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Abwasserbeseitigung, hier: I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren und den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse sowie die
Gebührenbedarfsberechnung 2023 für die getrennten Abwassergebühren und die
Kleinkläranlagen.


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 20 - Kämmerei
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9080

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, den I. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Herzogenrath zu beschließen und die als Anlagen beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen 2023 für die getrennten Abwassergebühren und Kleinkläranlagen zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Sachverhalt:

Nach 28 Jahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) seine bisherige geltende Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Kombination von kalkulatorischer Abschreibung von langlebigen Anlagegütern nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und gleichzeitiger kalkulatorischer Verzinsung, auf Basis eines 50-hrigen Durchschnittszinssatzes von Emissionsrenditen der Bundesbank von langlebigen Anlagegütern auf Grundlage von Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht mehr zulässig ist. Hierdurch erfolgt ein doppelter Inflationsausgleich. Diese Entscheidung bringt viele weitreichende Veränderungen bei allen Gebührenbedarfsberechnungen der Städte und Gemeinden in NRW mit sich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil dagegen eine Nicht-Zulassungsbeschwerde beim BVerwG (Az.: 9 B 15.22) eingelegt worden ist. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht den Verfahrensgegenstand bildet.

Die Landesregierung NRW hat aufgrund des OVG NRW Urteils im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung und Konkretisierung des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) auf den Weg gebracht, um die entstandenen Rechts- und Kalkulationsunsicherheiten zu bereinigen. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, es wird aber davon ausgegangen, dass der Entwurf des § 6 KAG NRW im Dezember beschlossen wird und auch in Kraft tritt.

Gleichwohl werden die Städte und Gemeinden in NRW ab 2023 die Gebührenkalkulationen auf die neuen Rahmenbedingungen umstellen müssen.

Nachfolgend werden sowohl die neuen Vorgaben des OVG NRW Urteils vom 17.05.22 als auch der neue Gesetzesentwurf der Landesregierung zum § 6 KAG NRW wie folgt von der Kommunalagentur NRW zusammengefasst:

Neue geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW:

Die Stadt bzw. Gemeinde hat ein Wahlrecht zwischen einer Abschreibung auf der Grundlage des Anschaffungs-/Herstellungswertes oder des Wiederbeschaffungszeitwertes. Der Anschaffungs-/Herstellungswert ist der Preis, den ein Anlagegut gekostet hat. Der Wiederbeschaffungszeitwert ist der Wert, den das Anlagegut unter Berücksichtigung der (güterspezifischen) Preissteigerung in der Wiederbeschaffung nach Ablauf der mutmaßlichen Nutzungsdauer kosten würde.

Abschreibung nach den Anschaffungs-/Herstellkosten:

Wird auf der Grundlage des Anschaffungs-/Herstellungswertes abgeschrieben, gilt:

  • Der Nominalzinssatz des Fremdkreditgebers (effektiver Jahreszinssatz der Bank) kann ohne Abzug der allgemeinen Geldentwertung angesetzt werden;
  • Ein weiterer Pufferzuschlag auf den Nominalzinssatz von 0,5 % ist unzulässig;
  • Bei dem Einsatz von Eigenkapital kann nur noch ein 10jähriger Durchschnittszinssatz der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere angesetzt werden (Bezugspunkt: Vorvorjahr des Gebührenerhebungsjahres und dann 10 Jahre zurück);
  • Die Emissionsrenditen (abrufbar: www.bundesbank.de unter -> Publikationen -> Statistiken Statistische Fachreihen -> "Kapitalmarktkennzahlen" -> Tabelle zu den Emissionsrenditen nach Wertpapierarten unter Ziffer II Tabelle 1) sind aufzuaddieren und dann durch 10 Jahre zu teilen); ist eine Emissionsrendite in einem konkreten Jahr negativ, darf diese nicht "gleich null" gesetzt werden, sondern es erfolgt bei der Addition eine Subtraktion des Minuswertes;
  • Die Zinsbasis (= der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden) ist der auf das Jahr berechnete Anschaffungs-/Herstellungs-Restbuchwert abzüglich der Zuschüsse und

Beiträge (= so genanntes Abzugskapital).

Daraus würde sich für das Kalkulationsjahr 2023 nur noch ein Zinssatz von 0,46 % ergeben. Auf der Grundlage der alten Rechtsprechung des OVG NRW betrug der ansetzbare Zinssatz für das Jahr 2022 noch 5,24 % (ohne den Puffer-Zuschlag von 0,5 %), weil ein 50-jähriger Durchschnittszinssatz zugrunde gelegt werden durfte.

Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert:

Wird auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes kalkulatorisch abgeschrieben, muss nach den neuen Vorgaben des OVG NRW ein doppelter Inflationsausgleich bei der Abschreibung und Verzinsung vermieden werden.

Dieses bedeutet:

  • Bei dem Ansatz von Fremdkapitalzinsen muss von dem Nominalzinssatz des Fremdkreditgebers (Bank) die Inflationsrate in Prozentsatzpunkten abgezogen werden, wodurch sich im Regelfall ein negativer Zinssatz ergibt, so dass überhaupt keine Zinsen mehr angesetzt werden können;
  • Ein Puffer-Zuschlag von 0,5 % auf den Nominalzinssatz ist unzulässig; - Bei der Verzinsung des Eigenkapitals kann nur noch ein 10-jähriger Durchschnittszinssatz der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere (abrufbar: www.bundesbank.de) angesetzt werden (Bezugspunkt: Vorvorjahr des Gebührenerhebungsjahres und dann 10 Jahre zurück);
  • Bei jedem Jahr der 10 Jahre ist die jeweilige Inflationsrate für das konkrete Jahr von der Emissionsrendite des konkreten Jahres abzuziehen;
  • Die Emissionsrenditen sind sodann aufzuaddieren und dann durch 10 zu teilen; ist eine

Emissionsrendite in einem konkreten Jahr negativ, darf diese nicht "gleich null" gesetzt

werden, sondern es erfolgt bei der Addition eine Subtraktion des Minuswertes;

  • Die Zinsbasis (= der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden) ist der auf das Jahr berechnete Wiederbeschaffungszeitwert-Restbuchwert abzüglich der Zuschüsse und Beiträge (= so genanntes Abzugskapital).

Daraus ergibt sich für das Kalkulationsjahr 2023 ein Zinssatz für eingesetztes Eigenkapital von minus 0,89 %. Minuszinsen sind jedoch gebührenrechtlich keine Kosten, so dass auch bei dem Einsatz von Eigenkapital keine Zinsen mehr angesetzt werden können.

Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 17.05.2022 den Standpunkt eingenommen, dass mit der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert die Stadt bzw. Gemeinde bereits Mehreinnahmen generiert und von diesen Mehreinnahmen auch die Zinsen finanziert werden müssen. Deshalb muss bei der kalkulatorischen Verzinsung ein Abzug der allgemeinen Inflationsrate in Prozentsatzpunkten vom Nominalzinssatz erfolgen, weil bereits bei der kalkulatorischen Abschreibung die allgemeine Inflationsrate bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungszeitwertes zugrunde gelegt worden ist und insoweit ein doppelter Inflationsausgleich durch das OVG NRW als nicht erforderlich angesehen wird. Bei der kalkulatorischen Abschreibung kann - soweit vorhanden - allerdings ein spezieller Baukostenindex zur Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes angesetzt werden (gütespezifische Preissteigerung). Gibt es diesen nicht, kann nur auf die allgemeine Inflationsrate (allgemeiner Verbraucherkostenindex) zurückgegriffen werden. Es kann ein Zinssatz für Eigenkapital einerseits und Fremdkapital andererseits angesetzt werden. Alternativ kann auch ein Mischzinssatz gebildet werden. Bezugspunkt bei den Fremdkrediten kann der Zinssatz sein, den die Stadt/Gemeinde zum 31.12. eines Jahres für alle getätigten Investitionen an einen Fremdkreditgeber entrichtet, denn im Regelfall werden für abwassertechnische Anlagen keine speziellen Kredite aufgenommen.“

Auswirkungen des OVG Urteils auf die Gebührenkalkulationen 2023:

Das neue Urteil des OVG NRW bringt für die Städte- und Gemeinden in NRW erhebliche gebührenrechtliche Änderungen mit sich.

