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Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Herzogenrath
für das Kalenderjahr 2023


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Verwaltungsleitung
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9097

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu entscheiden:

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die Satzung über die Höhe der Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2023 in der beigefügten Fassung.

Beschlussvorschlag für den Rat:

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die Satzung über die Höhe der Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2023 in der beigefügten Fassung.

 

 

Sachverhalt:

Die Verwaltung hat in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2022 ausführlich über die Eckdaten der Haushalts- und Finanzplanung 2023 2026 berichtet und auf die kritische Finanzsituation der Stadt Herzogenrath hingewiesen.

Gleichzeitig hat die Verwaltung darüber berichtet, dass insbesondere aufgrund der Auswirkungen der Covid-Pandemie und des Ukraine-Krieges auf die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland die Haushalts- und Finanzplanung der Stadt mit großen Unsicherheiten belastet ist.

Unabhängig von den Krisen droht die Stadt Herzogenrath in die Haushaltssicherung abzurutschen, weil der Haushalt der Stadt wie insgesamt die Haushalte der Kommunen in Nordrhein-Westfalen - seit Jahren strukturell unterfinanziert ist. Eine grundhafte finanzielle Verbesserung der Finanzausstattung durch das Land ist jedoch weiterhin nicht absehbar. Dies zeigt sich auch daran, dass die schon seit langem diskutierte Entlastung der Kommunen von den Altschulden weiterhin nicht umgesetzt worden ist.

Die Verwaltung hat in der Sitzung am 17.11.2022 auch angekündigt, dass eine Erhöhung der Grundsteuer B zur Stabilisierung der Finanzsituation und zur Finanzierung der zahlreichen Infrastruktureinrichtungen z.B. Neubau Hallenbad, Erweiterung Meriam-Gesamschule, Sportpark Forensberg, Sportstadion Ost zwingend notwendig ist, um weiter handlungsfähig zu sein.

Seit der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2022 sind folgend Entwicklungen zu berücksichtigen:

  • Die Orientierungsdaten des Landes liegen zwischenzeitlich vor. Das Land geht schon 2024 von einer wirtschaftlichen Erholung und von deutlichen Steigerungen insbesondere bei der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer aus.

In den Orientierungsdaten sind nunmehr auch die Belastungen der Kommunen aus den beschlossenen Entlastungspaketen (z.B. Abschaffung kalte Progression) berücksichtigt.

Die Verwaltung hat die Orientierungsdaten des Landes bei der Haushalts- und Finanzplanung angewendet.

  • Der Landschaftsverband Rheinland hat zwischenzeitlich angekündigt, die Landschaftsverbandsumlage auf 15,65 % (bisher 16,65 %) zu senken. Die Städteregion hat in den entsprechenden Vorlagen für den Städteregionsausschuss am 10.11. und 24.11.2022 eine entsprechende Reduzierung der Städteregionsumlage um ebenfalls 1 % auf 36,3 % (bisher 37,3 %) für 2023 berücksichtigt.

Bisher liegen noch keine Erkenntnisse hinsichtlich des geplanten Umlagesatzes des LVR für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 vor. Der LVR bringt seinen Nachtrag erst am 09.12.2022 in die Landschaftsversammlung ein. Ein Beschluss hierüber wird voraussichtlich erst im März 2023 erfolgen.

Die Städteregion möchte den reduzierten Umlagesatz von 15,65 % auch r die Folgejahre in der Finanzplanung anwenden, wobei geänderte Umlagegrundlagen ebenfalls noch berücksichtigt werden müssen.

Von daher kann die Städteregion noch keine Aussage zu den konkreten Umlagesätzen der Regionsumlage für 2024 bis 2026 nennen (Stand: 01.12.2022).

r die Stadt Herzogenrath bedeutet dies, dass von den bisherigen Umlagesätzen auszugehen ist, weil ebenfalls unklar ist, ob eventuelle Reduzierungen der LVR-Umlagen auch von der Städteregion an die Kommunen weitergegeben werden.

