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Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet;
hier: Standortkonzept


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 67 Baubetriebshof
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6482

Der Rat der Stadt Würselen beschließt:

1.)

Der Beschluss des Rates im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2019 (Vorlage VO/19/0325) zum TOP „Sondernutzungserlaubnis Altkleidercontainer“ wird aufgehoben.

2.)

Zur Vermeidung einer zu großen Anzahl von Alttextilien-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen und der damit verbundenen Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums mit verkehrsfremden Gegenständen sowie der negativen Beeinflussung des Orts- und Stadtbildes wird die Anzahl der Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet insgesamt auf 28 Standorte beschränkt, wobei davon insgesamt 8 Standorte (Nr. 3, 8, 10-13, 20, 21) mit 2 Containern sowie 2 Standorte (Nr. 7, 17) mit 3 Containern bestückt werden. Dieses entspricht einer Standortdichte von ca. 1000 Einwohnern pro Container/Standortplatz.

r weitere Alttextilien-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen wird keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, damit eine negative Beeinflussung des Orts- und Stadtbildes vermieden werden kann.

Die Alttextilien-Sammelcontainer sind auf folgende 28 Standorte bzw. 40 Standplätze auf öffentlichen Flächen begrenzt, wobei pro Standplatz nur ein einziger Alttextilien-Container aufgestellt wird und pro Standort grundsätzlich ebenfalls nur ein einziger Alttextilien - Container aufgestellt wird, soweit sich nicht aus nachfolgender Aufstellung ergibt, dass 2 Container (Nr. 3, 8, 10-13, 20, 21), bzw. 3 Container (Nr. 7, 17) am Standort zulässig sind:

Standorte Altkleidercontainer Würselen

Standorte

Straße

Anzahl Container

1

Am Mühlenhaus 26/ Am Kaiser

1

2

Am Wilhelmstein 13

1

3

Bardenberger Straße 7-11

2

4

Bergstraße

1

5

Birkenstraße 51

1

6

Broicher Straße 175

1

7

Brunnenstraße 2

3

8

Elchenrather Weide (ehemals Nordstraße 99)

2

9

Euchener Straße 35

1

10

Friedrichstraße 9

2

11

Gouleystraße

2

12

Haaler Straße 98

2

13

Helleter Feldchen 46

2

14

Honigmannstraße

1

15

Kolpingstraße 6

1

16

Kreuzstraße 64

1

17

Krottstraße

3

18

Lessingstraße 44

1

19

Pley 29

1

20

Poststraße 2

2

21

Pricker Straße

2

22

tzgracht

1

23

Schweilbacher Straße

1

24

Sebastianusstraße

1

25

Weißdornstraße

1

26

Zechenstraße

1

27 (neu)

Mauerfeldchen

1

28 (neu)

Karlstraße

1

Gesamt

40

3.)

Bezüglich der Standorte 1 26 soll es bei der unter dem 14.12.2020 erteilten Ausnahmegenehmigung und Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien an die RegioEntsorgung AöR verbleiben.

gez. Nießen . gez. von Hoegen .

Bürgermeister Erster u. Techn. Beigeordneter

gez. Jansen . .

Amtsleiter

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Der Rat hatte in seiner Sitzung vom 05.11.2019 (Vorlage VO/19/0325) beschlossen, die Anzahl der Alttextilien Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet auf 38 Standorte zu beschränken.

Darüber hinaus wurde beschlossen, für weitere Alttextilien Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.

Mit Urteil vom 23.09.2022 hatte das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 10 K 233/20) die Stadt Würselen verurteilt, über den Antrag eines Unternehmens, das sich mit der Sammlung und dem Recycling von Altkleidern befasst, auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe dieses Urteils hatte das Verwaltungsgericht den insoweit herangezogenen Ratsbeschluss vom 05.11.2019 als nicht rechtmäßig angesehen und sich darauf berufen, dass dieser die Ablehnungsentscheidung bezüglich der von der Firma beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht zu rechtfertigen vermag.

