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Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen und der Tarife für das Straßenrandparken
Hier: Beiträge im Kontext der Mobilitätswende


Letzte Beratung
Mittwoch, 14. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=26034

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Anpassung der Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in Höhe von 120 Euro/Jahr und die Anpassung der Parkgebühren im öffentlichen Raum für die Tarifzone 1 auf 0,25 Euro/5 Min. (3,00 €/Stunde) und für die Tarifzone 2 auf 0,75 Euro/30 Min.

(1,50 Euro/Stunde) zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die Anpassung der Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in Höhe von 120 Euro/Jahr und die Anpassung der Parkgebühren im öffentlichen Raum für die Tarifzone 1 auf 0,25 Euro/5 Min. (3,00 €/Stunde) und für die Tarifzone 2 auf 0,75 Euro/30 Min. (1,50 Euro/Stunde).

 

 

Erläuterungen:

Das Bewohnerparken ist seit Jahren ein wichtiger Baustein der kommunalen Mobilitäts- und Verkehrsplanung und gelebte Praxis in der Stadt Aachen. Es gibt derzeit 25 Bewohnerparkzonen, die jährlich um zwei weitere Zonen ausgebaut werden sollen. Die zuletzt eingerichtete Zone „M“ (Habsburgerallee) und die Zonenerweiterung „K“ (Körnerstraße) starteten im ersten Quartal 2022. Innerhalb der 25 Parkzonen stehen rund

16.050 öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Insgesamt wurden rund 20.700 Bewohnerparkausweise (Stand April 2022) für alle Zonen ausgegeben. Der Bewohnerparkausweis ermächtigt berechtigte Bewohner*innen ihr Fahrzeug kostenfrei im öffentlichen Straßenraum der zugewiesenen Zone abzustellen. Besucher*innen müssen während der Bedienzeiten Parkgebühren zahlen.

In den kommenden Jahren sollen durch die Verwaltung weitere zehn Zonen und Zonenerweiterungen (die neue Zone Ost 3 ist hier mitgezählt worden) geprüft werden. Die Arbeits- und Umsetzungsreihenfolge wurde zuletzt im Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen am 22.04.21 beschlossen. Davon ausgehend wird sich die Anzahl der öffentlichen, bewirtschafteten Parkplätze und der beantragten Bewohnerparkausweise jährlich erhöhen.

  1. Gebühren für die Erteilung der Bewohnerparkausweise

Die bisherige Gebührenerhebung für Bewohnerparkausweise war in der Anlage der

„Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt), Gebührennummer 265 geregelt. Die Gebührensätze lagen zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro pro Jahr und konnten ausschließlich für den Verwaltungsaufwand angerechnet werden, den das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für die Bewohner*innen verursacht. Die Gebührenobergrenze von 30,70 Euro pro Jahr wurde seit den 90er Jahren nicht mehr angepasst und deckt die Kosten für den heutigen Verwaltungsaufwand nicht mehr. In der Stadt Aachen liegen die Gebühren derzeit bei 30 Euro/Jahr.

Rechtliche Änderungen zur Bemessung von Bewohnerparkgebühren

Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und weiterer Vorschriften“, das der Bundestag am 14.05.2020 verabschiedet hat, wurde die Bedeutung der öffentlichen Flächen, die zum Parken genutzt werden sowie deren wirtschaftlicher Wert und der allgemeine Nutzen für die Bewohner*innen in die Gebührenbetrachtung mit aufgenommen.

In Artikel 2 wurde das Straßenverkehrsgesetz dahingehend ergänzt, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen, in denen auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Höhe der möglichen Gebühr wurde ausdrücklich nicht begrenzt. Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, die Festlegung der Gebührenhöhe direkt an die Kommunen zu übertragen, so dass vor Ort eigene Gebührenordnungen erlassen werden können. Damit folgte der Gesetzgeber den langjährigen Initiativen von Kommunen und kommunalen Verbänden wie dem deutschen Städtetag, die sich für eine Erhöhung des kommunalen Gestaltungsspielraums bezüglich der Bewertung des öffentlichen Raumes eingesetzt haben. Die Verwaltung berichtete in der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 25.06.2020 darüber.