Bis zum 17.05.2022 wurden die Gebührenkalkulationen der Stadt Herzogenrath nach der bisherigen geltenden Rechtsprechung des OVG NRW ermittelt. Bei der Stadtverwaltung Herzogenrath erfolgte die kalkulatorische Abschreibung auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten und die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten gebundenen Kapitals mit einem 50-hrigen Durchschnittszinssatz der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere der Bundesbank (2022 = 5,24% ohne Puffer-Zuschlag von 0,5%).

Auch zukünftig wird die kalkulatorische Abschreibung auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgen, so dassr 2023 nur eine Verzinsung mit 0,0% nach den Vorgaben des OVG NRW Urteils glich ist, da Minuszinsen in der Gebührenkalkulation keine ansatzfähigen Kosten darstellen.

Im konkreten Fall der Abwassergebührenkalkulation 2023 würden die ansatzfähigen Kosten und Erlöse im Vergleich zu 2022 um ca.1,5 Millionen Euro sinken. Davon entfallen auf die städtische Straßenentwässerung ca. 318.000 Euro. Die Position Kanalbenutzungsgebühren sinkt im Vergleich zum Vorjahr um ca.1,3 Millionen Euro.

Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW zum § 6 KAG und Sachstand zum Verfahren zur Änderung des § 6 KAG NRW

Der Wortlaut des § 6 KAG NRW soll durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften konkretisiert und weiterentwickelt werden. Nach dem Gesetzesentwurf sollen folgende Maßnahmen zukünftig gelten:

  • Es kann nach Anschaffungs-/Herstellungswert oder Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben werden (Wahlrecht);
  • Bei der kalkulatorischen Verzinsung kann bei dem Einsatz von Fremdkapital der durchschnittliche Fremdkapitalzins angesetzt werden (effektiver Jahreszinssatz Nominalzinssatz der Bank ohne Abzug der allgemeinen Inflationsrate);
  • Bei dem Eigenkapital ist der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapier ergibt (ohne Abzug der allgemeinen Inflationsrate); daraus würde sich für das Kalkulationsjahr 2023 ein Zinssatz ca. 3,25 % ergeben;
  • Es ist eine Sonder-Abschreibung von vorzeitig abgängigen Anlagegütern als außerordentliche Abschreibung zulässig.

Mit dieser Gesetzesänderung wird insgesamt wieder die notwendige Rechtssicherheit geschaffen und die vielen, sich aus dem Urteil des OVG NRW ergebenen Unsicherheiten beseitigt.

Der Städte- und Gemeindebund NRW, der Städtetag und der Landkreistag NRW haben bezüglich des Gesetzesentwurfs einige Ergänzungen angebracht, die den Wortlaut des Entwurfs noch weiter konkretisieren sollen. Die 2. Anhörung fand am 18.11.22 statt. Es wird nach derzeitigem Erkenntnisstand davon ausgegangen, dass der Beschluss und auch die Bekanntmachung noch im Dezember erfolgt und das Gesetz somit auch dieses Jahr noch in Kraft tritt. Eine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation ist daher noch möglich.

Auswirkungen des KAG Entwurfs auf die Gebührenkalkulationen 2023:

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, zumindest in Teilen Zinsen für das langfristig gebundene Kapital zu erwirtschaften. Die Stadt Herzogenrath hat diesbezüglich auch mit der Kommunalagentur NRW Kontakt aufgenommen, um die Berechnungsmodalitäten r das langfristig eingesetzte Anlagekapital entsprechend dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf abzustimmen.

Im Gegensatz zum Urteil des OVG NRW differenziert der Landesgesetzgeber nicht zwischen der Abschreibungsgrundlage und der davon abngigen zulässigen kalkulatorischen Verzinsung. Zukünftig soll laut dem Entwurf des § 6 KAG NRW unabhängig von der Abschreibungsbasis die kalkulatorische Verzinsung nach Eigenkapitalverzinsung und Fremdkapitalverzinsung erfolgen.

Der zulässige Eigenkapitalzinssatz wird nach dem Entwurf zum § 6 KAG NRW auf Basis eines nur noch 30-jährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere der Bundesbank ermittelt. Dieser Nominalzinssatz beträgt für das Kalkulationsjahr 2023 3,25%.

r den Einsatz von Fremdkapital soll laut dem Gesetzesentwurf der durchschnittliche Fremdkapitalzins verwendet werden. Hierfür ist zum Stichtag 31.12.2021 ein durchschnittlicher Fremdkapitalzinssatz, basierend auf den noch zu tilgenden Restsummen aller langfristigen Kredite der Stadt Herzogenrath, ermittelt worden. Dieser beträgt 1,6863% r 2023.

