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5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008


Letzte Beratung
Mittwoch, 15. Dezember 2021 (öffentlich)
Federführend
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=24449

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen.


 

 

Erläuterungen:

Zum 01.01.2017 erfolgte die Neuausrichtung der Abfallwirtschaft einschließlich der aktuell gültigen Gebührenstruktur.

Im Rahmen dessen erfolgte zeitgleich die Neukalkulation sämtlicher jetzt separierter Gebührensätze, die bis einschließlich dem Jahr 2021 beibehalten werden konnten.

Durch Gebührenüberdeckungen der Vergangenheit erfolgte die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche Verbuchung im Sonderposten der Abfallwirtschaft, mit der Maßgabe, diese innerhalb der folgenden 4 Jahre gebührenmindernd zu berücksichtigen.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist dieser Sonderposten insgesamt um 1.503.176,47 € zu Gunsten des Gebührenhaushaltes Abfallwirtschaft zu entlasten.

Damit wird sich nahezu für alle Gebührenzahler*innen eine Senkung der Gebühren einstellen. Lediglich im Bereich der 90 und 120 Liter Vollservice-Gefäße kommt es zu einer marginalen Gebührenerhöhung. Aufgrund von Kostensteigerungen im Bereich der Bioabfallentsorgung waren diese gleichfalls zu erhöhen.

Die voraussichtlichen Kosten in der Abfallwirtschaft wurden um die Entnahmen aus dem bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweilige Gebührenpositionen verteilt. Vor dem Hintergrund der Gebührenanpassung ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich.

Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.

Die Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 15. Dezember 2021 beschlossen.

Aachen, den 15. Dezember 2021

Keupen

Oberbürgermeisterin

Milussi

Schriftführerin

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

Aachen, den 15. Dezember 2021

Keupen

Oberbürgermeisterin

Vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden

können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

Aachen, den 15. Dezember 2021

Keupen

Oberbürgermeisterin

Der Wortlaut der 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2021 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom

26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.

Aachen, den 15. Dezember 2021

Keupen

Oberbürgermeisterin


 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Synopse

5. Änderungssatzung

Gebührenbedarfsberechnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 15. Dezember 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Donnerstag, 02. Dezember 2021Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Details
Tagesordnung

Dienstag, 23. November 2021ACHTUNG DIE SITZUNG WIRD VERLEGT AUF DEN 02.12.21 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb