Benehmensherstellung zur Festsetzung der Regionsumlage für das Haushaltsjahr
2022
- Letzte Beratung
- Donnerstag, 09. Dezember 2021 (öffentlich)
- Federführend
- A 20 - Kämmerei/Kasse
- Originaldokument
- http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=11303
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
1. Er stellt fest, dass die Aufstellung des Haushaltes 2022 mit der Maßgabe des § 9 Satz 2 KrO NRW erfolgt ist, auf die wirtschaftlichen Kräfte der regionsangehörigen Kommunen Rücksicht zu nehmen.
2. Er weist darauf hin, dass die Städteregion Aachen – mit Ausnahme der Anhebung der Landschaftsumlage – alle zwischenzeitlich eingetretenen zusätzlichen Belastungen im eigenen Haushalt kompensiert und nicht in Form der Erhöhung des Umlagesatzes an die regionsangehörigen Kommunen weitergibt.
3. Er weist darauf hin, dass die angekündigte Anhebung der Landschaftsumlage um 0,2 % von 15,2 % auf 15,4 % mangels weiterer Kompensationsmöglichkeiten in Form der Umlageerhöhung der Allgemeinen Regionsumlage von 37,3 % auf 37,5% weitergegeben werden muss.
Sachlage:
In der Sitzung des Städteregionstages am 29.09.2021 sowie der Sitzung des Städteregionsausschusses am 18.11.2021 wurden die Stellungnahmen der regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Kenntnis genommen und die Verwaltung einstimmig beauftragt, zur Sitzung des Städteregionstages am 09.12.2021 eine Bewertung mit einer Beschlussvorlage vorzubereiten, im Rahmen derer über die Einwendungen beschlossen wird (§ 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW).
Es wird daher zunächst auf die Sitzungsvorlagen 2021/0487 für die Sitzung des SRT am 29.09.2021 sowie 2021/0487-E1 für die Sitzung des SRA am 18.11.2021 verwiesen, denen als Anlagen u.a. die Stellungnahmen aller regionsangehöriger Kommunen im Rahmen des Benehmensverfahrens beigefügt waren.
- Verwendung von Verbesserungen gegenüber den Eckdaten zur Senkung des Umlagesatzes
Sollten sich bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt 2022 Verbesserungen gegenüber den Eckdaten ergeben, sollen diese zur Senkung des Umlagesatzes verwendet werden.
- Unveränderter Umlagesatz durch Kompensation von Verschlechterungen gegenüber den Eckdaten
Sollten sich bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt 2022 noch Ertragseinbußen und/oder Mehraufwendungen ergeben, dürfen diese nicht zu einer Erhöhung der mitgeteilten Umlagesätze führen, sondern müssen durch Einsparungen oder einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage kompensiert werden. (Stadt Aachen, Stadt Alsdorf, Stadt Herzogenrath, Gemeinde Roetgen, Kupferstadt Stolberg)
Würdigung
Gegenüber den Eckdaten haben sich zwar einige Verbesserungen (z.B. geringfügige Steigerung der Umlagegrundlagen nach der Modellrechnung des Landes NRW und um gut 100 T€ höhere Gewinnausschüttung der EWV GmbH) ergeben, diese können aber nicht isoliert betrachtet werden. In noch viel größerem Umfang haben sich gegenüber dem Haushaltsentwurf Verschlechterungen realisiert. Der geringfügig höheren Regionsumlage (bei gleichem Umlagesatz) durch die leicht höheren Umlagegrundlagen nach der Modellrechnung des Landes NRW stehen gleichzeitig geringere Schlüsselzuweisungen nach dieser Modellrechnung gegenüber, so dass sich in Summe aus den Veränderungen zum Finanzausgleich eine Verschlechterung gegenüber dem Haushaltsentwurf ergibt. Ganz erheblich wirkt sich die Reduzierung der erwarteten Gewinnausschüttung der enwor GmbH um deutlich mehr als 1 Mio. € pro Jahr aus. Die aus diesen und weiteren Verschlechterungen und Verbesserungen saldierte Unterdeckung führt dennoch nicht zu einer Erhöhung des Allgemeinen Umlagesatzes, sondern diese Veränderungen wurden innerhalb des städteregionalen Haushalts kompensiert.