Nach zwei Jahren hat Nordrhein-Westfalen mit der „Verordnung zur Änderung der

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ vom

19. Februar 2022 das Bundesgesetz in Landesrecht übertragen und sich entschieden, den Kommunen die Gestaltungshoheit hierfür zu übertragen. In anderen Bundesländern, beispielhaft sei Baden-Württemberg genannt, ist dies schon seit längerem erfolgt.

Mit der Änderung hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen und eine Gebührenordnung zu erstellen, die gemäß §6 a, Abs. 5a, S. 3 StVG nun neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert und auch den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden.

Damit kann sowohl eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Nutzung der privaten Stellplätze und Garagen als auch eine Reduktion der Kraftfahrzeuge in der Stadt insgesamt entstehen.

Bemessungsansätze für Bewohnerparkgebühren

Um sich einer angepassten Gebührenhöhe zu nähern, hat das Zukunftsnetz Mobilität NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW sowie der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen (AGFS NRW) eine Handreichung „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise“ erarbeitet, die drei unterschiedliche Bemessungen zur Gebührenhöhe vorschlägt. Einer dieser Ansätze könnte eine Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe in der Stadt Aachen darstellen.

Der Kostenansatz orientiert sich an den mittleren mit den Parkflächen im öffentlichen Straßenraum verbundenen Kosten, wie Herstellungs-, Unterhaltungs-, Opportunitäts- und Verwaltungskosten, und wäre somit für alle Bewohnerparkzonen im Stadtgebiet einheitlich. Der Marktpreisansatz bemisst den wirtschaftlichen Wert der Parkfläche, dem man sich über den Mietpreis eines Stellplatzes in einer öffentlichen Parkgarage annähern kann. Dabei wären Annahmen und Wahrscheinlichkeiten, die den Unterschied zu einem privat gemieteten Stellplatz anrechnen ebenso zu berücksichtigen, wie die Reduzierung des wirtschaftlichen Wertes der Fläche, der sich im Regelfall nach außen hin zum Stadtrand ergibt.

Beim Ansatz über den Bodenrichtwert spielt im Wesentlichen die Lage der Zone im Stadtgebiet eine Rolle. Da die Bewohnerparkzonen nicht mit den Grenzen der Bodenrichtwerte identisch sind, sind weitere Annahmen für eine Vereinheitlichung der Gebührenhöhe innerhalb einer Parkzone zu treffen. Zudem sind Bodenrichtwerte einer kontinuierlichen Änderung unterworfen, was auch in stetig angepassten Gebührenhöhen abgebildet werden muss.

Aktuelle Anpassungen der Gebührenordnung aus anderen Städten (Anlage 1) nehmen bisher nur den Kosten- und Marktpreisansatz auf. Die Stadt Brühl hat z.B. die Gebührenerhöhung nach dem Kostenansatz beschlossen, Freiburg im Breisgau hat sich für einen Pauschalansatz mit Differenzierung nach Fahrzeuggrößen entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem aktuellen Urteil vom 24. Juni 2022 (Az.: 2 S 809/22) die Berücksichtigung der Fahrzeuggröße bei der Staffelung der Gebührenhöhe bestätigt.

Bemessungsansätze für die Stadt Aachen

Die Stadtverwaltung hat im Hinblick auf eine möglichst einheitliche, übertragbare und geringen Annahmen unterworfene Gebührenregelung den Kosten- und Marktpreisansatz geprüft. Die Bemessung nach dem Bodenrichtwert wurde aufgrund der differenzierten Bodenrichtwerte und Ausdehnung der Bewohnerparkgebiete nicht bewertet. Im Mittel wird für einen Parkplatz eine Fläche von 12 qm angenommen.

Kostenansatz

Gebühr = (Herstellungskosten/Nutzungsdauer) + Unterhaltungskosten + Opportunitätskosten

+ Verwaltungskosten

Gebühr= (2.640 € / 45 Jahre) + (15,60 € + 13,30 €) + 0 + 30,70 €

= 58,67 € + 28,90 € +0 € + 30,70 € = 118,27 €/Jahr (0,33 Euro/Tag)

Erläuterung:

Herstellungskosten: Die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung einer neuen ebenerdigen Verkehrsfläche wird in der Stadt Aachen mit 220 €/qm angesetzt.

Nutzungsdauer: Für Straßen und folglich auch öffentliche Stellplätze wird in der Stadt Aachen eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 45 Jahren angesetzt.