  • Das Gesetz zur weiteren Isolierung der covid- und ukrainebedingten Mehraufwendungen und Mindererträge sowie zur Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes zu den kalkulatorischen Zinsen (= Reaktion auf das OVG-Urteil zu den Abwassergebühren) befindet sich in der parlamentarischen Beratung des Landtages. Am 17.11.2022 fand eine Expertenanhörung statt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz in der Woche vom 05. bis 12.12.2022 beschlossen wird. Auf die entsprechende Vorlage zu den Abwassergebühren (V/2022/423) r die Hufa-/Ratssitzung wird verwiesen.

Hinsichtlich der Möglichkeiten und des Umfanges der Isolierung bestehen weiterhin Unsicherheiten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass weiterhin noch Unsicherheiten hinsichtlich der Haushalts- und Finanzplanung bestehen, diese sich jedoch minimiert haben. Diese Unsicherheiten haben nach derzeitigen Erkenntnissen keine gravierenden Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2023. Auswirkungen auf die Finanzplanung 2024 bis 2026 sind jedoch möglich.

Hierbei sind jedoch folgende grundsätzliche Hinweise zu berücksichtigen. Eine fortlaufende Reduzierung des LVR-Umlagesatzes und gleichermaßen der Regionsumlage in den Jahren 2024 bis 2026 würde zwar zu einer Entlastung des städtischen Haushaltes führen. Es ist aber derzeit völlig ungewiss, wie lange der Ukraine-Krieg noch andauert, wann eine wirtschaftliche Erholung überhaupt einsetzen kann und mit welchem Tempo. Von daher sind die Orientierungsdaten des Landes mit z.B. prognostizierten Steigerungen bei der Gewerbesteuer von 4,9 % in 2024 und 6,9 % in 2025 ungewiss und teilweise auch spekulativ zu bewerten. Mangels anderer Datengrundlagen müssen sie jedoch angewendet werden.

Insoweit ändern mögliche Verbesserungen im Finanzplanungszeitraum nicht die grundsätzlich sehr kritische Finanzsituation der Stadt Herzogenrath.

In der Vorlage V/2022/390 hat die Verwaltung dargelegt, welche umfangreichen Begrenzungen und Einschränkungen sie bei der Haushaltsplanung 2023 bereits berücksichtigt hat. Hierauf wird verwiesen. Das tatsächliche Defizit zur Haushalts- und Finanzplanung wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2022 wie folgt dargestellt:

Jahr

2023

2024

2025

2026

Defizit

14.490.000

12.110.000

11.265.000

10.442.000

Zwischenzeitlich haben sich folgende wesentlichen Veränderungen in der Haushalts- und Finanzplanung ergeben:

  • Verbesserungen im Finanzausgleich durch Änderungen aufgrund der Orientierungsdaten des Landes

  • Erhöhung des Ansatzes für die Instandhaltung der Gebäude zur Umrüstung der Beleuchtung in Gebäuden auf LED, um zukünftig Energie einzusparen

  • Reduzierung eines Sonderpostens und damit der Erträge im Zusammenhang mit der Übertragung des TPH auf die SEH GmbH & Co. KG

  • Detailermittlung der Auswirkungen des OVG-Urteils und der Änderung des KAG auf die Abwassergebühren.

  • Anpassung der Kreditmarktzinsen auf das aktuelle Zinsniveau.

Darüber hinaus beabsichtigt die Verwaltung, wie bereits angekündigt, die Haushaltsansätze durch einen Globalen Minderaufwand (GMA) in Höhe von 500.000 €r 2023 zu reduzieren. Die Ämter werden aufgefordert, hierfür bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Unter Berücksichtigung der o.a. Änderungen, der Isolierungen und der Reduzierung des Defizits durch den Globalen Minderaufwand entwickelt sich das Defizit hier noch ohne Erhöhung der Grundsteuer B - wie folgt:

Jahr

2023

2024

2025

2026

Defizit

14.609.746

13.165.459

12.916.559

9.829.352

GMA

500.000

0

0

0

Isolierungen

6.046.740

6.646.676

6.825.314

0

Defizit

8.063.006

6.518.783

6.091.245

9.829.352

Bei diesem Defizit würde die Stadt Herzogenrath die Grenze zur Haushaltssicherung überschreiten. Diese liegt in 2023 bei 6.117.000 €. Bei den dargestellten Defiziten im Finanzplanungszeitraum reduziert sich die Grenze zur Haushaltssicherung gleichermaßen auf ca. 5.200.000 € in 2026.

