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Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW
Neuaufstellung des Regionalplans
Hier: Ergänzte Stellungnahme der Stadt Würselen


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 Planungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.wuerselen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6471

1. Im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 (1) GO NRW werden folgende Beschlüsse gefasst:

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität beschließt, die in Anlage 2 beigefügte Stellungnahme bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.

gez.: Nießen 31.08.2022.gez. Karl-J. Schmitz 31.08.2022

rgermeisterStadtverordnete*r

gez. Christoph Küppers 31.08.2022

Stadtverordnete*r

2. Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität genehmigt die unter Punkt 1 aufgeführte Dringlichkeitsentscheidung.

gez.: Nießen, 02.12.2022gez.: von Hoegen, 01.12.2022

BürgermeisterErster u. Techn. Beigeordneter

gez.: Schierp 29.11.2022

Amtsleiterin A 61

 

 

Darstellung des Vorgangs:

Am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss

r die Neuaufstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln gefasst.

Mit Schreiben vom 25.01.2022 ist die Stadt Würselen von der Bezirksregierung hierüber informiert und um Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung bis zum 31.08.2022 gebeten worden eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Gemäß Aufstellungsbeschluss des Regionalrates vom 10.12.2021 werden Kommunen und Kommunalverbände darum gebeten, ihre Stellungnahmen durch die Vertretungsorgane beschließen zu lassen. (s. Anlage 1 von VO/22/0556).

Die Stadt rselen ist erstmals 2018 im Vorfeld zum förmlichen Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans von der Bezirksregierung Köln beteiligt worden (siehe VO/18/0034; VO/18/0289; VO/19/0036).

Fußend auf den in diesem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen und dem ermittelten endogenen Bedarf wurde von Seiten der Bezirksregierung 2019 eine Analysekarte erarbeitet (siehe Anlage 2 von VO/22/0556).

In der Analysekarte wurden die bereits im jetzigen Regionalplan dargestellten Siedlungsbereiche (gelb), Neudarstellungen (grün) und Rücknahmeflächen (rot) sowie die gemeldeten Darstellungswünsche der Kommune (schwarze Schraffur) zusammengefasst. Auf dieser Basis wurde der nun vorliegende Regionalplanentwurf erarbeitet.

Die in Anlage 3 (VO/22/0556) vom Fachamt ausgearbeitete Synopse „Städtische Bedarfsmeldungen“ gibt einen Überblick über den Umgang mit den bereits eingereichten Bedarfsmeldungen sowie eine Einordnung aus heutiger fachlicher Sicht.


Im Anschluss an die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität am 23.08.2022 hat die StädteRegion Aachen auf die Möglichkeit einer zusätzlichen GIB Ausweisung am Standort Merzbrück hingewiesen, weshalb während der Ausschusssitzung kurzfristig ein erweiterter Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt wurde.

Aufgrund des daraus resultierenden Beratungsbedarfes innerhalb der Fraktionen, wurde dem geänderten Beschlussvorschlag nicht gefolgt.

Im Nachgang wurden die gewünschten zusätzlichen interkommunalen GIB-Flächen von der StädteRegion nochmals konkretisiert.

Ziel ist es nunmehr durch die Ausweisung einer ca. 50 ha großen Fläche nördlich des Gewerbegebietes Merzbrück-Nord sowie eines ebenso großen Areals südlich des Gewerbegebietes Merzbrück-Süd, die Möglichkeit zu schaffen, das Gebiet als „Fläche für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier“ gem. § 38a LPlG NRW zu entwickeln. Dieser GIB gründet sich auf den überhängigen Bedarfen der StädteRegion und ist mit der Hoffnung verbunden, eine Form der zukunftsweisenden Industrie am Standort Würselen aufbauen zu können, die einen Mehrwert für die gesamte StädteRegion Aachen haben soll.

Aufgrund der sich kurzfristig ergebenen Möglichkeiten, durch die Korrespondenz mit der StädteRegion nach dem 23.08.2022, diese Fläche als GIB Transformationsstandort ausweisen zu können und der Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bei der Bezirksregierung Köln bis zum 31.08.2022, war eine erneute Beratung im Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität zeitlich nicht möglich. Über die Abgabe der, durch die besagten Flächen ergänzte, Stellungnahme musste demnach per Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Absatz 3 GO NRW entschieden werden. Das Vorliegen der Unaufschiebbarkeit der Entscheidung setzt hier nicht voraus, dass erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.

Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss r Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität am 18.10.2022 vorgelegt worden. Es erfolgte keine Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung, vielmehr wurde beabsichtigt, dass der Rat die an den Ausschuss delegierte Entscheidungsbefugnis gem. § 27 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Würselen i.V.m. § 1 Absatz 2 der Zuständigkeitsordnung an sich zieht.

Eine rechtliche Prüfung durch die Stabsstelle Recht und Vergabe hat ergeben, dass eine Delegation der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 3 GO NRW an den Rat jedoch nicht möglich ist. Die Entscheidung ist dem Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen (Siehe § 60 Absatz 3 S. 2 GO NRW), weshalb sie hiermit dem zuständigen Fachausschuss erneut zur Genehmigung vorgelegt wird.

Der Beschlussvorschlag der Dringlichkeitsentscheidung sieht keine Einzelabstimmungen vor. Vielmehr wurde über den Inhalt in Gänze entschieden und steht so auch zur Genehmigung durch den Ausschuss an.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Synopse

Anlage 2: Stellungnahme der Stadt Würselen


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität

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Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Mobilität
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