Der Anteil des Eigenkapitals beträgt unter Zugrundelegung der Bilanzkennzahlen aus dem Jahresabschluss 2021 der Stadt Herzogenrath 33,02%. Dementsprechend wird das Fremdkapital mit 66,98% beziffert.

Unter Zugrundelegung der beiden gebildeten Zinssätze und der auf das gesamte Anlagevermögen der Stadt Herzogenrath ermittelten Anteile für Fremd- und Eigenkapital, beträgt die kalkulatorische Verzinsung für 2023 682.067 Euro. Dadurch sinken die ansatzfähigen Kosten und Erlöse in der Gebührenkalkulation 2023 um insgesamt 817.939 Euro.

Die Stadt Herzogenrath hat unter Abwägung der rechtlichen Vorgaben des OVG Urteils und des KAG Entwurf entschieden, die Gebührenbedarfsberechnungen 2023 nach den Vorgaben des Gesetzesentwurfs zum § 6 KAG NRW zu kalkulieren.

Gebührenentwicklung

Getrennte Abwassergebühren

Die Gebührenbedarfskalkulation 2023 basiert auf den Ergebnissen der Nachkalkulation 2021, den Planansätzen 2022 und den zu erwartenden Kostenentwicklungen in 2023. Die ansatzfähigen Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Dazu zählen auch die neuen gesetzlichen Vorgaben des § 6 KAG NRW. Die prognostizierten Kosten für die Abwasserbeseitigung sollen das Gebührenaufkommen decken, aber nicht übersteigen.

Des Weiteren fließen für die Berechnungen der Gebührensätze zum einen die zu erwartenden Frischwassermengen als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Ermittlung der Schmutzwassergebühr und zum anderen die Größe der abflusswirksamen Flächen im Stadtgebiet (städtischer Anteil an der Straßenentwässerung und Straßenbaulastträger inkludiert) bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ein.

Der Rat der Stadt Herzogenrath hat zuletzt in seiner Sitzung am 14.12.2021 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse beschlossen. Dabei wurden die Gebührensätze 2022 für Schmutzwasser auf 3,51 Euro pro Kubikmeter Abwasser und für Niederschlagswasser auf 1,09 Euro pro Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche festgesetzt. Die Gebühr für die Kleinkläranlagen wurde auf 37,45 Euro je Kubikmeter abgefahrenen Klärschlamm festgesetzt.

Aufgrund der neuen Rechtslage und der dadurch angepassten Berechnung der kalkulatorischen Kosten -hier die kalkulatorische Verzinsung in Verbindung mit der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert- sinken die ansatzfähigen Kosten im Vergleich zu 2022 um 831.200 Euro. Durch die gesunkenen Gesamtkosten sinken die Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser deutlich.

Die Entwicklung der Abwassergebühren im Vergleich von 2022 zu 2023 stellt sich wie folgt dar:

Gebührensatz 2022

Gebührensatz 2023

Veränderung

Schmutzwasser

3,51 Euro

3,14 Euro

-0,37 Euro

Niederschlagswasser

1,09 Euro

0,96 Euro

-0,13 Euro

Demnach beträgt der Gebührensatz für Schmutzwasser ab dem 01.01.2023 3,14 Euro pro Kubikmeter Abwasser und der Gebührensatz für Niederschlagswasser 0,96 Euro je Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche.

Die genaue Gebührenbedarfsberechnung 2023 für die getrennte Gebühr ist als Anlage 2 und der Gebührenvergleich 2022/2023 als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.

Kleinkläranlagen

Anlage 4 stellt die Gebührenkalkulation für die Kleinkläranlagen dar. Die Gebühr für die Abfuhr aus Kleinkläranlagen steigt in 2022 von 37,45 Euro je Kubikmeter abgefahrenen Klärschlamm auf 40,11 Euro. Grund ist zum einen eine leicht gesunkene Entleerungsmenge und zum anderen gestiegene Personalkosten im Bereich Tiefbau und den Querschnittsämtern aufgrund von Tarifanpassungen. Die Preise für die Entleerung von Kleinkläranlagen durch Privatunternehmer und das Entgelt an den Wasserverband Eifel-Rur bleiben konstant auf Vorjahresniveau.

