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Rettungsdienstgebühren der Stadt Herzogenrath


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 37 - Brandschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9101

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath die beigefügte Gebührenkalkulation r die Rettungsdienstgebühren für das Jahr 2022 (Anlage 2) zur Kenntnis zunehmen und die als Anlage 1 beigefügte Gehrensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Herzogenrath zu beschliessen.

 

 

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 15.10.2013 des StädteRegionstages hat dieser der Übernahme der Trägerschaft der Stadt Herzogenrath für den örtlichen Rettungsdienst zum 01.01.2014 zugestimmt. Somit ist die Stadt Herzogenrath seit dem 01.01.2014 wieder Trägerin der Rettungswache in Herzogenrath.

Dadurch stellt die Stadt Herzogenrath einen Rettungswagen (RTW) im 24 Stunden Dienst und einen Krankentransportwagen ( KTW ) im 8 Stunden Dienst von Montags bis Freitags.

Grundsätzlich werden die Rettungsmittel mitsamt Ihrer qualifizierten Besatzung gut in der Bevölkerung angenommen.

Die Einsätze der beiden Fahrzeuge sind kostenpflichtig. Hierfür wird eine Benutzungsgebühr fällig. Im Zuge dessen ist die Stadt Herzogenrath dazu angehalten, eine Gebührenkalkulation für den Transport mit dem RTW und für den Transport mit dem KTW zu erstellen und im Rahmen einer Satzung zu beschließen. Die Gebühr soll kostendeckend kalkuliert sein.

Das bedeutet, dass alle kalkulierten Kosten, Personalkosten, Vorhaltekosten usw. in die Kalkulation mit aufgenommen werden und dann durch die Anzahl der jeweils kalkulierten Einsätze dividiert werden, um die Kosten eines einzelnen Einsatzes zu ermitteln.

Die Benutzungsgebühr wird regelmäßig durch die Krankenkassen und Krankenkassenverbände erstattet. Aufgrund dessen sind diese per Gesetz in die Kalkulation der Benutzungsgebühren und die Erstellung der Satzung mit einzubeziehen. Schlussendlich ist mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden Einvernehmen zu erzielen. Das Einvernehmen der Krankenkassenverbände wird in Kürze erwartet.

Bisher lag die Benutzungsgebühr für einen RTW bei 481,38 € und für den KTW bei 622,94 €, jeweils ohne Leitstellengebühr. Die neue Gebühr wird bei 632,03 €r den RTW und bei 813,84 €r den KTW, jeweils ohne Leitstellengebühr, liegen.

Die derzeitige Leitstellengebühr der StädteRegion Aachen liegt bei 69,94 €r einen Einsatz des RTW und bei 46,70 €r den KTW-Einsatz.

Die Benutzungsgebühr für den RTW steigt um ca. 31,30 %. Die Gebühr für den KTW steigt ebenfalls um 30,65 % an. Beides hängt hauptsächlich mit der Einbeziehung der Verluste aus den Vorjahren zusammen. Jedoch wurde in der Kalkulation auch bereits mit steigenden Preisen, vor allen Dingen im Energiebereich, gerechnet.

Im Zuge der Nachkalkulation für das Jahr 2019 hat sich ein rechnerisches Defizit ergeben.

In 2019 beträgt das rechnerische Defizit 516.609,43 €

Hiervon liegt der Anteil des RTW bei 298.412,31 € und der des KTW bei 218.197,12. Diese werden voll in der jetzigen Gebührenkalkulation berücksichtigt.

Da die Gebühren kostendeckend kalkuliert werden, soll der Träger einer Rettungswache weder einen Gewinn, noch einen Verlust erzielen. Da die Abrechnung der Gebühren jedoch auf einer Kostenkalkulation beruht, ist es unvermeidlich, dass Überschüsse oder Unterdeckungen erzielt werden. Diese können bzw. müssen nach § 6 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre nach dem Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

r die letztjährige Gebührenkalkulation gab es eine Einigung mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, dass das Defizit aus dem Jahr 2018 für den RTW und das hälftige Defizit aus dem Jahr 2018 für den KTW in die nächste Gebührenberechnung mit einfließen sollen.