Unterhaltungskosten: Die jährlichen bautechnischen Betriebs- und Unterhaltungskosten der Verkehrsfläche werden seitens der Stadt Aachen mit 1,30 €/qm (gemäß Merkblatt der FGSV, Stand 2020) angesetzt. Zudem entstehen Unterhaltungskosten der Parkscheinautomaten (Wartungs- und Störungskosten) von 13,30 €/pro Parkplatz/a, so dass jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 28,90 € entstehen. Zusätzliche Unterhaltungskosten für Vandalismus und Handyparken wurden nicht berücksichtigt.

Opportunitätskosten: Der entgangene monetäre Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der Fläche als Parkplatz nicht realisiert werden kann, wie z. B.., Baustelleneinrichtung 504 Euro p.a., sonstige Nutzungen 288 Euro p.a., lässt sich über die Gesamtheit der Bewohnerparkzonen nicht belastbar ermitteln.

Verwaltungskosten: In der Stadtverwaltung entstehen für die Konzeptionierung und Umsetzung der Bewohnerparkregelung sowohl Personal- als auch Sachkosten. Obwohl der Wert höchstwahrscheinlich nicht einmal den tatsächlichen Aufwand deckt, wird der bisherige maximale Kostenansatz von 30,70 € angenommen.

Marktpreisansatz

Für die Berechnung mittels Marktpreisansatz wurden die Tarife der öffentlichen Parkhäuser herangezogen. Die Tarifierung ist innerhalb des Alleenrings deutlich höher als außerhalb des Zentrums. Die Berechnung wird deshalb in zwei Gebührenzonen, analog zu den Tarifzonen im Stadtgebiet, unterteilt.

Gebühr = Monatliche Miete für einen Stellplatz x 12 x Wahrscheinlichkeit eines freien Parkplatzes x Risikofaktor

Gebühr innerhalb des Alleenrings = 140 € x 12 x 0,7 x 0,5 = 588,00 €/Jahr

Gebühr außerhalb des Alleenrings = 93 € 12 x 0,8 x 0,5 = 446,40 €/Jahr

Erläuterung:

Monatliche Miete: Innerhalb des Alleenrings entstehen für einen Stellplatz in einem APAG Parkhaus pro Monat Kosten von 113 bis 140 €. Außerhalb des Grabenrings von 64 bis 93 €.

Wahrscheinlichkeit: Die Wahrscheinlichkeit einen freien Parkplatz bei der Ankunft in der Tarifzone zu finden wird über das Verhältnis Anzahl der Parkstände zur Anzahl der ausgegebenen Parkausweise wiedergegeben. Innerhalb des Alleenrings haben wir eine Wahrscheinlichkeit von 0,7, außerhalb des Alleenrings liegt die Wahrscheinlichkeit im Mittel bei 0,8.

Risikofaktor: Der Risikofaktor soll die Aspekte Witterung, Diebstahl etc. vom Fahrbahnparken gegenüber einer Parkgarage abfangen. In der Theorie ist die Kfz-Versicherungsprämie ins Verhältnis zur Parkmöglichkeit zu setzen. In der Praxis ist die Festlegung des Wertes schwer zu ermitteln. Im Berechnungsansatz wird eine Halbierung des Risikos zu Grunde gelegt.

Weitere Differenzierungsansätze

Grundsätzlich lassen sich die oben aufgeführten Berechnungsansätze anhand weiterer Kriterien, die § 6a Absatz 5a Satz 1 StVG gerecht werden, differenzieren. Beispielhaft sind hier folgende Kriterien zu benennen:

  • Fahrzeuggröße: Je größer das Kraftfahrzeug, für den ein Bewohnerparkausweis beantragt wird ist, desto höher könnte die Jahresgebühr für einen Ausweis sein. Jedoch ist eine Wertsteigerung nur bei nicht markierten Parkständen erkennbar. Zudem steigt der Verwaltungsaufwand mit der Überprüfung der Fahrzeuggröße an und das Beantragungsverfahren wird komplexer. Deshalb wird eine Berücksichtigung beim Bemessungsansatz nicht empfohlen.
  • ÖPNV-Erschließungsqualität: In Aachen ist die ÖPNV-Erschließungsqualität derzeit nicht flächendeckend definiert. Schon deshalb ist eine Berücksichtigung beim Bemessungsansatz nicht angezeigt.
  • Lage der Bewohnerparkzonen: Bei der Gebührenermittlung über den Marktpreisansatz ist die Lage der Zone über die Tarifstruktur der Parkhäuser im Ansatz berücksichtigt worden; beim Kostenansatz könnte eine weitere Differenzierung vorgenommen werden.
  • Ermäßigung oder ggf. auch Befreiung für Geringverdienende: Die Berücksichtigung sozialer Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist nach bisheriger Ausfassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW derzeit rechtlich nicht möglich. Dem gegenüber steht ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 24. Juni 2022 (Az.: 2 S 809/22). Der Gerichtshof entschied, dass die neue Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg, die eine pauschale Ermäßigung für Empfänger*innen von Sozialhilfeleistungen vorsieht, rechtmäßig ist. Eine absolute Rechtsklarheit für Nordrhein-Westfalen liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

  1. Parkgebühren für das Straßenrandparken

Einhergehend mit einer Erhöhung der Gebühren für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises und somit einer indirekten Bepreisung der öffentlichen Parkplätze für Bewohner*innen, ist die gleichzeitige Anpassung der Tarifierung des Straßenrandparkens für Kurzzeitparker*innen sinnvoll und notwendig. Der wirtschaftliche Wert der Parkfläche sollte auch in der Tarifierung des Straßenrandparkens berücksichtigt und somit das Bewohnerparken weiterhin priorisiert werden.

Bei der Einordnung des neuen Tarifvorschlags für die Kurzparktarife wurde der Vergleich zu anderen Städten (vgl. Anlage 2) herangezogen. Grundsätzlich zeigt sich, dass die Parkgebühren in einer Vielzahl von Städten in den letzten Jahren angehoben und weiterhin differenziert nach unterschiedlichen Tarifzonen abgestuft wurden. Diese erlauben eine größere Spreizung der Parkgebühren, die ggf. stärker zu einer Lenkung der Verkehrsströme beitragen. Die Gebühren der Stadt Aachen liegen heute bei Berücksichtigung der ersten beiden Stunden im Mittel bei 1,45 Euro/Stunde. Kommunen, die in den letzten fünf Jahren ihre Gebührensatzung geändert haben, liegen im Mittel über diesem Durchschnittswert.

Zukünftig wäre eine Anpassung der Gebühren in Höhe von 20 % denkbar, eine stärkere Differenzierung wird im Rahmen des in Arbeit befindlichen Parkraumgutachten für die Gesamtstadt geprüft. Eine Fertigstellung des Gutachtens ist Mitte des Jahres 2023 vorgesehen.

In der Tarifzone I beträgt die Parkgebühr derzeit 0,20 Euro/5 Min. (2,40 Euro/Stunde) und ist auf eine Stunde begrenzt. Mit einer Anpassung um 20 % würden die Gebühren aufgerundet auf 0,25 Euro/5 Min. (3,00 Euro/Stunde) steigen. Im Vergleich dazu kostet das Parken in den APAG-Häusern innerhalb des Alleenrings derzeit 2 Euro/Stunde. Aufgrund des aufgezeigten Gebührenunterschiedes würde sich die Lenkungswirkung der Parkverkehre in die Parkhäuser deutlich erhöhen.

In der Tarifzone II beträgt die Parkgebühr derzeit 0,50 Euro/30 Min. (1 Euro/Stunde) und die Parkdauer ist i.d.R unbegrenzt. Eine Höchstparkdauer von zwei Stunden gibt es lediglich in den Zonen „W“ (Weberstraße) und „BU1“ (Burtscheid). Mit einer Anpassung um 20 % würde sich eine Gebühr von 0,60 Euro/30 Min. (1,20 Euro/Stunde) ergeben. Damit lägen die Gebühren des Straßenrandparkens deutlich unterhalb der durchschnittlichen APAG- Parkhausgebühren außerhalb des Alleenrings (1,50 Euro/Stunde). Um die Lenkungswirkung der Parkverkehre zu erhöhen und an die derzeitigen Parkhausgebühren außerhalb des Alleenrings anzugleichen, wird eine Parkgebühr von 0,75 Euro/30 Min. (1,50 Euro/Stunde) vorgeschlagen.

