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45. Änderung des Flächennutzungsplans "SO Nordsternpark"
hier: 1. Beschluss der Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen 2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB


Letzte Beratung
Donnerstag, 25. August 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8764

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

beschließt:

1. die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)

BauGB eingegangenen Anregungen und

2. die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Herzogenrath-Merkstein angrenzend an die Geilenkirchener Straße, innerhalb des Gewerbegebietes „Nordsternpark“, im Bereich der rechtskwirksamen 19. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes III/39 „Gewerbegebiet Merkstein-Süd“. Die räumliche Abgrenzung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Nordsternpark“ beschränkt sich auf die Fläche des im zeichnerischen Teil der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Sondergebietes, das dem großflächigen Einzelhandel dient (Fachmarktzentrum) sowie des SO 3“ des rechtskräftigen Bebauungsplanes III/39, der seit dem 30.04.2009 durch Bekanntmachung der Rechtskraft zugeführt wurde. Innerhalb dieses „SO 3" liegen ausschließlich die Parzellen der Gemarkung Merkstein, Flur 18, Flurstücke 806 (1.392 qm) und 807 (2.832 qm).

Die Stadt Herzogenrath verfolgt das Ziel, den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan III/ 39 „Gewerbegebiet Merkstein-Süd" dahingehend zu ändern, dass ein Lebensmittel-Discounter in einer Größenordnung von max. 1.100 qm Verkaufsfläche zulässig wird (siehe V/2022/007). Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes III/ 39 sowie des Flächennutzungsplanes durch eine Anpassung der zulässigen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente erforderlich.

Im heutigen Sondergebiet sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente weitestgehend ausgeschlossen. Da die Änderung der Sortimentsfestsetzungen ein Grundzug der Planung darstellt, wird das Vorhaben im Normalverfahren gem. § 2 BauGB durchgeführt. Das vereinfachte Verfahren ist nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Da die 45. Änderung lediglich eine Änderung der Sortimentszusammenstellung betrifft, wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Eine Bebauung der Flurstücke 806 und 807 wäre bereits heute schon gem. der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den Festsetzungen des Ursprungsplans möglich. Die sonstigen Aussagen des Umweltberichts zur rechtswirksamen 19. Änderung des Flächennutzungsplans bleiben daher weiterhin gültig und sind zu beachten.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat am 05.05.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Verfahrens und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 08.06. - 23.07.2022. Innerhalb der genannten Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.06.2022 um Stellungnahme zum Verfahren gebeten. Insgesamt sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Der Abwägungsvorschlag ist als Anlage 1 beigefügt.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind keine Anregungen eingegangen, die zu einer Änderung der Planung führten.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Nordsternpark“r die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden sollte.

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

1. Gesamtkosten

x

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

x

ja

nein

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Durch die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt eine Anpassung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente. Die rechtswirksame 19. Änderung des Flächennutzungsplanes weist bereits r den Geltungsbereich eine Fläche für den großflächigen Einzelhandel aus. Mit klimarelevanten Auswirkungen ist nicht zu rechnen.

 

 

Anlage/n:

1. Abwägungsvorschlag aus den eingegangenen Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

2. Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen

3. Entwurf der Darstellung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes

4. Entwurf Begründung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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