Dies wurde auch so gehandhabt. Das bedeutet, dass insgesamt Mindereinnahmen aus 2018 in Höhe von 207.324,89 € in die Kalkulation mit einfließen. Der Anteil für den RTW liegt hierbei bei 141.297,65 € und für den KTW bei 66.026,74 €.

Ohne die Einrechnung der Defizite ergäbe sich eine Benutzungsgebühr für den RTW in Höhe von 473,00 ohne Leitstellengebühr. Die Gebühr für den KTW beliefe sich dann auf 514,66 ohne Leitstellengebühr.

Gerechnet wird mit einem Einsatzaufkommen von 3000 Fahrten mit dem RTW und 1000 Fahrten mit dem KTW.

Sowohl die Krankenkassen und Krankenkassenverbände als auch die Stadt Herzogenrath sind daran interessiert, dass die Gebühr für die Bürgerinnen und Bürger so stabil wie möglich bleibt. Jedoch ist zu beachten, dass Defizite nur über einen Zeitraum von vier Jahren zurückgefordert werden können.

Das langfristige Ziel der Verwaltung ist es, dass Rückrechnungen auf höchstens zwei Jahre begrenzt bleiben.

Das Fachamt hat die Abrechnungen und die neue Kalkulation in enger Zusammenarbeit mit der örtlichen Rechnungsprüfung erstellt.

Die Verwaltung schlägt insofern vor, die beigefügte Gebührensatzung zu verabschieden.

Der Vorlage beigefügt sind die Neukalkulation, sowie die neue Satzung.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 7 und 8 der Gemeindeordnung NRW, sowie die §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW, sowie die §§ 2,3,6,14 und 15 des Rettungsdienstgesetzes NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

im Finanzplan bei Investitionsnummer

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen

1.723.800,00

Euro.

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

2022

2023

2024

2025

Sachkosten

396.000,00

Personalkosten

1.327.800,00

Finanzaufwand

Folgelasten gesamt:

Folgeerträge

1.723.800,00

Folgelasten saldiert:

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Mit dem o.a. Beschluss soll die Kalkulation für die Rettungsdienstgebühren 2022 beschlossen werden. Die Festsetzung der Rettungsdienstgebühr 2022 ist notwendig um den restlichen Fehlbetrag der Nachkalkulation 2018 einrechnen zu können, da nach § 6 Abs. 2 KAG NRW dies nur innerhalb der nächsten 4 Jahre möglich ist. Zukünftig sollte die Kalkulation aber bereits, wie bei den anderen Gebühren, zum jeweils 01.01 des Jahres in Kraft treten, zumal die Stadt ansonsten die Kosten vorfinanzieren muss.

Die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren für das Jahr 2022 wurden zur Prüfung vorgelegt. Sie wurden anhand der überprüften Nachkalkulation für das Jahr 2019 erstellt unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen und der Energiekostensteigerung. Die Erträge und Aufwendungen konnten nachvollzogen werden.

Aufgrund der Berücksichtigung der Fehlbeträge 2018 und 2019 in einer Höhe von insgesamt 723.933,82 € ergaben sich hohe Kostensteigerungen von ca. 31 %. Die auf die kalkulierten Einsätze verteilt wurden. Da die Fehlfahrten nur mit 50 % eingerechnet werden dürfen, ergaben sich für den Rettungswagen 2.765 geschätzte Einsätze und somit eine Gebühr von 702 € inkl. Leitstellengebühr und für den Krankenwagen 950 prognostizierte Einsätze und eine Gebühr von 861 € inkl. Leitstellengebühr.

Gegen die vorgelegte Gebührenkalkulation 2022 für den Rettungsdienst bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Anlage/n:

Anlage 1: Gebührensatzung für den Rettungsdienst

Anlage 2: Gebührenkalkulation 2022


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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