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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a
GO NRW zum [31.12.2020](si010_j.asp?YY=2020&MM=12&DD=31 "Sitzungskalender
12/2020 anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 21. September 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 20 - Kämmerei
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8243

Der Rat der Stadt Herzogenrath stellt die Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2020 gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW fest und beauftragt die Verwaltung, den Verzicht der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

Sachverhalt:

Die Stadt Herzogenrath ist nach § 116 GO NRW verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und Zweck des Gesamtabschlusses ist es, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen.

Eine Gemeinde ist gemäß § 116a GO NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000 000 Euro,
  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung muss die Stadt feststellen, ob zum Abschlussstichtag die örtlichen Gegebenheiten für einen Verzicht auf die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses vorliegen.

Die Stadt Herzogenrath hat zum 31.12.2020 drei verselbstständigte Aufgabenbereiche (Töchter):

- Technologie-Park Herzogenrath GmbH

- Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH Herzogenrath

- Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Herzogenrath

Die Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW ist als Anlage beigefügt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die verselbstständigten Aufgabenbereiche der Stadt gemäß § 116a GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss einbezogen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung liegen somit vor.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 116 ff. GO NRW

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe im Rahmen des Jahresabschlusses, die keine Auswirkung auf den Klimaschutz hat.

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Mit dem o.a. Beschluss soll der Stadtrat gem. § 116 a Abs. 2 GO NRW über das Vorliegen der Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheiden.

Die Werte der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche der Technologie-Park Herzogenrath GmbH, der Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH Herzogenrath und der Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG Herzogenrath entsprechen den geprüften Jahresabschlüssen 2020, die Werte für die Stadt wurden dem bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2020 entnommen. Es werden alle 3 Merkmale r die Voraussetzungen der größenabhängigen Befreiung nach § 116 a Abs. 1 GO NRW erfüllt.

Gegen die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2020 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Erfolgt der Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist gem. § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht zu erstellen, über den der Rat in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.

Anlage/n:

Prüfung_Gesamtabschlussbefreiung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 21. September 2021Sondersitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
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Tagesordnung