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Anzeigepflicht gem. §§ 7 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW


Letzte Beratung
Dienstag, 14. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
Bürgermeisterbüro
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9175

 

 

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Verbesserung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und zur Erreichung und Führung des Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz- KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2001 ist mit Wirkung vom 01. März 2005 in Kraft getreten.

Nach §§ 7 ff. dieses Gesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Stadtrat eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vorzulegen.

§ 53 LBG NRW enthält die Verpflichtung, eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen, die der Beamte für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, vorzulegen, wenn diese insgesamt die Höchstgrenze übersteigen. Die Höchstgrenze liegt derzeit bei 1.200 Euro.

Mit der als Anlage beigefügten Übersicht kommt der Bürgermeister, Herr Dr. Benjamin Fadavian, der ihm obliegenden Verpflichtung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach.

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 7 ff. KorruptionsbG NRW

 

 

 

 

Anlagen:

Ehrenordnung 2022 Bürgermeister Dr. Fadavian

Nebentätigkeitsverdienstabrechnung 2022 Dr. Benjamin Fadavian


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Dienstag, 14. Februar 2023Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Vorberatung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
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