Teilen:

Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath
hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8967

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung r das Jahr 2023r die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 20. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 14.12.2021.

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2023 in Kraft.

 

 

Sachverhalt:

A.) Straßenreinigung:

Die maschinelle Straßenreinigung im Stadtgebiet Herzogenrath wurde im Jahr 2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2025 erneut europaweit öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung schloss mit dem erfreulichen Ergebnis, dass die Kosten für die maschinelle Straßenreinigung und die Verwertung des aufgenommenen Straßenkehrichts nur geringfügig über denen des Ausschreibungsergebnisses des Jahres 2017 lagen (siehe Drucksachen-Nr. V/2021/465).

Aufgrund der immens gestiegenen Energiepreise und die anhaltend schlechte Versorgung der Wirtschaft mit wesentlichen Bauteilen infolge des Ukraine-Konflikts, hat der Auftragnehmer in diesem Jahr von der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel Gebrauch gemacht und eine Anpassung der Entgelte zum 01.01.2023 beantragt.

Der Auftragsnehmer begründet seinen Antrag mit der Notwendigkeit, dass sich das Unternehmen den sich wandelnden Rahmenbedingungen anpassen müsse, um auch weiterhin die gewohnte Qualität ihrer Dienstleistungen erbringen zu können. Es sei allgemein bekannt, dass sich die Versorgungslage in vielen Bereichen durch den seit Februar 2022 andauernden Konflikt in der Ukraine massiv verschlechtert habe. Das betreffe in besonders starkem Maße den Energiesektor sowie die Versorgung der Wirtschaft mit wesentlichen Bauteilen. Weitere Auswirkungen ergäben sich durch die Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 und den allgemeinen Fachkräftemangel.

Nach den der vertraglichen Preisgleitklausel zugrundeliegenden Preisindizes ist nachvollziehbar, dass sich der Preis für Dieselkraftstoffe von August 2021 bis Juli 2022 um 45,3 % verteuert hat. Die Kosten für die Beschaffung von Lastkraftwagen sind in der gleichen Zeit um 7,1 % gestiegen.

Im Ergebnis ergeben sich danach für die maschinelle Straßenreinigung ab dem 01.01.2023 höhere Kosten von 0,07 €/Kehrmeter (+9,33 %) für die Stadt Herzogenrath, die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 Berücksichtigung finden müssen.

Der aktuell gültige Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.09.2020 bis zum 31.12.2022. Der Tarifabschluss sah zuletzt zum 01.04.2022 eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 1,80 % vor.

Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2023 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet. Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben, insbesondere bei den lohnintensiven Leistungen, zur Folge.

Sowohl die Kostenentwicklungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.

Aufgrund steigender Unternehmer- und Lohnkosten steigen die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr um 5,51 % = 7,4 T€.

B.) Winterdienst:

Die durchschnittlichen Kosten für den Winterdienst steigen wieder leicht an.

Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr wiederum deutlich mehr Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2021 auf insgesamt 830 Stunden (2020: 299 Stunden). Die Ausgaben für Streusalz sinken leicht, dagegen steigen diese für den Personaleinsatz und bei den Fahrzeugkosten in der Gebührenkalkulation 2023 wieder an. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2023 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre, höchster/niedrigster Wert bleibt unberücksichtigt).

Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.

Insgesamt führt die Kalkulation deshalb zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst um 6,25 % (= 5,17 T€) gegenüber dem Vorjahr erhöht werden müssen. Dies ist im Wesentlichen auf spürbar gestiegene Fahrzeug- und Betriebskosten infolge der Energiekrise zurückzuführen.

C.) Gebührennachkalkulation 2021:

Die Nachkalkulation des Jahres 2021 schließt unter dem Strich mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 7.255,23 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:

1. Sommerreinigung: 3.781,32

2. Manuelle Straßenreinigung: 300,25

3. Winterdienst: 3.173,66

Gesamt: 7.255,23

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2021 sind zwingend bis zum Jahr 2025 abzurechnen.

In der Gebührenkalkulation des Jahres 2023 wird ein Betrag in Höhe von insgesamt 32.283,25 aus der Rücklage in den Gebührenhaushalt zurückgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW), der sich wie folgt auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche verteilt:

1. Sommerreinigung: 6.474,67

2. Manuelle Straßenreinigung: - 1.391,42

3. Winterdienst: 27.200,00

Gesamt: 32.283,25

Zu 1.)

Mit dem Einsatz von Rücklagemitteln in Höhe von 6.474,67 € für die Sommerreinigung wurde erreicht, dass die Gebühren für die Sommerreinigung im Jahr 2023, trotz höherer Kosten, nur leicht ansteigen (+ 9 Ct.).

Zu 2.)

Hier erfolgt der geforderte Ausgleich der Unterdeckung aus dem Jahr 2020 (- 1.391,42 €) nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW.

Zu 3.)

Im Winterdienst wurden 6,2 T€ aus dem Jahr 2019 und 21,0 T€ aus dem Jahr 2020 der Rücklage an den Gebührenhaushalt zurückgegeben. Der Restbetrag der Rücklage in Höhe von 15.763,67 € aus 2020 muss bis zum Jahr 2024, der Restbetrag in Höhe von 3.473,91 € aus 2021 muss bis zum Jahr 2025 abgerechnet werden. Der Erhalt eines Teils der Rücklage für die Jahre 2024 und 2025 soll dazu dienen, etwaige Unwägbarkeiten in den kommenden Jahren abzufangen und Gebührensprünge bei stärker verlaufenden Wintermonaten zu verhindern bzw. abmildern.