Alternativ wäre auch eine progressive Preissteigerung innerhalb der Tarifzone II denkbar (Variante 2), d.h. in der ersten Stunde 0,60 Euro/30 Min. und ab der 2. Stunde dann 0,75 Euro/30 Min. (1,50 Euro/Stunde).

Neben dem Vergleich zu anderen Städten wurde auch die vom Mobilitätsausschuss 2020 beschlossene Mobilitätsstrategie 2030, Teil 2 mit ihren Zielen und messbaren Zielindikatoren herangezogen. Ein wesentlicher Zielindikator ist die Preisentwicklung der Parktarife im Vergleich zu den ÖPNV Tickets. Der Index wird gebildet als Verhältnis eines Einzelfahrscheins für das Stadtgebiet Aachen (2022 = 2,90 Euro) und den Gebühren für das einstündige Parken am Straßenrand (2022 = 2,40 Euro) in der Tarifzone I. Ziel ist dabei den Index von heute mit 1,21 auf unter 0,5 (maximale Verbesserung) zu senken. Bei einem Parkticketpreis von 3,00 Euro/Stunde in der Tarifzone I würde sich eine Reduktion auf 0,97 ergeben. Dies entspricht dem Index für eine minimale Verbesserung (Index 0,75 – 1,0). Für eine mittlere Verbesserung (Index 0,5 - 0,75) müsste der Parkticketpreis bei mindestens 3,90 Euro/Stunde liegen. Für eine starke Verbesserung (Index <= 0,5) sogar bei 5,80 Euro/Stunde.

  1. Parkgebühren in den Parkhäusern der APAG

Da die APAG einerseits der größte Anbieter von kurzfristig zu schaffenden, öffentlichen Parkplätzen in Parkhäusern und Parkplätzen ist und andererseits als Tochterunternehmen der ASEAG den kommunalen Unternehmen zugeordnet werden kann, ist ein Austausch hinsichtlich der Tarifgestaltung sinnvoll. Dabei ist das Ziel einer Lenkungswirkung vom öffentlichen Straßenraum in die Parkhäuser handlungsleitend. Umsätze zur Attraktivierung der Parkhäuser für Inhaber*innen von Bewohnerparkausweisen werden hierdurch ebenso erhöht.

Die Parkgebühren in den Parkhäusern innerhalb des Alleenring liegen bei 1,00 Euro/30 Min. bzw. 2,00 Euro/Stunde und sind damit niedriger als die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum in der Tarifzone I.

Außerhalb des Alleenrings, in der Tarifzone II, sind die Parkgebühren der APAG Parkhäuser auf die individuellen Rahmenbedingungen der Häuser und der Nachfrage zugeschnitten. Im Mittel liegen sie bei 1,50 Euro für die erste Stunde. Ab der zweiten Stunde variiert die Bepreisung der Häuser stark, teilweise steigt sie sogar auf 1,80 Euro/Stunde an. Damit liegen die Parkgebühren der Parkhäuser in der Tarifzone II deutlich über den Parkgebühren im öffentlichen Raum (1,00 Euro/Stunde).

Kosten

Die Anpassung der Parktarife im öffentlichen Raum wurde auf Grundlage vergleichbarer Projekte mit rund 40.000 Euro kalkuliert. Ausreichende Mittel stehen im Haushalt im PSP- Element 4-120202-906-7 „Unterhaltung PSA“ zur Verfügung.

Die Erhöhung der Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis von derzeit 30 € auf zukünftig 120 € ermöglicht es, den Verwaltungsaufwand wieder haushalterisch abzubilden und zusätzlich eine Lenkungswirkung beim Parken zu erzielen. Es wird erwartet, dass weniger Bewohnerparkausweise nachgefragt werden, zugleich mehr Bürger*innen auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes umsteigen oder bei einer Fahrt mit dem Pkw in die Innenstadt die innerstädtischen Parkhäuser aufsuchen, anstelle im öffentlichen Straßenraum zu parken. Zudem ist mit einer Reduzierung der Parkflächen durch ein gleichbleibendes Baustellenaufkommen und der dauerhaften Umnutzung von Parkflächen in Grün- und Aufenthaltsflächen in den kommenden Jahren zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird ein Abschlag von rund 15 % auf den Haushaltsansatz 2023 prognostiziertet.