Darüber hinaus hatte das VG Aachen die unter dem 14.12.2020 der RegioEntsorgung AöR erteilte Ausnahmegenehmigung & Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien insoweit als problematisch angesehen, als dass hierin eine Vergabe „in einer Hand“ zu sehen sei, welche wegen ihres grundlegenden Charakters informeller Hinsicht eines Ratsbeschlusses bedarf.

Nach enger Rückkopplung mit dem Städte und Gemeindebund NRW, Herrn Dr. Queitsch, wurde nunmehr nachfolgender Ratsbeschluss zur Anzahl der Alttextilien Container auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet gefertigt.

Zum rechtlichen Hintergrund:

1. Zum öffentlichen Straßenrecht (§ 18 StrWG NRW)

Auf der Grundlage der straßenrechtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2021 Az.: 11 A 1958/29 OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 Az.: 11 A 390/19- Rz. 74 ff., und 84 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 Az.: 11 A 2627/18 Rz. 31 und Rz. 41 der Urteilsgründe - abrufbar jeweils unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen - ; OVG NRW, Urteil vom 28.03.2019 Az.: 11 A 1166/16 - ) ist der Gesichtspunkt der Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums und die dadurch bedingte negative Beeinflussung (Verschandelung) des Ortsbildes eine tragende straßenrechtliche Erwägung, um die Anzahl von Alttextilien-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen zu begrenzen und Anträge auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, wenn die durch Ratsbeschluss festgelegte Zahl an Standorten auf öffentlichen Flächen erreicht worden ist.

Eine Begrenzung der Anzahl der Standplätze für Alttextilien-Container kann nur auf straßenrechtliche Gründe gestützt werden. Es muss sich also um Gründe handeln, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.

Zu diesen straßenrechtlichen Gründen gehören laut dem OVG NRW (Beschluss vom 03.12.2021 11 A 1958/20 Rz. 50 der Beschlussgründe) insbesondere gehören:

- die Belange des Straßen- und Stadtbildes, um eine Verschandelung des Stadtbildes durch eine Vielzahl von Alltextilien-Container im Sinne eine sog. Übermöbilierung des öffentlichen Straßenraums zu vermeiden oder ein bestimmtes Straßen- und Platzbild zu schützen);

- der einwandfreie Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs)

- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

- der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen)

r eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 18 Abs. 2 StrWG NRW reicht es aus, wenn diese nur durch einen der herangezogenen straßenrechtlichen Gründe getragen wird, wenn nicht vorgegeben wird, dass nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen soll. Insoweit reicht es aus nur auf den Grund der „Vermeidung des Stadt- und Straßenbildes“ abzustellen (OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2021 11 A 1958/20 Rz. 48)

Gemeinnützige Sammler dürfen nach dem OVG NRW (Urteil vom 13.05.2019 Az.: 11 A 2627/18 Rz. 33) allerdings nicht bevorzugt werden, weil das öffentliche Straßenrecht bzw. Sondernutzungsrecht wirtschafts- und wettbewerbsneutral ist. Deshalb darf durch Ratsbeschluss nur allgemein die Anzahl der Standplätze für Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet begrenzt werden.

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/20) erneut zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Antrag eines gewerblichen Abfallsammlers zur Aufstellung eines Alttextilien-Containers auf einer Fche im öffentlichen Straßenraum durch die Gemeinde abgelehnt werden kann. Die Aufstellung von Alttextilien-Containern auf einer Fläche im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung dar Sondernutzung.

Es ist so das OVG NRW nicht zu beanstanden, wenn durch ein vom Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossenes Sondernutzungskonzept die Anzahl der Alttextilien-Container im öffentlichen Straßenraum auf eine bestimmte Anzahl beschränkt wird und dieses Sondernutzungskonzept auf nachvollziehbaren, straßenrechtlichen Erwägungen beruht.

Hierzu gehört insbesondere, dass eine Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und damit eine Verschandelung des Stadtbildes vermieden wird (OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 Az.: 11 A 390/19 und OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 Az.: 11 A 2057/11).