Ansatzfähige Kosten:

Zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 KAG NRW gehören Personal- und Verwaltungskosten, Gemeinkostenanteile, Fremdleistungen, Verbandslasten, Abwasserabgaben und die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals).

Personalkosten Tiefbau 171.100 Euro

Die Personalkosten im A 66 Tiefbau steigen um 16.300 Euro im Vergleich zu 2022. Die gestiegenen Kosten resultieren aus den tariflich gestiegenen Gehaltsanpassungen.

Leistungsverrechnung Querschnittsämter 200.100 Euro

Die Leistungsverrechnungen der Querschnittsämter steigen wie die Personalkosten im A 66 Tiefbau aufgrund von Tariferhöhungen um 4.200 Euro an.

Instandhaltung der Entwässerungsanlagen 600.000 Euro

In 2023 werden trotz Preissteigerungen 104.000 Euro weniger für die Instandhaltung der Entwässerungsmaßnahmen einkalkuliert. Neben der jährlichen Kanalreinigung, Rattenbekämpfung und Entleerung der Sammelgruben sind darüber hinaus auch punktuelle offene und grabenlose Sanierungen im Stadtgebiet enthalten.

Instandhaltung der Mischwasserpumpstationen 100.000 Euro

Die Kosten für die Instandhaltung der Mischwasserpumpstationen steigen um 20.000 Euro aufgrund von Preisanpassungen und höherer Instandhaltungskosten bei den Regenrückhaltebecken Honigmannstr. (RRB), Pumpwerk (PW) Hasenwald, RRB Ginsterweg und PW Bauhof an.

Stromkosten Mischwasserpumpstationen 1.600 Euro

Der Haushaltsansatz für die Stromkosten der Mischwasserpumpstationen bleibt unverändert auf Vorjahresniveau.

Kalkulatorische Abschreibung 2.646.750 Euro

Unter Beibehaltung der Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts und der Fortschreibung des Anlagevermögens und der Aktivierung neuer Kanalmaßnahmen, steigt die kalkulatorische Abschreibung in 2023 um 287.131 Euro.

Kalkulatorische Verzinsung 682.067 Euro

Durch die neue Gesetzesregelung des § 6 KAG NRW wird eine Neuanpassung des bisher zulässigen kalkulatorischen Zinssatzes nötig. Ab dem Kalkulationsjahr 2023 erfolgt die kalkulatorische Verzinsung des langfristig gebundenen Anlagevermögens mit einem Eigenkapital- (EK) und einem Fremdkapitalzins (FK). Die folgende Übersicht soll die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre und der zukünftigen Zinssätze darstellen:

Alte Rechtsprechung

Neue Gesetzesentwurf KAG

Jahr

2019

2020

2021

2022

2023

Maximal zulässiger Zinssatz

6,18%

6,06%

5,92%

5,74%

EK-Zins 3,25% & individueller durchnittl. FK-Zins

Städtischer Zinssatz

5,90%

5,56%

5,42%

5,24%

EK-Zins 3,25%

FK-Zins 1,6863%

Der KAG NRW Entwurf sieht ab 2023 eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von maximal 3,25% vor. Außerdem soll eine durchschnittliche Fremdkapitalverzinsungr das nicht durch Eigenkapital finanzierte Anlagevermögen erfolgen. Basierend auf den bei der Stadt Herzogenrath zum Stichtag 31.12.21 noch zur Tilgung vorhandenen Darlehen wurde ein durchschnittlicher Fremdkapitalzins in Höhe von 1,6863% ermittelt. Durch die beiden Zinssätze ergibt sich für die Kalkulation 2023 eine kalkulatorische Verzinsung von 682.067 Euro. Verglichen mit der Kalkulation 2022 sinken die Kosten der Verzinsung um 942.620 Euro.

Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur 5.887.180 Euro

Der Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur steigt wie bereits im Vorjahr weiter an. Die Steigerung von 58.500 Euro resultiert aus den gestiegenen Betriebs-und Verwaltungskosten des Wasserverbands Eifel-Rur.

