kilometerentgelt werktags v. 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr ab 7 km

2,30 €

2,20 €

Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km

2,10 €

2,60 €

2,20 €

Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 7 km

2,40 €

2,30 €

Großraumzuschlag

7,40 €

9,00 €

7,80 €

Wartezeit (Preis je volle Stunde)

31,50 €

35,90 €

33,40 €

Auftragsstornierung

5,30 €

6,00 €

8,40 €

Dabei ist zu beachten, dass die Rückmeldung der Taxiruf Aachener Autodroschkenvereinigung (TAAV) bei der Festsetzung und der Darstellung in der vorgenannten Tabelle Niederschlag gefunden hat und die Tarife zum Grundpreis und zum Großraumtaxi aus praktikablen Gründen entsprechend der Eingabe des TAAV angepasst wurden.

Zur besseren Vergleichbarkeit der Tarife werden nachfolgend die Taxentarife der Nachbarkreise dem Tarifvorschlag der Verwaltung gegenübergestellt.

Tarifvorschlag der Verwaltung

Kreis Düren

Kreis Heinsberg

Kreis Euskirchen

Grundpreis

4,20 €

3,50 €

3,70 €

3,30 €

Kilometerentgelt werktags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr bis 7 km

2,10 €

2,20 €

2,10 €

2,00 €

Kilometerentgelt werktags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr ab 7 km

2,20 €

Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km

2,20 €

2,30 €

2,30 €

2,10 €

Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

ab 7 km

2,30 €

Großraumzuschlag

7,80 €

6,70 €

kein Tarif festgesetzt

6,30 €

Wartezeit (Preis je volle Stunde)

33,40 €

35,00 €

35,00 €

35,00 €

Auftragsstornierung

8,40 €

7,00 € (innerhalb der Gemeinde) o.

7,00 € zzgl. KM-Entgelt (außerhalb der Gemeinde aber innerhalb Pflichtfahrgebiet)

7,40 €

6,60 €


Die Darstellung zeigt, dass sich die einzelnen Tarife des Vorschlags der Verwaltung im Bereich des Grundpreises leicht oberhalb der Tarife der benachbarten Kreise bewegen, die jeweiligen Kilometerentgelte jedoch den Tarifen der benachbarten Kreise entsprechen.

Bei dem Tarif zur Auftragsstornierung wird ein erheblicher Aufschlag des Tarifes vorgeschlagen, da es laut Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen üblich ist, dass entweder der einfache oder der doppelte Grundbetrag für eine Auftragsstornierung erhoben wird. Dies hat auch die Recherche der Verwaltung ergeben. Meist wird der doppelte Grundpreis erhoben, wie dies bereits auch in den Nachbarkreisen (s.o.) festgesetzt ist. Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass die Abrechnung von Stornierungskosten eher selten erfolgt und somit keine bedeutende Rolle bei der Tariffestsetzung spielt.

Im Rahmen des beauftragten Taxengutachtens wird gemäß § 13 Abs. 4 PBefG die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen geprüft. Insoweit werden mit der Fertigstellung des Gutachtens (2021) und Beschlussfassung durch die entsprechenden politischen Gremien neue Erkenntnisse vorliegen, die dann für eine erneute Bewertung und gegebenenfalls Tarifanpassung herangezogen werden können.

Die Vorlage wurde der Verwaltung der Stadt Aachen zwecks Vorbereitung der Beschlussfassung im Rat der Stadt Aachen zur Verfügung gestellt. Die Taxenordnungen und der Taxentarif unterliegen der getrennten Beschlussfassung.

Rechtslage:

Gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Gemäß Satz 2 kann sie die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann die Landesregierung die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVOSPV-EW) vom 25.06.2015 werden die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des PBefG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs und
  2. zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

Wiederum durch § 6 Abs. 1 und Anlage 2, § 1 Abs. 1 Nr. 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgaben nach PBefG auf die StädteRegion übertragen.

Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten nach Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt Aachen unterliegt die Beschlussfassung der Taxenordnung für das Gebiet der Stadt Aachen dem Rat der Stadt Aachen und für das Gebiet der StädteRegion Aachen, ohne das Gebiet der Stadt Aachen, dem Städteregionstag.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Keine

In Vertretung

gez. Nolte

 

 

Anlage:

Taxenordnung für die Städteregion Aachen (Anlage 1)

13. Nachtrag zum Taxentarif für die Städteregion Aachen (Anlage 2)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 24. Juni 2021Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 17. Juni 2021Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
Details
Tagesordnung