Bereits aus dem Abfallwirtschaftskonzept des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) lässt sich der ermittelte Bedarf von mindestens 1 Containerstandplatz je 1000 Einwohner, für Würselen also 40, ableiten, wobei hierdurch vorliegend eine Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und damit eine Verschandelung des Stadtbildes vermieden werden soll.

Der Ausgleich gegenläufiger Interessen an der Straßennutzung und die Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes macht es erforderlich, dass die gewerbliche oder gemeinnützige Aufstellung von Altkleidercontainern im Verhältnis zum Gemeingebrauch steht. In vielen Kommunen ist die Gesamtanzahl an Containerstandorten im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf ca. 1.000 Einwohner pro Standort bzw. Container beschränkt worden. Die Bemessung der Anzahl an Standorten anhand der Einwohnerzahl ist von der Rechtsprechung akzeptiert worden (VG Mainz, Urteil vom 20.06.2018, Az.: 3 K 907/17.MZ). Zwar weist der angenommene Bedarf unmittelbar keinen sachlichen Bezug zum Straßenverkehr auf. Allerdings kann der Bedarf als objektivierendes Kriterium für eine gleichmäßige und nachvollziehbare Reduzierung der Containerzahl im Stadtgebiet herangezogen werden, die jedenfalls im Ergebnis der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen und der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums vorbeugen soll. Die Reduzierung der Containeranzahl unter Berücksichtigung des Bedarfs zielt damit vordergründig auf einen straßenrechtlichen Zweck ab.

Ein Sondernutzungskonzept kann sich so das OVG NRW (Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/20 Rz. 63) - auch nur auf solche Standorte beschränken, für die bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist.

Ausgehend von der Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts ist es nicht erforderlich, dass ein Sondernutzungskonzept freie Standorte vorhält, um einen Marktzugang für „neue“ Antragsteller“ zu ermöglichen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass durch § 18 Abs. 1 StrWG NRW laut dem OVG NRW kein subjektives Recht eines gewerblichen oder gemeinnützigen Abfallsammlers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begründet. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die einem Dritten bereits erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Deshalb müssen durch ein Sondernutzungskonzept nicht mehr Standorte für Alttextilien-Container auf Flächen im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen werden, sondern es kann auch nur auf die Standplätze abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Standortkonzept bereits vorhanden sind. Erst recht müssen auf der Grundlage eines Standortkonzeptes keine (zusätzlichen) freien Standort vorgehalten werden oder eine Neuverteilung von Standplätzen vorgenommen werden.

Dennoch hat das OVG NRW (Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/20) in dem entschiedenen Fall die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig angesehen, weil die beklagte Gemeinde aktenkundig nicht nachvollziehbar die Belegung der Standplätze durch Dritte darstellen konnte. Insbesondere ist eine mündlich erteilte Sondernutzungserlaubnis so das OVG NRW - nicht ausreichend, wenn zugleich nicht belegt werden kann, auf welchen Standort sich diese mündliche Erlaubnis bezieht und auf welchen Zeitraum sie befristet oder sie unbefristet oder auf Widerruf erteilt worden ist. Denn jeder Antragsteller, der eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt, muss die Behörde (Gemeinde) über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines beabsichtigten Vorhabens in Kenntnis setzen, damit diese überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 Az.: 11 A 1986/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2011 Az.: 11 A 2136/10 -). Ausgehend von dem Gebot der Aktenmäßigkeit der Verwaltung muss deshalb so das OVG NRW - die mündliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in einer ihre inhaltliche Bestimmtheit wiederspiegelnden Weise, also insbesondere unter Angabe von Ort und Dauer aktenkundig dokumentiert sein.

Vor diesem Hintergrund muss für alle Standplätze aktenmäßig die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und die Stadt bzw. Gemeinde dokumentiert werden können.

Die Auswahl und Festlegung der jeweiligen Standorte erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass diese auch mit dem Pkw erreichbar sind, um ein möglichst ungehindertes Abladen von Textilien ohne Behinderung des sonstigen Verkehrs zu ermöglichen - und damit diese unter angemessenen Voraussetzungen in den Altkleidercontainern entsorgt werden können, wodurch zudem eine zu geringe Nutzungsfrequenz der Altkleider - Container vermieden werden soll.