Die Einnahmen aus der Ausstellung der rund 20.700 Bewohnerparkausweise betragen heute ca. 621.000 Euro.

Unter der Annahme der Kostensteigerung für einen Ausweis um das Vierfache und der prognostizierten Lenkungswirkung und Straßenraumumnutzung um 15 % sind ab 2023 mit Gebühreneinnahmen i.H.v. 2.108.000 € jährlich für Bewohnerparkausweise zu rechnen.

Für die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des öffentlichen Straßenparkens wird die gleiche prognostizierte Wirkung von 15 % und eine Kostensteigerung der Parktickets um 20

% angenommen. Die Gebühreneinnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung werden dadurch ab 2023 auf ca. 5.610.000 € jährlich steigen, sofern eine entsprechende Beschlussfassung zeitnah umgesetzt werden kann.

Verwaltungsvorschlag / weitere Vorgehensweise

Die Verwaltung empfiehlt im Sinne der Beschlüsse zur Umsetzung der Mobilitätswende, des Klimaschutzkonzeptes und auf Grundlage der neugestalteten gesetzlichen Regelungen eine Anpassung der Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen auf eine Höhe von 120 Euro /Jahr (vgl. Kostenansatz). Dies entspricht umgerechnet einer Gebühr von rund 0,33 Euro pro Tag. Eine zeitliche Gebührenstaffelung für die kommenden Jahre ist nicht vorgesehen. Allerdings soll eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe erfolgen, dabei könnten ggf. soziale Aspekte differenziert betrachtet werden.

Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung die zeitgleiche Anpassung der Tarifierung des Straßenrandparkens für die Tarifzone I auf 3,00 Euro/Stunde und für die Tarifzone II eine Anpassung der Gebühr auf 1,50 Euro/Stunde.

Für die Einführung der Gebührenerhöhung ist folgender Zeitplan denkbar: Im Dezember 2022 erfolgt die Anpassung der Gebührenordnung mittels Ratsbeschlusses. Die technische Umsetzung kann im 1. Quartal 2023 erfolgen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

4-120202-906-7 Unterhaltung Parkscheinautomaten

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

320.000

320.000

960.000

960.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

320.000

320.000

960.000

960.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

1-120202-900-4 Planung, Betreu.&Unterhalt.Verkehrsanlag.

-43210000 Benutzungsgebühren (hier: Parkgebühren)

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

5.300.000

5.300.000

16.900.000

17.430.000*

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

5.300.000

5.300.000

16.900.000

17.430.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

+530.000

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

*Die Haushaltsanmeldung 2023 i.H.v. 5.500.000 € (2023), 5.700.000 € (2024). 5.800.000 € (2025) und 5.900.000 € (2026) wird um 15% reduziert aufgrund prognostizierter Lenkungswirkung. Auf diesen Wert erfolgt dann eine 20%ige Erhöhung.

1-021001-900-5 Bürgerservice

– 43110000 Verwaltungsgebühren (hier: Gebühren Bewohnerparkausweis)

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

621.000

621.000

1.863.000

6.324.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

621.000

621.000

1.863.000

6.324.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

+4.461.000

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

*Die Haushaltsanmeldung 2023 i.H.v. 621.000 € p.a. wird um 15% reduziert aufgrund prognostizierter Lenkungswirkung. Dieser Wert wird dann viervierfacht aufgrund der Gebührensteigerung.

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

X

nicht bekannt

Begründung:

Mit der Anhebung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen und mit einer einhergehenden Anpassung der Tarifierung des Straßenrandparkens kann sowohl eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Nutzung der privaten Stellplätze und Garagen als auch eine Reduktion der Kraftfahrzeuge in der Stadt insgesamt und die Minderung der Park- Such-Verkehres durch das direkte Anfahren von Parkhäusern erreicht werden.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise in anderen Städten

Anlage 2: Mittele Gebührenhöhe für das Straßenrandparken in anderen Städten


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Habsburgerallee
  • Weberstraße
  • Körnerstraße

Beratungsfolge

Mittwoch, 14. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
Details
Tagesordnung

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Donnerstag, 01. Dezember 2022Sitzung des Mobilitätsausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Mobilitätsausschuss
Details
Tagesordnung