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Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen
hier: Gremienbesetzung


Letzte Beratung
Dienstag, 21. September 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8206

Der Stadtrat beschließt, folgende städtische Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Änderungen sind in Fettdruck):

Verein Bergbaudenkmal Adolf e.V.

Gremium

stellv. Mitglied

stellv. Mitglied

-neu-

Migenda, Ragnar

Türck-Hövener, Franz-Josef

Zweckverband RegioEntsorgung

Gremium

stellv. Mitglied

stellv. Mitglied

-neu-

Verbandsversammlung

Türck-Hövener, Franz-Josef

Philippengracht, Hubert

 

 

Sachverhalt:

Herr rck-Hövener wurde am 29.04.2021 zum Tech. Beigeordneten der Stadt Herzogenrath gewählt und hat am 01.08.2021 seinen Dienst angetreten.

In der Sitzung des Stadtrates am 29.06.2021 wurde Herr Türck-Hövener in eine Vielzahl von Gremien als städtischer Vertreter gewählt.

Nach Durchsicht der Gremien wurde festgestellt, dass beim Verein Bergbaudenkmal Adolf e.V. sowie noch eine Neubesetzung erfolgen muss.

In der letzten Sitzung des Stadtrates wurde Herr Türck-Hövener als Vertreter des Bürgermeisters in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RegioEntsorgung gewählt. Dies ist nicht möglich, da der § 7 Abs. 1 der ZV-Satzung i.V.m. § 15 GkG festlegt, dass der Vertreter des Bürgermeisters der Vertreter im Amt sein muss.

Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen.

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 50, 63, 113 GO NRW

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

 

 


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Beratungsfolge

Dienstag, 21. September 2021Sondersitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Details
Tagesordnung