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Verleihe digitaler Endgeräte in Schulen;
hier: Politischer Antrag der CDU-Fraktion vom
[22.03.2021](si010_j.asp?YY=2021&MM=03&DD=22 "Sitzungskalender 03/2021
anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 22. Juni 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 40 - Schul- und Sportamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8002

Der Ausschuss für Bildung und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den vorliegenden Antrag Verleihung digitaler Endgeräte in Schulen“ nicht weiter zu verfolgen.

 

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22.03.2021 beantragte die CDU-Fraktion, dass der folgende Beschlussvorschlag im Ausschuss für Bildung und Sport zur Abstimmung gestellt wird:

Weitere Einzelheiten können dem Antrag selbst (s. Anlage) entnommen werden.

Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche Schulen im Stadtgebiet über das neu aufgelegte Förderprogramm des Jobcenters i.S. digitale Endgeräte bereits am 10.02.2021 durch die Verwaltung informiert wurden. Die hierfür durch das Jobcenter zur Verfügung gestellten Informationen sowie ein für die Schule relevanter Vordruck wurden dabei per e.mail verteilt.

Durch die Vertreterin der Grundschulen wurde zudem in der letzten Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport mitgeteilt, dass aus dortiger Sicht kein Bedarf für einen „Leitfaden“ zur Verteilung der aus Fördermitteln angeschafften Endgeräte für Schüler*innen (iPads) bestünde. Diese Aussage wurde mit Blick auf den dort bereits in Aussicht gestellten politischen Antrag getroffen.

Gegen einen Leitfaden mit der angedachten Zielsetzung ergeben sich allerdings bereits grundlegende Bedenken. Vorrangig ist dabei der Umstand zu nennen, dass das Jobcenter lediglich subsidiär leistet. D.h. eine Unterstützungsleistung des Jobcenters zur Anschaffung eines digitalen Endgerätes kommt erst dann in Betracht, wenn schulseitig kein Leih-iPad zur Verfügung gestellt werden kann. Dies hat die Schule entsprechend schriftlich zu bescheinigen (s. Anlage: Fragebogen Jobcenter). Folglich wird das Jobcenter auch nur dann leisten, wenn schulseitig aus dem derzeitigen Fördermittelprogramm eben keine digitalen Endgeräte mehr zur Verfügung stehen. Die im vorliegenden politischen Antrag dargestellte Sachlage ist somit zutreffend und wurde auf telef. Nachfrage nochmals durch das Jobcenter bestätigt.

Auch wenn diese getroffene Subsidiaritätsregelung aus den unterschiedlichsten Gründen unbefriedigend sein mag, steht es nicht in der Handlungskompetenz einer Kommune sie grundsätzlich außer Kraft zu setzen.

Des Weiteren würde sich zur Umsetzung des gewünschten Leitfadens gemäß des vorliegenden Antrags auch zwangsweise die Frage zu den faktischen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stellen. Es müsste sowohl geprüft werden, welche Eltern Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bwz. welche Eltern inwieweit über der Bezugsgrenze des Arbeitslosengeldes II liegen, um die gewünschte Priorisierung vorzunehmen. Die Erhebung und sogar Prüfung solcher Daten würde nach Auffassung der Verwaltung die Schulen überlasten, da sie letztlich einer fundierten Bedürftigkeitsprüfung gleichkommt. Zudem ist für die Erhebung solcher Daten auch keine Rechtsgrundlage erkennbar und somit mit Blick auf den Datenschutz allerwenigstens bedenklich. Nicht zuletzt würde sich sodann auch die Frage aufdrängen, bis zu welchem Betrag „finanziell angespannte Verhältnisse“ oberhalb eines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld II vorliegen würden.

Weitere berücksichtigungswürdigende Punkte, wie sich ändernde finanzielle Verhältnisse bei den Eltern, würden ein normiertes Procedere noch weiter verkomplizieren.

Auch ist festzuhalten, dass die Förderrichtlinie zur digitalen Sofortausstattung selbst einen Bedarf bereits dann sieht, wenn Schülerinnen und Schüler in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können. Somit wird bereits an dieser Stelle nicht auf die rein wirtschaftliche Situation einer Familie abgestellt, sondern der Umstand in den Vordergrund gestellt, dass ein Kind schlichtweg keine Zugriffsmöglichkeit auf ein solches technisches Gerät hat. Entsprechend wurde hier bereits mit e.mail vom 26.08.2020 durch die Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass eine Ausstattung mit einem digitalen Endgerät, das aus Fördermitteln angeschafft wurde, auch Kindern zustünde, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen zwingend außerhalb der Schule unterrichtet werden müssen.

Daneben ist aus der bisherigen Praxis heraus zu verzeichnen, dass es sich bei der Entleihe der fördermittelfinanzierten digitalen Endgeräte um ein fließendes Geschäft handelt, da es auch im lfd. Schuljahr noch zu Nachfragen der Eltern kommen kann. Es ist somit theoretisch immer denkbar, dass das letzte Gerät aufgrund der bereits erwähnten Subsidiarität an eine Familie im Bezug von Arbeitslosengeld II herausgegeben wurde, die Familie, die sich später in der Schule meldet, aber eben nur knapp kein Arbeitslosengeld II erhält.

Alle vorgenannten Punkte zusammenfassend ist aus Sicht der Verwaltung eine individuelle und umfassende Beratung der Eltern, die sich nach einem Leih-iPad aus Fördermitteln erkundigen, vor dem Hintergrund der derzeitigen Sachlage der bestmögliche Lösungsansatz. Die hierfür erforderlichen Informationen liegen in den Schulen vor. Eine andere Herangehensweise könnte sich allenfalls nach Entfall des Eingangs skizzierten Subsidiaritätsprinzips ergeben. Hierüber muss jedoch auf höherer als kommunaler Ebene befunden werden.

Nicht unerwähnt bleiben sollte an dieser Stelle auch der Umstand, dass die Menge der zur Verfügung stehenden Leih-iPads per se endlich ist. Soweit nicht weitere vergleichbare Förderprogramme aufgelegt werden, können sich bereits mit z.B. dem Entstehen größerer Jahrgänge in den Schulen immer weitere Nachfragen ergeben, die durch die aktuell angeschafften Geräte nicht mehr gedeckt werden können. Gleiches gilt, wenn die Geräte defekt- oder verschleißbedingt ihr Nutzungsende erreicht haben. Soweit keine weiteren Förderprogramme aufgelegt werden, hieße dies, dass entweder durch den Schulträger (neue/zusätzliche) Leihgeräte angeschafft werden müssten oder das die Leihoption nicht oder nur noch sehr limitiert gegeben wäre.

Rechtliche Grundlagen:

./.

 

 

 

 

Anlage/n:

Antrag der CDU-Fraktion vom 22.03.2021


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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