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Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die
Verbandsversammlung


Letzte Beratung
Dienstag, 14. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9162

Der Stadtrat entsendet auf der Grundlage der vollen Beitragseinheiten folgende vier städtischen Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur:

a) Herrn Türck-Hövener

b) Herrn/Frau ________________________ (SPD)

c) Herrn/Frau ________________________ (CDU)

d) Herrn/Frau ________________________ (Grüne).

 

 

Sachverhalt:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur werden jeweils für eine fünfjährige Amtszeit bestellt. Die Amtszeit der laufenden Legislaturperiode endet am 18.06.2023.

Auf der Basis der einschlägigen Rechtsvorschriften kann die Stadt Herzogenrath unter Berücksichtigung der anrechenbaren Jahresbeiträge (Beitragseinheiten) Delegierte in die Verbandsversammlung entsenden. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten ist der durchschnittliche Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor Neubildung der Verbandsversammlung zugrunde zu legen. Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder in Stimmgruppen zusammenschließen.

Die Delegierten, die für volle Beitragseinheiten direkt entsendet werden, müssen gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsrates bis zum 06. April 2023 benannt werden.

Laut Mitteilung des Wasserverbandes Eifel-Rur ergeben sich für die Stadt Herzogenrath anrechenbare Beitragseinheiten von 4,3760 (s. Anlage). Auf dieser Grundlage kann die Stadt Herzogenrath somit vier Delegierte für die Verbandsversammlung direkt benennen. Hinsichtlich der Verwendung der Beitragsteileinheit von 0,3760 wird auf die weiteren untenstehenden Ausführungen verwiesen.

Bei der Entsendung der Delegierten ist folgendes zu beachten:

  • Delegierte oder Delegierter kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitglieds angehört (§13 Abs. 1 Eifel-RurVG). Weder bestellte Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW noch sachkundige Einwohner i.S.v. § 58 Abs. 4 GO NRW sind im verbandsgesetzlichen Sinne vertretungsberechtigt. Sachkundige Einwohner gehören in dieser Funktion auch nicht einem Organ eines Mitgliedes (wie u.a. dem Rat der Gemeinde) an. Anders ist dies wiederum bei einem sachkundigen Bürger zu sehen, der Mitglied eines Betriebsausschusses einer Kommune ist, da er insoweit zugleich Mitglied eines Gemeindeorgans ist.

  • Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, der oder die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in den Stimmgruppen gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Eifel-RurVG).
  • Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte der Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören (§ 13 Abs. 5 Eifel-RurVG).

Dies gilt auch für die in den Stimmgruppen zu wählenden Delegierten nach Beitragsteileinheiten. Die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung treten so lange zugunsten der Vertreter der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht (§ 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandssatzung).

  • Zur Sicherstellung der demokratischen Legitimation der Delegierten ist die Beteiligung der Vertretungen der Gebietskörperschaften -über die Wahl zur Entsendung der Delegierten für volle Beitragseinheiten hinaus- auch bei der Verteilung der Stimmen nach Beitragsteileinheiten in den Stimmgruppen erforderlich.

Nach § 113 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinden in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete dazu zählen.

Die Delegierten haben die Interessen der Stadt zu vertreten und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

Für den Fall, dass der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. d. § 113 GO NRW (i. V. m. § 63 Abs. 2 GO NRW) zu bestellen oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist oder es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, hat die Wahl ebenfalls gem. § 50 Abs. 3 zu erfolgen (Mehrheitswahl/Verhältniswahl).

Wie bereits ausgeführt besteht die Möglichkeit, Beitragsteileinheiten, die nicht zur Entsendung eines Delegierten berechtigen, in die Stimmgruppe 1 -kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden- einzubringen und sich hierdurch an der Wahl weiterer 17 Delegierten zu beteiligen.

Bisher konnte jeweils im Rahmen der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten zwischen den städteregionsangehörigen Kommunen (ohne die Stadt Aachen) dahingehend Einvernehmen erzielt werden, die jeweils auf die Beitragsteileinheiten entfallenden Stimmrechtsanteile zusammen zu fassen, um weitere Delegierte aus dem kommunalen Bereich in die Verbandsversammlung entsenden zu nnen.

Die letzte Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten fand am 16.01.2023 statt, bei der der oben beschriebene Konsens erzielt werden konnte.


Das Vorschlagsrecht entfällt somit auf die Kommunen mit den höchsten Beitragsteileinheiten; somit auf die Gemeinde Roetgen (0,9933) sowie auf die Städte Stolberg (0,9378), Eschweiler (0,8049), Würselen (0,6837) und Alsdorf (0,6467).

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur VG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 50 Abs. 3 und 4 GO NRW

§ 63 GO NRW

§ 113 GO NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Keine.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

 

 

Anlage:


Übersicht über die zu berücksichtigenden Beitrags-(teil)einheiten


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Entscheidung
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