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Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt
Aachen
Neufassung zum 01.03.2023


Letzte Beratung
Mittwoch, 01. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
FB 52 - Fachbereich Sport
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=26455

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses die von der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen zum 01.03.2023.


 

 

Erläuterungen:

Mit Beschluss des Bundesrates vom 16.12.2022 wurde das Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Jahressteuergesetzes 2022 beendet. Im Ergebnis wurde entschieden, dass die optionale Übergangsregelung zur Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert wird.

Die Stadt Aachen wird weiterhin das alte Umsatzsteuerrecht anwenden, so dass die Entgelte für die Nutzung von Sportplätzen und Stadien, Turn-, Sport und Gymnastikhallen sowie den Lehrschwimmbecken an Schulen umsatzsteuerfrei bleiben. Die Entgelte für die Nutzung der Schwimmhallen und des Freibades sind unverändert umsatzsteuerpflichtig, da es sich bei den Schwimmhallen und dem Freibad um Betriebe gewerblicher Art handelt.

Zum Zeitpunkt der Beratung der Entgeltordnung in der Sitzung des Sportausschusses am 15.12.2022 war das Jahressteuergesetz 2022 noch nicht beschlossen, so dass es zwei Beschlussvarianten gab. Für den Fall der weiteren Gültigkeit des alten Umsatzsteuerrechts hat der Sportausschuss dem Rat empfohlen, die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung zum 01.03.2023 zu beschließen.

Eine Neufassung der Entgeltordnung ist erforderlich, da die Erläuterungen in Bezug auf die Gültigkeit der Eintrittskarten rechtskonform angepasst werden mussten. Die rechtskonforme Abwicklung wird bereits in der gängigen Praxis angewandt. Es wurde der Hinweis auf die Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Entgelte für die Schwimmhallen und das Freibad aufgenommen. Außerdem erfolgten einige redaktionelle Änderungen.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

x

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen zum 01.03.2023



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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