Davon ausgenommen ist die angekündigte Anhebung des Umlagesatzes des Landschaftsverbandes gegenüber dem Entwurf um 0,2 % von 15,2 % auf 15,4 %. Diese Anhebung kann nicht mehr kompensiert werden und wird in Form der Erhöhung der Allgemeinen Regionsumlage um 0,2 % von bisher 37,3 % auf 37,5 % an die regionsangehörigen Kommunen weitergegeben. Der auf die Stadt Aachen entfallende Anteil verändert entsprechend die differenzierte Umlage.
Eine weitere Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist nicht möglich, da der Gesamtbetrag der verfügbaren Ausgleichsrücklage bereits komplett im Haushalt 2022 sowie in der Mittelfristplanung 2023 bis 2025 planerisch zur Senkung der Umlage eingesetzt wurde.
- Reduzierung des Umlagesatzes des Landschaftsverbandes
Die Städteregion wird aufgefordert, gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) Reduzierungen des Umlagesatzes anzustrengen, da die Landschaftsumlage sich immer mehr auf den Haushalt auswirkt und der Anteil am Haushaltsvolumen deutlich zugenommen hat und weiter zunimmt.
Würdigung
Nicht zuletzt die kritischen Stellungnahmen der Mitgliedskommunen - auch der Städteregion - im Rahmen des Benehmensverfahrens zur Landschaftsumlage hatten dazu geführt, dass der LVR seinen vorgesehenen Umlagesatz von 15,8 % bei der Einbringung des Haushaltsentwurfs auf 15,2 % abgesenkt hatte. Diese Senkung um 0,6 % hatte die Städteregion im eigenen Haushaltsentwurf mit einer Reduzierung des ursprünglich vorgesehenen Umlagesatzes von 37,9 % auf 37,3 % vollständig weitergegeben.
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass der LVR aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen seine Umlage für das Jahr 2022 auf 15,4 % anheben will. Hiergegen richtet sich das als Anlage beigefügte und von allen Hauptverwaltungsbeamt/inn/en unterzeichnete Schreiben vom 23.11.2021.
- Ausnutzung eigener Spielräume beim Ansatz der Orientierungsdaten und bei den Umlagegrundlagen zur Landschaftsumlage
Eigene Spielräume beim Ansatz der Orientierungsdaten bei den Landeszuweisungen – und insbesondere bei der Landschaftsumlage – in der mittelfristigen Haushaltsplanung sollen ausgeschöpft werden.
Würdigung
Die Orientierungsdaten gehen in aller Regel und so auch für die Planung der Jahre 2022 ff. eher von moderaten Steigerungsraten aus, z.B. jährlich 1 % bei den Personalaufwendungen. Würde man eigene Steigerungsraten festlegen, würden diese sehr wahrscheinlich davon nach oben abweichen müssen und somit zu noch höheren Planwerten führen mit der Folge einer entsprechend höheren Umlagebelastung.
Hinsichtlich des Wunschs nach Einplanung geringerer Steigerungsraten bei den Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage ergäbe sich die logische Konsequenz, dass dann auch die Umlagegrundlagen für die Regionsumlage und die Schlüsselzuweisungen niedriger eingeplant werden müssten (denn diese ergeben in Summe die Umlagegrundlagen der Landschaftsumlage). Das wiederum würde bei ansonsten gleichbleibenden Rahmenbedingungen zu höheren Umlagesätzen für die Regionsumlage führen. Das wäre nicht im Sinne der regionsangehörigen Kommunen.
- Kein weiterer freiwilliger Aufgabenzuwachs mit den damit verbundenen Personal- und Sachkosten und Intensivierung der Konsolidierungsbemühungen
Die Städteregion wird aufgefordert, den fortschreitenden (freiwilligen) Aufgabenzuwachs und den damit verbundenen stetigen Anstieg der Personal- und Sachkosten zu beenden.
Die Städteregion Aachen wird aufgefordert mit Blick auf die Haushaltsplanung 2022 sowie die Mittelfristige Finanzplanung bis 2025, eigene Konsolidierungsbemühungen zu intensivieren, um die Regionsumlage zu entlasten.
