gemäß § 6 des Straßen-und Wegegesetzes NRW in der derzeit gültigen Fassung.
Sachverhalt:
Gemäß Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath vom 03.11.2020 i.V.m. der Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath vom 03.11.2020 ist gemäß Absatz I Punkt 5 b) der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung für die Widmung von Verkehrsflächen zuständig.
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung vor, die Straßen Finkenstraße (Verlängerung der Bestandsstraße) und den Feldlerchenweg nunmehr zu widmen.
Der Endausbau der Finkenstraße und des Feldlerchenweges ist erfolgt. Die Straßen wurden auf Grund eines Erschließungsvertrages hergestellt, so dass hierfür keine Erschließungsbeiträge erhoben wurden.
Der Gemeingebrauch der Straßen wird nicht beschränkt.
Träger der Baulast ist bei beiden Straßen die Stadt Herzogenrath.
Gemäß § 3 Straßen- und Wegegesetz NRW werden die Finkenstraße und der Feldlerchenweg als Gemeindestraßen und entsprechend Ihrer Funktion als verkehrsberuhigter Bereich eingestuft.
Rechtliche Grundlagen:
Straßen- und Wegegesetz NRW
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
./.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
negative Auswirkungen
Anlagen:
1. Lageplan Finkenstraße
2. Lageplan Feldlerchenweg
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 07. Februar 2023Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Sicherheit und Ordnung