Abwasserabgabe für Vorjahre 283.000 Euro

Die Abwasserabgabe für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die Mischwassernetze wird auch in 2023 wieder mit 193.000 Euro kalkuliert. Die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung beträgt 90.000 Euro.

Entgelt an die Stadt Übach-Palenberg 878.450 Euro

Gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Übach-Palenberg und der Stadt Herzogenrath wird jährlich für die Einleitung von Abwässern aus dem Ortsteil Merkstein in die Kläranlage Frelenberg ein Benutzungsentgelt auf Basis der aktuellen Gebührensätze der Stadt Übach-Palenberg für Schmutz- und Niederschlagswasser gezahlt. Im Vergleich zum Kalkulationsansatz 2022 sinken die Kosten um 138.250 Euro. Grund sind die gesunkenen Gebührensätze der Stadt Übach-Palenberg aufgrund der geänderten Rechtsprechung.

Erlöse:

Benutzungsentgelte 167.675 Euro

Die Benutzungsentgelte sinken insgesamt um 31.422 Euro. Das Entgelt an die Stadt Aachen beträgt 15.881 Euro für die Einleitung von Abwässern in die ehemalige Deponie „Maria Theresia“ und das Gebiet „Zum Blauen Stein“. Die Stadt Würselen wird mit 91.800 Euro zu einem Benutzungsentgelt für die Einleitung von Abwässern aus der Ortschaft Bardenberg-Nordost in die Kläranlage Steinbusch herangezogen. Das Benutzungsentgelt der Stadt Kerkrade und des Wasserverbands Roermond für die Abwassereinleitung aus den Niederlanden (Rolduc /Grenzstraat) in die Kläranlage Worm ist mit 59.900 Euro für 2023 veranschlagt.

Städtischer Anteil an der Straßenentwässerung 1.390.525 Euro

Die zugrundeliegende Gesamtfläche für die Straßenentwässerung bleibt unverändert bei 1.448.464 Quadratmeter. Durch die neuen gesetzlichen Vorgaben, sinken die Kosten an der städtischen Straßenentwässerung im Haushalt 2023 um 188.301 Euro.

Einstellung von Überdeckungen im Rahmen des Gebührenausgleichs 308.322 Euro

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW müssen im Rahmen der Nachkalkulation festgestellte Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren ausgeglichen werden. Die festgestellte Kostenüberdeckung aus der Nachkalkulation 2020 in Höhe von 583.700 Euro wird über die Kalkulationsjahre 2022 bis 2024 wieder in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Kanalbenutzungsgebühren 9.547.390 Euro

Die Berechnung der Schmutzwassergebühr basiert auf den vom örtlichen Wasserversorger abgelesenen und übermittelten Frischwasserdaten aller drei Stadtteile (Markstein, Herzogenrath, Kohlscheid). Auf Basis dieser Datenbestände erfolgt die Jahresveranlagung für den folgenden Kalkulationszeitraum (Kalenderjahr). Zum Zeitpunkt der Kalkulation werden die bereits ermittelten Abzugsmengen für Frischwasser, wie zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Betrieben, Großverbrauchern oder auch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern aus den abgelesenen und übermittelten Frischwassermengen heraus gerechnet. Insgesamt ist für das Kalkulationsjahr 2023 mit einer Steigerung der Schmutzwassermengen von ca. 90.000 Kubikmetern zu rechnen. Grund für die Steigerung der Mengen sind unter anderem die seit 2022 im Stadtgebiet erfassten und veranlagten Brauchwasserzisternen (+11.000 Kubikmeter) und die gestiegenen vorläufigen Pauschalen aufgrund von Neubauten (+68.000 Kubikmeter).

Für die Niederschlagswassergebühr werden die durch Selbstauskunft der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mitgeteilten bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten versiegelten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück berücksichtigt. Darüber hinaus werden die städtischen Straßenflächen sowie die Straßenflächen, die den Straßenbaulastträgern (Städteregion Aachen und Straßen NRW) zuzuordnen sind, berücksichtigt. Die für 2023 anzusetzende Fläche ist im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen sinken die Gebührensätze in 2023 wie bereits in dieser Vorlage erörtert um 37 Cent für Schmutzwasser und um 13 Cent für Niederschlagswasser. Im Vergleich zum Vorjahr reduziert sich das Gebührenaufkommen für die getrennten Abwassergebühren um 857.188 Euro.