Würdigung
Bei der Wahrnehmung von (neuen) Aufgaben, die im Übrigen oftmals auf Grund neuer gesetzlicher Verpflichtungen unumgänglich sind (z.B. pflichtiger Führerscheinumtausch in den kommenden Jahren), auf aktuelle Entwicklungen reagieren (z.B. erhöhte Anforderungen an das Gesundheitsamt als Reaktion auf die Corona-Pandemie, intensivierte Katastrophenvorsorge als Erkenntnis aus der Hochwassersituation) oder in anderen Fällen auch (befristete) Projekte mit einer hohenoderkomplettenRefinanzierung darstellen, folgt die Städteregion ihrem bereits im Jahr 2015 eingeführten Strukturkonzept 2015 - 2025 sowie dem beschlossenen neuen Personalbewirtschaftungskonzept 2022 – 2027. Neue Stellen werden der politischen Vertretung im Einzelfall begründet vorgelegt und nur im Falle der positiven Beschlussfassung haushaltswirksam eingestellt.
- Auflistung freiwilliger sowie neu zu finanzierender Aufgaben
Die Städteregion wird aufgefordert, eine Auflistung der ergebniswirksamen nicht pflichtigen Aufwendungen sowie eine Auflistung über neue zu finanzierende Aufgaben den Haushaltsunterlagen beizufügen.
Würdigung
Die Liste der freiwilligen Leistungen wurde zuletzt zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2015/ 2016 im November 2014 fortgeschrieben. Das Ergebnis war die Feststellung, dass die freiwilligen Leistungen rd.1,37% des Haushaltsvolumens ausmachten und damit einen unterdurchschnittlichen Anteil im Vergleich aller Kreise in NRW hatten.
Die Aufgabe, Konsolidierungspotenziale aufzuzeigen, wurde jedoch nicht mit dem Fokus auf die freiwilligen Leistungen, sondern teilweise deutlich darüberhinausgehend mit dem Strukturkonzept 2015 – 2025, das der Städteregionstag in seiner Sitzung am 22.10.2015 verabschiedet hat, sowie mit dem in 2021 neu beschlossenen Personalbewirtschaftungskonzept 2022 – 2027 weiter verfolgt. Die Planung, zum Haushalt 2022 eine aktualisierte Liste der freiwilligen Leistungen vorzulegen, musste aufgrund der Belastungen durch die Corona-Pandemie und durch die Hochwasserkatastrophe zurückgestellt werden.
- Transparenteres Verfahren zur Benehmensherstellung
Die Städteregion wird aufgefordert, ein transparenteres Verfahren zur Benehmensherstellung zu erarbeiten.
Würdigung
Gegenstand der Benehmensherstellung ist die Bestimmung des Umlagesatzes der Regionsumlage und nicht die Haushaltsplanung insgesamt.
Hierfür stellt die Städteregion mit der Einleitung des Benehmensverfahrens umfangreiche Informationen zur Verfügung, die die regionsangehörigen Kommunen in die Lage versetzen, die Erwägungen und Entwicklungen, die zu dem vorgesehenen Umlagesatz führen, nachzuvollziehen.
Dass es zu nachträglichen Veränderungen kommen kann und kommt, wie erfreulicherweise für 2022 die nachvollzogene Senkung der Landschaftsumlage in Form der Weitergabe über die Regionsumlage, ist dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren sehr frühzeitig eingeleitet werden muss und damit zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht alle Einflussfaktoren mit Gewissheit eingeschätzt werden können. Aktuelle Entwicklungen, z.B. Vorliegen neuer Orientierungsdaten, neuer Daten zum Finanzausgleich oder neuer Erkenntnisse aus dem laufenden Jahr (z.B. in Form der Budgetprognosen) werden dennoch stets berücksichtigt, solange der Haushaltsentwurf noch nicht aufgestellt bzw. bestätigt wurde.
Rechtslage:
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g) Kreisordnung NRW ist der Städteregionstag für den Erlass der Haushaltssatzung zuständig.
Die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der regionsangehörigen Kommunen sind als Einwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 KrO NRW zu werten und dem Städteregionstag zusammen mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung und deren Anlagen zur Kenntnis zu geben. Mit Einladung zur öffentlichen Sitzung des Städteregionsausschusses am 18.11.2021 wurde den regionsangehörigen Kommunen gem. § 55 Abs. 2 S. 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Über Einwendungen der Kommunen entscheidet der Städteregionstag in öffentlicher Sitzung. Die Städteregion teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
gez.: Dr. Grüttemeier
Anlage:
Schreiben an den LVR vom 23.11.2021
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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