Darüber hinaus sind die Standorte dergestalt über das Stadtgebiet verteilt, dass sie von sämtlichen Bürgerinnen und Bürgern unter Einhaltung einer angemessenen Entfernung erreichbar sind.

Dies wird auch in dem anliegenden Stadtplan von Würselen nebst den darin enthaltenen Markierungen bezüglich der Altkleider - Container ersichtlich.

Erfahrungsgemäßhrt die Verschmutzung der Sammelstellen außerhalb der Altkleidercontainer illegal abgestellte Abfälle zu erheblichen negativen Auswirkungen auf das Stadtbild, auch einhergehend mit Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer.

Zudem muss eine Obergrenze pro Standort fixiert werden, d.h. dass pro Standort die Anzahl der Container festgelegt werden muss, weil anderenfalls ein anderweitiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammler einen Anspruch auf Belegung des Standplatzes mit einem weiteren Alttextilien-Container haben könnte (vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 23.09.2022, 10 K 1259/19).

Mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 7, 8, 10-13, 17, 20, 21 sind alle Standorte mit nur einem Container zu besetzen.

An den Standorten Nr. 3, 8, 10 13, 20, 21 werden jeweils zwei Container,

an den Standorten Nummer 7, 17, jeweils 3 Container aufgestellt.

Dies begründet sich damit, dass aufgrund der Wohnstruktur ein höherer Bedarf festzustellen ist.

2. Abfallrechtliche Vorgaben (§ 20 Abs. 2 KrWG)

Nach Rücksprache mit dem Städte und Gemeindebund NRW werden zudem hilfsweise nachfolgende abfallrechtliche Erwägungen dargestellt:

Die straßenrechtliche Rechtsprechung hat bislang die abfallrechtlichen Pflichten der Städte, Gemeinde und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ausgeblendet. So hat das VG Aachen (Urteil vom 23.09.2022 10 K 1259/19) offen gelassen, ob eine Stadt bzw. Gemeinde unter Hinweis auf ihre Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Erteilung von weiteren gemeinnützigen oder gewerblichen Alttextilien-Containern ablehnen kann. Die abfallrechtliche Pflichtenstellung einer Stadt, Gemeinde oder eines Kreises kann nicht unberücksichtigt bleiben, weil insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2014 ( Az.: 2 BvR 2639/09) klargestellt hat, dass das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einen besonderen Stellenwert hat und insbesondere durch den Gesetzgeber geschützt werden muss.

In Anknüpfung daran kann das öffentliche Straßenrecht die abfallrechtlichen Pflichtenstellungen nicht schlichtweg ausblenden, denn grundsätzlich ist die gesamte deutsche Rechtsordnung in den Blick zu nehmen. So hat das BVerwG klargestellt, dass ein gewerblicher Sammler unzuverlässig ist und eine gewerbliche Abfallsammlung gemäß § 18 Abs. 5 KrWG durch die zuständige Behörde untersagt werden kann, wenn dieser das öffentliche Straßenrecht nicht beachtet und seine Alltextilien-Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt ohne eine Sondernutzungserlaubnis beantragt zu haben oder private Grundstücke nutzt, ohne das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers einzuholen (so: ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 7 B 7.21 - ; BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 7 C 30.18 Stichwort: die gesamte Rechtsordnung ist durch den gewerblichen Sammlung zu beachten !)

Vor diesem Hintergrund muss auch die abfallrechtliche Pflichtenstellung der Städte, Gemeinden und Kreise im öffentlichen Straßenrecht Berücksichtigung finden, weil diese anderenfalls ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung nicht mehr erfüllen können, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 28.08.2014 Az.: 2 BvR 2639/09) nicht entsprechen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 11.07.2017 ( Az.: 7 C 35.15 ) ausdrücklich klargestellt, dass die Sammlung von Alttextilien zur Abfallentsorgungspflicht einer Gemeinde gehört (§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 6 LKrWG NRW), weil es sich bei den Alttextilien um Haushaltsabfälle (Abfälle aus privaten Haushaltungen) handelt.