Aus der Sicht der Verwaltung ist es daher zwingend notwendig, die Grundsteuer B zu erhöhen.

Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung von 510 Punkte um 140 Punkte auf 650 Punkte vor.

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der Hebesatz der Stadt Herzogenrath schon seit 2016 unter dem Landesdurchschnitt liegt. In 2022 wird der Landesdurchschnitt um 78 Punkte unterschritten, wobei davon auszugehen ist, dass der Landesdurchschnitt in 2023 aufgrund der prekären Haushaltslage aller Kommunen deutlich ansteigen wird. Die Erhöhung der Grundsteuer B auf den Durchschnittssatz des Landes und die derzeitige Inflationsrate von mehr als 10 % sowie das Ziel, die HSK-Grenze zu unterschreiten erfordern und rechtfertigten aus der Sicht der Verwaltung eine Erhöhung in diesem Umfange.

Darüber hinaus ist eine weitere Grundsteuererhöhung in 2026 absehbar notwendig, um die bereits beschlossenen notwendigen Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Erweiterung Grundschule Alt-Merkstein, Klimaschutzmaßnahmen) finanzieren zu können. Durch diese Grundsteuererhöhungen ergeben sich Mehrerträge in Höhe von ca. 2.140.000 € in 2023 ff. und 990.000 € in 2026.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsteuererhöhungen zeichnen sich aktuell folgende Defizite im Finanzplanungszeitraum ab:

Jahr

2023

2024

2025

2026

Defizit

5.923.006

4.378.783

3.651.245

6.699.352

Mit dieser Grundsteuererhöhung unterschreitet die Stadt Herzogenrath nach derzeitigem Stand die HSK-Grenze in den Jahren 2023 bis 2025. Aber nur aufgrund der Isolierungen!

Die Finanzplanung zeigt auch, dass weitere enorme Anstrengungen notwendig sind, dauerhaft ein HSK zu vermeiden.

Die Grundsteuererhöhung in 2023hrt zu folgenden zusätzlichen Belastungen für die Bürger/innen der Stadt Herzogenrath:

Gebäude-

art

Wohnein-

Heiten (WE)

Fläche Grundstück in m²

Mehrbelastung je WE/Jahr

Mehrbelastung je WE/Monat

EFH

1

272

107,38 €

8,95 €

EFH

1

517

183,67 €

15,31 €

MFH

2

416

67,39 €

5,62 €

MFH

3

594

53,62 €

4,47 €

MFH

4

441

72,96 €

6,08

MFH

5

1593

78,92 €

6,58 €

MFH

6

1017

86,93 €

7,24 €

Nachrichtlich wird ergänzt, dass eine Erhöhung der Grundsteuer A bzw. der Gewerbesteuer nicht vorgeschlagen wird, weil die Stadt Herzogenrath bei beiden Steuerarten die Durchschnittswerte in Nordrhein-Westfalen und in der Städteregion überschreitet. Zudem verfügt die Stadt Herzogenrath aktuell und absehbar auch nicht in naher Zukunft über Gewerbeentwicklungsflächen, so dass der Focus auf die Bestandserhaltung vorhandener Unternehmen gelegt werden muss. Eine Gewerbesteuererhöhung wäre hierfür nicht hilfreich.

Rechtliche Grundlagen:

GO NRW

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

 

 

Anlage/n:

Anlage Realsteuerhebesatzung 2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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