Insgesamt stehen damit für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand noch Rücklagemittel in Höhe von 19.237,58 € zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2022).

D.) Zusammenfassung:

Zusammengefasst steigen die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um insgesamt 5,91 % (= 13,7 T€).

Auswirkungen für die Gebührenzahler:

Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst sowie der Einsatz der Rücklagemittel in der Sommerreinigung und im Winterdienst, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 15 Cent, auf 1,61 € je Frontmeter und Jahr (+10,27 %), erhöht werden müssen.

Ohne den Einsatz der Rücklagemittel bei der Sommerreinigung und dem Winterdienst aus den Jahren 2019-2021 wäre eine Gebühr von 1,88 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergibt sich für 2023 damit für die Grundstückseigentümer eine jährliche Gebührenerhöhung von 1,50 €.

Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine leicht erhöhte Gebühr von 6,35 € je Frontmeter und Jahr festzusetzen (+ 5 Cent).

Ohne die Abrechnung der Kostenunterdeckung in diesem Dienstleistungsbereich aus dem Jahr 2020 in Höhe von 1,4 T€ wäre eine Gebühr von 6,34 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergibt sich für 2023 damit für die Grundstückseigentümer eine jährliche Gebührenerhöhung von 0,50 €.

Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, steigt um 6 Cent auf 0,44 € je Frontmeter und Jahr (+15,79 %). Hier sind grundsätzlich gestiegene Personalkosten, Fahrzeug- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Dagegen fließen Rücklagemittel in Höhe von 6,2 T€ aus dem Jahr 2019 und 21,0 T€ aus 2020, also insgesamt 27,2 T€ in den Winterdienst 2023 zurück (2022: 30,2 T€).

Ohne die teilweise Abrechnung der Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2019/2020 im Winterdienst wäre eine Gebühr von 0,64 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

Damit einhergehend ist für 2023 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Mehrbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 0,60 €.

Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2023 wie folgt festzusetzen:

Reinigungsklasse

Gebühr

2022

Gebühr ab

01.01.2023

S1(überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche

Reinigung inkl. Winterdienst)

1,46 €

1,61

S2(Haupterschließungs- und innerörtliche Verbin-

dungsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl.

Winterdienst)

1,46 €

1,61

S5(nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch

die Stadt)

0,38 €

0,44

S6(arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)

6,30 €

6,35

2. Änderung des Straßenverzeichnisses:

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.

Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und aus der Praxis heraus, ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.

Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ändern/ergänzen:

Stadtteil Herzogenrath-Mitte (Anlage 1):

Straße:

Alte Einstufung in

Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

Neue Einstufung in

Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

An den Glaswerken

---

S2

Bistritzer Straße

---

U

Stadtteil Kohlscheid (Anlage 2):

Straße:

Alte Einstufung in

Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

Neue Einstufung in

Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

Dr. Norbert-Stassert-Straße

---

U

Op d´r Scheet

---

S2

Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:

Die Einstufung der Straßen „Bistritzer Straße“ und „Dr. Norbert-Stassert-Straße“ erfolgt analog der übrigen reinen Anliegerstraßen im Stadtgebiet. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.

Die Einstufung der Straßen „An den Glaswerken“ und „Op d´r Scheet“ erfolgt analog den übrigen Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungsstraßen im Stadtgebiet. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen), den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und sachgerecht. Die Reinigung und Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen erfolgt durch die Stadt.

Aus der Einstufung in die Reinigungsklasse U ergeben sich keine Gebührenbelastungen für die Anlieger. Die Einstufung in die Reinigungsklasse „S2“ ist mit Gebührenbelastungen für die Anlieger in Höhe von 1,61 €/Frontmeter verbunden.

Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 20. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 14.12.2021 zu beschließen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

X

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 542920

im Finanzplan bei Investitionsnummer

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen

246.890,--

Euro.

Bei dem Produkt 1254510 Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil zur Berücksichtigung des Allgemeininteresses in angemessener Höhe unberücksichtigt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung für das Jahr 2023 geprüft.

Die Berechnungen der Kosten werden kontinuierlich fortgeführt und beziehen sich für Betriebskosten, Einsatzstunden etc. auf Durchschnittswerte der letzten 10 Jahre (abzgl. der größten Abweichungen nach oben und nach unten). Dies soll große Gebührensprünge verhindern. Außerdem werden Überschüsse aus den vergangenen Jahren gemäß KAG rückgeführt.

Aufgrund der anhaltend schlechten Marktsituation, der gestiegenen Energiepreise und der zu erwartenden Tariferhöhungen sowie der im letzten Winter gestiegenen Einsatzzeiten gibt es Preissteigerungen bei den Personalkosten, Fahrzeug- und Betriebskosten und der Unternehmer­ent­schä­digung der maschinellen Straßenreinigung.

Hieraus ergeben sich Gebührenerhöhungen zwischen 0,79 % und 15,79 % für die verschiedenen Reinigungs­klassen.

Die Ansätze der Gebührenkalkulation wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden.

Gegen die Gebührenkalkulation und die Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Anlage/n:

1.)20. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Her-

zogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 14.12.2021;

2.)Gebührenbedarfsberechnung 2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Details
Tagesordnung