Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Alsdorf vom 29. August 2005
- Letzte Beratung
- Dienstag, 21. September 2021 (öffentlich)
- Federführend
- A 30 Rechtsamt
- Originaldokument
- http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6953
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Seit der letzten Beschlussfassung der Vergabeordnung im Jahr 2005 sind neue rechtliche Vorgaben im Vergaberecht in Kraft getreten, insbesondere
-umfassende Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV – Vergabeverordnung),
-neue Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO – Unterschwellenvergabeordnung),
-Wegfall der Anwendung der VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen,
-Wegfall der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
-die Liefer- und Dienstleistungen sowie die freiberuflichen Leistungen werden jetzt für den Oberschwellenbereich in der VgV und im Unterschwellenbereich in der UVgO geregelt,
-Neuregelungen im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW,
-Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der KomHVO NRW (kommunale Vergabegrundsätze), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28.08.2008, zuletzt geändert durch Runderlass vom 12.06.2020.
Aufgrund dieser Vergaberechtsnovellen bedarf die Vergabeordnung einer Überarbeitung und Aktualisierung.
Bei der Überarbeitung haben neben den gesetzlichen Vorgaben auch die geänderte konjunkturelle Lage, deren Auswirkungen auf Angebotspreise sowie die Wettbewerbssituation bei Vergabeverfahren und hierdurch erkennbare Verzögerungen bei der Umsetzung von (Bau-) Projekten Berücksichtigung gefunden.
Die als Anlage 1 beigefügte Vergabeordnung enthält u.a. folgende Änderungen bzw. Anpassungen:
-Die Wertgrenze, ab der öffentlich auszuschreiben ist, wird für Bauleistungen von 40.000 € brutto auf 100.000 € netto, bei Lieferungen und Leistungen auf 50.000 € netto angehoben.
-Hierbei wird die Wahlfreiheit zwischen der beschränkten Ausschreibung mit vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb und der öffentlichen Ausschreibung eingeführt. Dies stellt eine Anpassung an die aktuelle Fassung des § 26 KomHVO NRW dar.
-Vergaben zwischen 5.000 € und 10.000 €, jeweils netto, erfolgen künftig im Wege einer Verhandlungsvergabe bzw. freihändigen Vergabe. Bisher gelten auch hier Bruttowerte. Für die hierbei einzuholenden drei Vergleichsangebote wird auf die Vorgabe der Schriftform verzichtet. Stattdessen ist die elektronische Angebotseinholung über das Vergabeportal angedacht. Die Anzahl der einzuholenden Vergleichsangebote bleibt hierbei unverändert. Näheres zum Verfahren sollen die Richtlinien für das Vergabewesen regeln.
-Bei Bauleistungen erfolgt künftig ein Direktauftrag bis zu einer voraussichtlichen Auftragshöhe von 2.500 € netto. Bisher ist dies bis zu einem Wert in Höhe von 1.000 € brutto möglich.
-Bei Liefer- und Dienstleistungen erfolgt künftig ein Direktauftrag bis zu einer voraussichtlichen Auftragshöhe von 1.000 € netto. Bisher ist dies bis zu einem Wert in Höhe von 250€ brutto möglich.
-Es wird zusätzlich eine Wertgrenze für Direktaufträge an Architekten, Ingenieure, Gutachter, Sachverständige und Sonderfachleute eingeführt. Eine Direktvergabe in diesem Bereich erfolgt künftig bis zu einer voraussichtlichen Auftragshöhe von 10.000 € netto. Darüber hinaus wird eine Verhandlungsvergabe durchgeführt. Hierbei soll das Vergabeportal genutzt werden, wobei nähere Regelungen zum Verfahren über die Richtlinien für das Vergabewesen geregelt werden sollen.
-Für die Aufhebung von Ausschreibungen ist künftig grundsätzlich der Bürgermeister zuständig. Bisher ist dies ab einer Auftragssumme von 50.000 € brutto dem zuständigen Ausschuss vorbehalten. Weiter wird, anstelle der zurzeit erforderlichen Beschlussfassung durch den Ausschuss, eine Informationspflicht eingeführt. Für Bauleistungen besteht eine Wertgrenze von 100.000€ netto und für alle übrigen Leistungen eine Wertgrenze von 50.000 € netto.
-Hinsichtlich der Regelungen für Auftragsüberschreitungen werden lediglich die Wertgrenzen an die Systematik der Festlegung von Nettosummen angepasst.
Bei der Erarbeitung der Neufassung der Vergabeordnung wurde darauf geachtet, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verfahrenserleichterungen und den Vorgaben, die durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts an den aufrechtzuerhaltenden Wettbewerb sowie die Korruptionsverhütung gestellt werden, besteht. Dies bedeutet jedoch auch, dass nicht alle Freiheiten, die durch den Vergabeerlass zu § 26 KomHVO ermöglicht werden, in vollem Umfang ausgenutzt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verfahrenserleichterungen wurden die Größe der Stadtverwaltung Alsdorf, die Organisationsstruktur und Vergleiche mit den Nachbarkommunen herangezogen.
Die Neufassung soll am 01.11.2021 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung vom 29.08.2005 außer Kraft.
Die Neufassung ist als Anlage 1 und die Synopse zur Neufassung ist als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Alsdorf gemäß der Anlage 1 dieser Vorlage.
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
- keine -
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- keine -
Anlage/n:
Anlage 1: Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Alsdorf
Anlage 2: Vergabeordnung Synopse
gez. Sonders |
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gez. Lo Cicero-Marenberg |
Bürgermeister |
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Erster Beigeordneter |
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Technische Beigeordnete |
gez. Hafers |
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Kämmerer |
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Referat Jugend, Schulen und Sport |
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Kaufmännischer Betriebsleiter ETD |
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gez. Beylich |
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Technischer Betriebsleiter ETD |
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Rechnungsprüfungsamt |
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Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 21. September 2021Rat/WP 18/58. 5. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf
- Art
- Entscheidung
- Ausschuß
- Rat der Stadt Alsdorf
Donnerstag, 16. September 2021HAS/WP 18/41. 4. Sitzung des Hauptausschusses
- Art
- Vorberatung
- Ausschuß
- Hauptausschuss
- Details
- Tagesordnung