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Anpassung der städteregionseigenen Förderrichtlinien nach dem Ergebnis der
Evaluierung zur Förderung von
- Solarkollektor- und Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung
(einschl. Geothermie) sowie Effizienzverbesserungen
- Photovoltaikanlagen einschl. Batteriespeichersystemen und
- zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen


Letzte Beratung
Donnerstag, 08. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
A 63 - Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=11842

Beschlussvorschlag:

Der Städteregionstag beschließt die überarbeiteten Richtlinien der Städteregion Aachen zur Förderung von

  1. klimafreundlichen Heizungsanlagen sowie Effizienzverbesserungen
  2. Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschl. Batteriespeichersystemen und
  3. Dach- und Fassadenbegrünungen

in den der Sitzungsvorlage 2022/0403 als Anlagen 1 bis 3, jeweiliger Spalte 3, beigefügten Fassungen.

 

 

Sachlage:

Der Städteregionstag hat

  1. am 19.06.2020/09.12.2021 die Modifikation der Richtlinie zur Förderung von Solarkollektoranlagen und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung sowie Effizienzverbesserungen und
  2. die Richtlinie zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie
  3. am 17.09.2020/09.12.2021 die Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

beschlossen.

Dazu wurden Haushaltsmittel wie folgt bereitgestellt:

Sachkonto 531827r die Förderung von

in 2020

in 2021

plus Aufstockung durch SRT-Beschluss vom 29.09.2021 (siehe SV-Nr. 2021/0458)

in 2022

plus Aufstockung durch die Billigkeitsrichtlinie (SRT-Beschluss vom 22.09.2022 (siehe SV-Nr. 2022/0029 E1 und 2002/0320)

Solarkollektoranlagen und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung (einschl. Geothermie) sowie Effizienzverbesserungen

50.000 EUR

70.000 EUR

plus 50.000 EUR

228.000 EUR

plus 80.254,71 EUR

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschl. Batteriesystemen

50.000 EUR

70.000 EUR

plus 50.000 EUR

228.000 EUR

plus 80.254,71 EUR

Dach- und Fassadenbegrünungen

(bis 2020 unter Sachkonto 531828)

50.000 EUR

10.000 EUR

19.000 EUR

150.000 EUR

250.000 EUR

635.509,42 EUR

Die Resonanz und die Nachfrage

nach „Dach- und Fassadenbegrünungen“ ist nach wie vor verhalten;

nach „Solarkollektoranlagen und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung (einschl. Geothermie) sowie Effizienzverbesserungen“ ist nachlassend und

nach „Photovolataikanlagen“ ist ungebrochen enorm.

Die bereitgestellten Fördergelder wurden jeweils ausgeschöpft; aufgrund der enormen Nachfrage kommt es bei der Bescheidung der vorliegenden Anträge 2022 noch zu Verzögerungen.

Trotz Veröffentlichungen, dass die Fördermittel ausgeschöpft sind, gehen weiterhin Anträge ein. Neben den noch positiv zu bescheidenden Anträgen werden ca. 170 Anträge „Photovoltaik“ keine Zuwendung erhalten können. Diese Antragstellenden haben - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - wieder die Möglichkeit, nach den für 2023 geltenden Richtlinien einen neuen Antrag einzureichen.

Die jeweiligen Förderergebnisse und die ökologischen Auswirkungen der geförderten Maßnahmen (Bilanzierung) wurden dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität jeweils mitgeteilt; dies ist in 2023 für das Jahr 2022 auch wieder vorgesehen.

Nach den gemachten Fördererfahrungen wurde nunmehr wie angekündigt - eine Evaluation der Fördervorschriften für das Förderjahr 2023 (Fördergegenstände, Anpassung auf den neuesten Stand der Technik, der einzelnen Förderhöhen etc.) vorgenommen: Die entsprechenden Änderungsvorschläge wurden mit dem Kooperationspartner, dem altbau plus e.V. erarbeitet und interessierten Vertretern der Politik imInterdisziplinärer Workshop zur Evaluierung der städteregionseigenen Richtlinien am 25.10.2022“ vorgestellt und diskutiert.

In den Anlagen 1 bis 3 der beigefügten drei Synopsen sind die vorbesprochenen und beabsichtigten Richtlinienänderungen in rot dargestellt und mit Erläuterungen und Hinweisen versehen. Neben redaktionellen Änderungen, die die Förderregularien/-praxis für die Fördernehmer und die Verwaltung verdeutlichen bzw. klarstellen, sind folgende Änderungen von Belang:

  1. Grundsätzlich wird neben der bisherigen schriftlichen Antragstellung ab 02.01.2023 auch eine elektronische Antragstellung möglich sein.
  2. Der Antragseingang erfolgt wieder federführend bei der StädteRegion; nach den gemachten Erfahrungen kann nur so eine optimale Antragssteuerung/-und verwaltung erfolgen. Im Rahmen der möglichen elektronischen Antragstellung können so auch die datenschutzrechtlichen Belange Anwendung finden.
  3. Die Vorlage notwendiger Antragsunterlagen wurde „entfrachtet“.
  4. Zur Verwaltungsverfahrensvereinfachung als auch zur Beschleunigung der Antragsverfahren gelten unvollständig eingereichte Antge nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist von 3 Wochen (nach Aufforderung) als zurückgezogen.

Ansonsten zu den Richtlinien im Einzelnen:

Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von Solarkollektoren und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung sowie Effizienzverbesserungen

Diese Richtlinie wurde vereinfacht und transparenter gestaltet.