Weiterhin ist in dem seit dem 29.10.2020 geänderten Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG = Bundesabfallgesetz; BGBl. I 2020, S. 2232 ff.) in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG ausdrücklich die Pflicht der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bundesgesetzlich verankert worden, Alttextilien im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung getrennt sammeln und einer Verwertung zuführen zu müssen. Diese Pflicht gilt (spätestens) ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG), so dass bis dahin ein einsatzbereites Erfassungssystem im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung geschaffen werden muss.

Hierfür ist die Stadt bzw. Gemeinde gemäß den §§17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW vor dem 19.02.2022: § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW - LAbfG NRW) der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Die Zuständigkeit für die Verwertung der Abfälle obliegt gemäß § 5 Abs. 2 LKrWG NRW (vor dem 19.02.2022: § 5 Landesabfallgesetz NRW) grundsätzlich dem Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

Auch mit Blick darauf muss die Anzahl der Alttextilien-Container im öffentlichen Raum im Gemeindegebiet beschränkt werden, damit die Gemeinde die ihr obliegende Abfallentsorgungspflicht gesetzeskonform auch durch die Aufstellung von eigenen Alttextilien-Container erfüllen kann, die der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt bzw. Gemeinde zuzuordnen sind.

Dabei muss das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem bzw. die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde jederzeit zur Benutzung durch die Bürgerinnen und Bürger verfügbar und einsatzbereit sein. Dieses gilt auch dann, wenn die Erlöse für die Verwertung von bestimmten Abfällen sinken und sich dann kein gewerblicher Sammler mehr für diese Abfälle ernsthaft interessiert.

Auch unter diesem Blickwinkel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2014 ( Az.: 2 BvR 2639/09) klargestellt, dass das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einen besonderen Stellenwert hat und insbesondere durch den Gesetzgeber geschützt werden muss.

Grundsätzlich ist die Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht gemäß § 22 KrWG bundesgesetzlich zulässig. Dabei findet auf der Grundlage des § 22 KrWG aber kein Pflichtübergang statt, sondern der Dritte wird nur als technischer Erfüllungsgehilfe eingeschaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 Az.: 7 B 26.13 BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 Az.: 7 C 5.07 - ; OVG BB, Beschluss vom 14.11.2019 OVG 11 S 11.18 zur Einschaltung Dritter bei Erfüllung der Pflicht zur Abfallverwertung durch den Abfallerzeuger/-besitzer, die nicht eine Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen).

Die Stadt bzw. Gemeinde kann allerdings die Aufgabe der Einsammlung von Alttextilien gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW auch auf den Kreis übertragen.

Ebenso kann die Aufgabe einem gegründeten Zweckverband übertragen werden § 4, 6 GkG NRW). Dieser kann die Aufgabe wiederum durch eine von ihm gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) durchführen lassen.

Weiterhin ist auf dieser Grundlage auch die Einschaltung Dritter als technischer Erfüllungsgehilfen zur (Teil)Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht für Alttextilien möglich (§ 22 KrWG). Diese (Teil)Erfüllung kann z. B. darin bestehen, dass die Alttextilien-Container im Eigentum des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stehen und der Dritte lediglich die Aufgabe der Entleerung der Alttextilien-Container und der Verwertung der Alttextilien hat.

3. Erfordernis eines Ratsbeschlusses

Diese Entscheidung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern muss durch Ratsbeschluss getroffen werden (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 Az.: 11 A 390/19- Rz. 74 ff., und 84 ff.; VG Minden, Urteil vom 13.11.2018 Az.: 1 K 364/18 Rz. 41 der Urteilsgründe abrufbar unter: www justiz.nrw.de).

Das vom Rat beschlossene Standortkonzept ist bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu berücksichtigen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

entfällt

 

 

Anlage/n:

1 Standortliste

2 Stadtplan nebst Markierungen der Standorte/Standplätze


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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