Teilen:

Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts; Abgabe der Verlängerung der Optionserklärung


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 20 Finanzen und Controlling
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6472

Der Rat der Stadt Würselen beschließt, dass die Stadt Würselen als juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2025 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Gleichzeitig beauftragt der Rat der Stadt die Verwaltung, eine entsprechende schriftliche "Optionserklärung" bis zum 31. Dezember 2022 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

gez.: Nießen / 29.11.2022gez.: Kaiser / 29.11.2022

(Bürgermeister)(Stadtkämmerer)

gez.: Baumann / 29.11.2022

(Amtsleiter)

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Das Gesetz sah in Artikel 12 vor, unter Streichung von § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in einem neuen § 2 b zu regeln, indem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGHJ) und des Bundesfinanzhofes (BFH) insbesondere das Wettbewerbskriterium im nationalen Gesetz präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen jPöR (sogenannte Beistandsleistungen) normiert wurden.

Zum 01. Januar 2016 setzte der Gesetzgeber im Bereich der öffentlichen Hand einen Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung um und folgt damit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach europarechtlichen Vorgaben. Mit der Kodifikation des neuen § 2b UStG stellt der Gesetzgeber für die Feststellung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nun darauf ab, ob die Tätigkeit zu Verzerrungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen führt. Damit hat die Neuregelung zur Folge, dass bisherige Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden.

Wettbewerbsverzerrungen

mtliche im Rahmen privatrechtlicher Verträge erbrachten wirtschaftlichen Leistungen unterliegen zukünftig zwingend der Umsatzsteuer. Selbst hoheitliche Tätigkeiten werden umsatzsteuerrechtlich relevant, wenn ihre steuerliche Nichterfassung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

hrend bislang für die Frage der Wettbewerbsverzerrung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung abgestellt wurde, erfolgt die Abgrenzung nunmehr originär im Umsatzsteuergesetz selbst. Die Anwendung der neuen Vorschrift § 2b UStG wird zudem durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erschwert. So ist nicht definiert, was unter Wettbewerbsverzerrungen konkret zu verstehen ist; es wird lediglich eine Negativabgrenzung vorgenommen. Keine Wettbewerbsverzerrungen sollen vorliegen, wenn der von der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz 17.500 € nicht übersteigt oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen umsatzsteuerfrei wären, bei denen keine Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG besteht.

Beistandsleistungen

Bei Leistungen an andere jPdöR - sog. "Beistandsleistungen" - werden zukünftig Wettbewerbsverzerrungen nur dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen entweder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich von jPdöR erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame, spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird und kumulativ die (nicht abschließenden) Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 3 UStG erfüllt werden. Hinsichtlich der Abgrenzungskriterien orientiert sich der Gesetzgeber am EU-Vergaberecht.

Übergangsregelung und Optionserklärung

Diese Gesetzesänderung hat für die Kommunen erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um jedoch erforderliche Überprüfungen der möglichen neuen steuerrelevanten Tatbestände vornehmen zu können, einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen und z.B. Verträge mit Blick auf die geänderte Rechtslage anzupassen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Danach konnte die Stadt eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert werden. Diese Optionserklärung musste spätestens bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen. Bei dieser Frist handelte es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist wurde jedoch seitens des Gesetzgebers / der Finanzbehörden im Rahmen der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass der Optionszeitraum planmäßig nun am 01.01.2023 enden sollte.

Nun soll mit dem Jahressteuergesetz 2022 der Optionszeitraum abermals verlängert werden und zwar bis zum 31.12.2024.

Die Stadt Würselen hat in den letzten Jahren mit den personellen Verstärkungen im A20 Finanzen und Controlling (Stelle „Stadt als Steuerschuldner“) sich bereits mit dem Thema intensiv beschäftigt. So wurden sukzessive die zeitlichen Rückstände im Bereich Jahresabschluss und Umsatzsteuererklärung abgebaut. Zuletzt konnte „alleine“ die Umsatzsteuererklärung 2021 abgegeben werden, die auch mittlerweile seitens des Finanzamts beschieden wurde (kleinteilige Abweichungen im Cent-Bereich zur Erklärung).

Das A20 hat sich ferner in den letzten Monaten, aber erst seit dem Jahr 2022, mit weiteren finanziellen Vorgängen und steuerbaren Leistungen aus der Problematik §2b UstG beschäftigt.

Es finden regelmäßig Arbeitskreise statt und es werden Analysen zu finanziellen Vorgängen erarbeitet und bewertet. Die Arbeiten können aber bis heute als noch nicht abgeschlossen betrachtet werden, da die vollständige Erfassung noch nicht stattgefunden hat und es zu den erarbeiten Vorgängen auch immer wieder andere Rechtsauffassungen gibt.

In diesem Zusammenhang hat sich das A20 weiter verstärkt, so dass die Software des Zentralen Vertragsmanagements (wird ab Anfang 2023 eingeführt) zukünftig auch als Katalog von finanziellen Vorgängen helfen wird. Auch wird es über diese Softwarelösung möglich sein im Rahmen eines ersten Steps eines TCMS (Tax Compliance Management System) finanzielle Vorgänge steuerrechtlich zu dokumentieren und zu bewerten. Letztendlich ist die Stelle „Stadt als Steuerschuldner“ bereits im Infoma Bestell- und Rechnungsworkflow involviert, so dass auch hier „steuerrechtlich“ erste Leitplanken eingebaut sind, dass finanzielle Vorgänge relativ früh erkannt werden. Aktuell fehlend ist die vollständige Erfassung der finanziellen Vorgänge und die Erarbeitung und Inkraftsetzung einer Dienstanweisung für diesen Bereich. Dies wird im Jahr 2023 noch Zeit binden und so hilft die nun angedachte Verlängerung hier auch weiter Zeit zu gewinnen um die offenen Punkte umfassend abzuschließen.

Vor dem Hintergrund der Darstellung des Vorgangs schlägt die Verwaltung vor, die Option zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage für die Zeit ab 01.01.2023 bis 31.12.2024 bis zum 31.12.2022 gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Zurzeit sind die finanziellen Auswirkungen nicht zu beziffern.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1Schnellbrief 547/2022

Anlage 2Schreiben Spitzenverbände


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Donnerstag, 15. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Würselen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat
Details
Tagesordnung