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung NRW, Kommunalabgabengesetz NRW, Landeswassergesetz NRW

Gemäß § 6 Absatz 1 KAG NRW ist bei kostenrechnenden Einrichtungen eine Kostendeckung zu erzielen.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

Es handelt sich um eine Gebührenkalkulation, die keine direkten Auswirkungen auf den Klimaschutz hat

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die Gebührenbedarfsberechnungen für die Abwassergebühren und Kleinkläranlagen wurden kurzfristig zur Prüfung vorgelegt.

Schmutz- und Niederschlagswassergebühren:

Aufgrund eines Oberverwaltungsgerichtsurteils muss die Berechnung der Abwassergebühren geändert werden. Die bisher geltende Rechtsprechung wurde aufgegeben und aufgrund dessen muss die kalkulatorische Verzinsung umgestellt werden. Wie im Sachverhalt dargestellt, rde dies eine massive Reduzierung des Ansatzes der einzukalkulierenden Zinsen bedeuten. Da zudem durch das Urteil eine Rechtsunsicherheit in den Kommunen entstanden ist und das Gebührenrecht weiterentwickelt werden soll, hat der Landesgesetzgeber eine Änderung des § 6 KAG NRW geplant. Es soll insbesondere die kalkulatorische Verzinsung geregelt werden, so dass die Kommunen eine rechtsichere Verzinsung aufgrund der Spezialvorschrift § 6 KAG NRW anwenden können. Das Gesetz ist zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation noch nicht verabschiedet und soll Anfang Dezember ggfs. beschlossen werden. Die Verwaltung der Stadt Herzogenrath hat sich aufgrund der engen Zeitschiene entschieden, die Gebühr anhand der Regelung des vorliegenden Gesetzesentwurfes zu kalkulieren. Dies bedeutet, falls das Gesetz nicht entsprechend dem Entwurf beschlossen wird, ist kurzfristig eine Überarbeitung der Gebührenkalkulation durchzuführen.

Die Prüfung erfolgte somit auch bei der Verzinsung nach dem Gesetzentwurf.

Die einkalkulierten Erträge und Aufwendungen wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden. Bei der Ermittlung der Zinsen wurde eine Aufteilung nach Fremdkapital (66,98 %) und Eigenkapital (33,02 %) gemäß den Werten des Jahresabschlusses 2021 durchgeführt. Der Zinssatz für das Eigenkapital wurde entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf mit 3,25 % angesetzt und r das Fremdkapital wurde ein durchschnittlicher Zinssatz von 1,6863 % ermittelt. Hierbei wurden alle vorhandenen Investitionskredite berücksichtigt, so dass auch die Kredite, die im Rahmen von speziellen Kreditprogrammen, wie „Gute Schule“ und „Moderne Schule“, aufgenommen wurden, mitberücksichtigt wurden, da eine genaue Regelung zur Zeit nicht vorliegt. Die Zinssätze dieser Kredite betragen 0 % und -0,53% und senken somit den ermittelten durchschnittlichen Zinssatz.

In der Kalkulation ist auch eine Entnahme aus der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 eingeflossen, die zu einer weiteren Gebührensenkung führte.

Gegen die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung der Schmutz- und Abwassergebühren für das Jahr 2023 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfs zur § 6 KAG NRW keine Bedenken.

Kleinkläranlagen:

Die Ermittlung der veranschlagten Kosten und kalkulierten Erträge für die Abfuhr der Kleinkläranlagen konnte nachvollzogen werden.

Die Gebühr für die Entleerung der Kleinkläranlagen wurde um 2,66 € auf 40,11 € pro cbm erhöht, da insgesamt nur mit einer Klärschlammabfuhr von 25 cbm für das Jahr 2023 gerechnet wird und somit die ermittelten Kosten auf eine geringere Abfuhrmenge verteilt werden müssen.

Gegen die Erhöhung der Gehr für die Entleerung der Kleinkläranlagen bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Anlage/n:

Anlage 1 - I. Nachtrag 2023

Anlage 2 - Gebührenkalkulation 2023

Anlage 3 - Kosten- und Erlösvergleich 2022/2023

Anlage 4 Gebührenkalkulation für die Kleinkläranlagen 2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
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Tagesordnung