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Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und
Schwimmbäder - Umsatzsteuerpflicht


Letzte Beratung
Donnerstag, 15. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 52 - Fachbereich Sport
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=26279

Beschlussvorschlag:

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der Variante A gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.01.2023 zu beschließen.

Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht verlängert wird.

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der Variante B gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.03.2023 zu beschließen.

Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) verlängert wird.


 

 

Erläuterungen:

Bisher waren nur die Entgelte für die Nutzung der Schwimmhallen und des Freibades umsatzsteuerpflichtig, da es sich bei diesen Schwimmstätten um Betriebe gewerblicher Art handelt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt für den Bereich der Schwimmstätten 7 %.

Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuer (§ 2b UStG) werden ab dem 01.01.2023 folgende Entgelteinnahmen umsatzsteuerpflichtig:

  • Entgelte für die Benutzung städtischer Turn- und Sporthallen: 19 %
  • Entgelte für die Benutzung städtischer Sportplätze: 19 %
  • Entgelte für die Überlassung der Lehrschwimmbecken an Schulen: 7 %

Für die Nutzergruppen, denen eine kostenfreie Nutzung gemäß der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder zusteht, ändert sich nichts. Von Aachener Vereinen, anderen Aachener Institutionen sowie auswärtigen Sportvereinen, die nicht zu den kostenfreien Nutzergruppen gehören, sowie sonstigen auswärtigen Vereinen und Institutionen und bei kommerzieller Nutzung werden Nutzungsentgelte gemäß der gültigen Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder verlangt.

Es besteht nun die Möglichkeit, die Nutzungsentgelte um die Höhe der abzuführenden Mehrwertsteuer zu erhöhen, so dass die Erträge für die Stadt Aachen unverändert bleiben oder die Entgelte als Bruttobeträge auf der bisherigen Höhe zu belassen.

Eine Erhöhung der bisherigen Entgelte um die zu zahlende Mehrwertsteuer würde entgeltpflichtige Vereine und Institutionen entsprechend belasten. Dies hätte dann zur Folge, dass die Vereine und Institutionen, die eine Anmietung der Sportstätten vornehmen, die höheren Entgelte in der Regel an die Teilnehmer*innen weitergeben müssten. Die Erhöhung von Kosten für sportliche Aktivitäten ist in der aktuellen wirtschaftlichen Situation aus Sicht des Fachbereichs Sport wenig zielführend. Aufgrund der hohen Inflationsrate stehen den Haushalten weniger finanzielle Mittel zur Verfügung. Es besteht die Sorge, dass aus diesen Gründen Kosten für sportliche Aktivitäten eingespart werden und auch Kinder und Jugendliche weniger Möglichkeiten haben, sich sportlich zu betätigen. Dies würde insbesondere den Schwimmunterricht treffen, für dessen Ausweitung den Schwimmschulen aktuell vermehrt Wasserzeiten in den Lehrschwimmbecken zur Verfügung gestellt wurden.

In Abstimmung mit Dezernat II wurde daher entschieden, die Entgelte nicht zu erhöhen.

Das Belassen der Entgelte auf der bisherigen Höhe hat zur Folge, dass die Stadt Aachen ausgehend von den bisherigen Ansätzen mit einem Einnahmeverlust von ca. 5.800 €/Jahr rechnen muss. (s. Aufstellung unter finanzielle Auswirkungen, Variante A). Gleichzeitig wird entsprechend des Anteils der entgeltpflichtigen Nutzung an der Gesamtnutzung eine Vorsteuerabzugsberechtigung entstehen. Dies allerdings im Bereich der Turn- und Sporthallen und der Sportplätze nur in sehr geringem Maße, da der entgeltpflichtige Stundenanteil der Nutzungen sehr gering ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Berechnungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht. Ob und in welchem Umfang eine Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht wird, muss noch konkret geprüft und berechnet werden.

Laut Mitteilung des Städtetages vom 21.11.2022 ist eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UstG i.V.m. § 27 Abs 22a UstG in der Diskussion. Eine solche Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Stadt Aachen bis einschließlich des Jahres 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden könnte. Von dieser Option würde auch Gebrauch gemacht, so dass weiterhin bis Ende 2024 keine Umsatzsteuerverpflichtung auf die Entgelte für die Benutzung städtischer Turn- und Sporthallen, städtischer Sportplätze und der Lehrschwimmbecken an Schulen bestehen würde. Die in der Aufstellung (s. finanzielle Auswirkungen) aufgeführten Änderungen in den Produkten 080101, 080102, 080303 würden im Haushaltsplanentwurf entsprechend rückgängig gemacht.

Der aktuelle Zeitplan für das weitere Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 lautet:

  • Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: 30.11.2022
  • Beschluss Bundestag: 02.12.2022
  • Beschuss Bundesrat: 16.12.2022

Sobald die endgültige Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt ist, wird eine Vorlage, basierend auf der entsprechenden Variante, zur Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 01.02.2023 gefertigt.

Die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung in der Gegenüberstellung zur bisher gültigen Entgeltordnung enthält einige redaktionelle Anpassungen sowie Erläuterungen, (z.B. in Bezug auf die Gültigkeit der Eintrittskarten) die der bereits gängigen Praxis entsprechen.

Die Variante A beinhaltet die Umsatzsteuerverpflichtung gem. § 2b UStG zum 01.01.2023.

Die Variante B geht von der Verlängerung der optionalen Übergangsregelung aus.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Änderung im Haushaltsplan wegen § 2b UstG im FB 52

1. Turn- und Sporthallen (Produkt 080101)

Variante B Ergebnisplanung

Ursprüngl. PSP-Element

1-080101-800-2

SK 43210000

-15.400 €

Neu (Variante A):

Ergebnisplanung

Neues PSP-Element (bga)

1-080101-969-6

SK 43210000

-12.900 €

netto

Kons. Finanzplan.

Einzahlung Ust (Debitor)

1-080101-969-6

SK 65420000

-2.500 €

Ust 19 %

Kons. Finanzplan.

Auszahlung Ust ans FA

1-080101-969-6

SK 74430000

2.500 €

USt

2. Sportplätzen und Stadien (Produkt 080102)

Variante B Ergebnisplanung

Ursprüngl. PSP-Element

1-080102-900-7

SK 43210000

-9.000 €

Neu (Variante A):

Ergebnisplanung

Neues PSP-Element (bga)

1-080102-969-1

SK 43210000

-7.500 €

netto

Kons. Finanzplan.

Einzahlung Ust (Debitor)

1-080102-969-1

SK 65420000

-1.500 €

Ust 19 %

Kons. Finanzplan.

Auszahlung Ust ans FA

1-080102-969-1

SK 74430000

1.500 €

USt

3. Lehrschwimmbecken (Produkt 080303)

Variante B Ergebnisplanung

Ursprüngl. PSP-Element

1-080303-900-3

SK 43210000

-26.700 €

Neu (Variante A):

Ergebnisplanung

Neues PSP-Element (bga)

1-080303-969-6

SK 43210000

-24.900 €

netto

Kons. Finanzplan.

Einzahlung Ust (Debitor)

1-080303-969-6

SK 65420000

-1.800 €

Ust 7 %

Kons. Finanzplan.

Auszahlung Ust ans FA

1-080303-969-6

SK 74430000

1.800 €

USt


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

x

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlagen:

Neue Entgeltordnung – Variante A

Neue Entgeltordnung – Variante B


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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