Der Titel der Richtlinie wird umbenannt in „Richtlinie zur Förderung von klimafreundlichen Heizungsanlagen sowie Effizienzverbesserungen“.

Bisher war das beschränkende Baujahr des zu fördernden Gebäudes bzw. dessen Baubeginnanzeige auf den 01.01.2009 festgesetzt; dieses Datum wird nunmehr auf den 01.01.2015 angehoben.

Des Weiteren wurden zwei neue Fördergegenstände aufgenommen:

  • Nunmehr wird generell auch ein hydraulicher Abgleich der Heizungsanlage gefördert.
  • Eine „Innovationsförderung Wärmepumpe“ (als Zusatzförderung) soll gewährt werden, wenn eine Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage eingebaut wird, die die Wärmepumpe mit selbsterzeugtem Strom versorgt.

Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschl. Batteriespeichersystemen

Der Förderbetrag von bisher 120 EUR pro kWp und 1.200 EUR Maximalförderung wird abgesenkt auf 100 EUR pro kWp und die Maximalförderung auf 1.000 EUR.

Ein Batteriespeichersystem ist nicht mehr ab einer Leistung von 3 kWh sondern ab 5 kWh förderfähig.

Die Größenbeschränkung einer förderfähigen Photovoltaikanlage in ihrer Gesamtmodulleistung von bisher max. 10 kWp entfällt.

Das beschränkende Baujahr des zu fördernden Gebäudes bzw. dessen Baubeginnanzeige 01.01.2009 wird dem der vorgenannten Richtlinie angeglichen und auf den 01.01.2015 angehoben.

In diesem Kontext wurde die Förderung von „steckerfähigen Photovoltaikanlagen“ kurz andiskutiert, dafür wäre unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen eine separate Richtlinie erforderlich.

Richtlinie der Städteregion Aachen zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen

Die Maximalförderung wird von 1.500 EUR auf 1.700 EUR pro Dach-/Fassadenfläche angehoben.

Rechtslage:

Bei den Förderungen im Altkreis Aachen handelt es sich um freiwillige Aufgaben/Leistungen der Städteregion Aachen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f KrO NRW ist der Städteregionstag zuständig für den Erlass von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Die Betreuung und Abwicklung der drei Richtlinien obliegt der Zuständigkeit des A 63 - Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung. Die Ausweitung der Fördermittel und die Entwicklung und Betreuung der Richtlinien hat zu einem deutlichen Mehraufwand im Rahmen der Beratung, Prüfung und Bescheidung der Anträge (Telefonate, Beantwortung von E-Mails, Beratungen, Anträge, Bewilligungen, Versagungen) geführt, die mit dem vorhandenen Personal nicht mehr leistbar war. Seit dem 01.01.2022 besteht daher eine Kooperation mit altbau plus e.V. bezüglich der Beratung und Prüfung von Anträgen (siehe SV-Nr. 2021/0291) auf der Basis der Antragszahlen/Fördermittelhöhe 2021.

Wie auf Seite 2 dieser Vorlage ausgewiesen wurden gegenüber 2021 die Fördermittel in 2022 um 90 % bzw. durch die zusätzliche Aufstockung aus der Billigkeitsrichtline sogar um 154 % erhöht.

Wenn das Fördervolumen von 475.000 EUR weiter aufgestockt oder/und weitere Fördergegenstände/-richtlinien implementiert werden sollten, ist die Bearbeitung trotz der Zusammenarbeit mit dem altbau plus e.V.- nur mit einer Personalaufstockung möglich.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

r das Haushaltsjahr 2023 wurde verwaltungsseitig der Haushaltsansatz von 2022 im Produkt 100201 „Wohnraumförderung“, Sachkonto 531827 „Regenerative Energien“, in Höhe von 475.000 EUR eingeplant.

Bei Umsetzung der durch SV-Nr. 2022/0441 Vorbereitung der Prüfung von Jahresabschlüssen gem. § 104 Abs. 1 Nr. 1 GO Fördermittelmanagement im A 63.2 Wohnraumförderung“ zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 16.11.2022 angeregten Sachkonteneinrichtung und -bewirtschaftung sollen die drei Sachkonten dabei als gegenseitig deckungshig gelten.

Ökologische Auswirkungen:

Die CO2-Bilanzierung der in 2020 und 2021 geförderten Maßnahmen kann den SV-Nrn. 2021/0283 und 2022/0233 entnommen werden. Zur Bilanzierung der in 2022 geförderten Maßnahmen wird nach Abschluss des Förderjahrs und dessen Auswertung wieder im Ausschuss berichtet werden.

Im Auftrag:

gez.: Lo Cicero-Marenberg

 

 

Anlagen:

Synopse Richtlinie zur Förderung von Solarkollektoranlagen und von Heizungsanlagen mit regenerativer Energienutzung (einschl. Geothermie) sowie Effizienzverbesserungen bzw. Richtlinie zur Förderung von klimafreundlichen Heizungsanlagen sowie Effizienzverbesserungen (Anlage 1)

Synopse Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschl. Batteriespeichersystemen (Anlage 2)

Synopse Richtlinie zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen (Anlage 3)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 08. Dezember 2022Sitzung des Städteregionstages

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionstag

Donnerstag, 24. November 2022Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Städteregionsausschuss

Mittwoch, 16. November 2022Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Mobilität

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität
Details
Tagesordnung