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Entsendung der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in die
Verbandsversammlung


Letzte Beratung
Dienstag, 14. Februar 2023 (öffentlich)
Federführend
A 12 Amt für Rat und Verfassung
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7718

Darstellung der Sachlage:

Die fünfjährige Amtszeit der Delegierten der Mitglieder des Wasserverbandes Eifel-Rur in der Verbandsversammlung endet am 18.06.2023. Die konstituierende Sitzung der neu zu bildenden Verbandsversammlung ist für den 21.06.2023 terminiert. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Hierauf hat der Wasserverband Eifel-Rur mit seinen Schreiben vom 04.01.2023 und 23.01.2023 aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Delegierten gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsrates binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Schreibens vom 04.01.2023 benannt werden müssen. Die Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

Auf die Stadt Alsdorf entfallen in der nächsten Amtszeit von vornherein vier Delegierte.

Die städteregionsangehörigen Kommunen (mit Ausnahme der Stadt Aachen) bilden eine Stimmgruppe für die Benennung von Vertreter/innen für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur. Sie nutzen damit die aufaddierten Beitragsteileinheiten der Städte und Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen zur Entsendung von fünf Delegierten in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur. Hierzu wird jeweils ein/e Delegierte/r aus den Städten Alsdorf, Würselen, Eschweiler, Stolberg sowie aus der Gemeinde Roetgen benannt.

Dies führt dazu, dass die Stadt Alsdorf insgesamt nf Delegierte benennen kann.

Die Frist für die Benennung der Mitglieder der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur endet mit Ablauf des 09.03.2023.

Darstellung der Rechtslage:

Kommunalverfassungsrechtliche Rechtsgrundlagen für die Entsendung der Delegierten in die Verbandsversammlung sind §§ 113 Abs. 2 GO NRW und § 50 GO NRW.

Nach § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein/e vom Rat bestellte/r Vertreter/in die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen. Sofern weitere Vertreter/innen zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

Diese/r wird nach § 50 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss bestimmt.

Bei den verbleibenden vier Delegierten ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW (Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag oder Hare/Niemeyer-Verfahren) anzuwenden. Möchte man mehr als eine/n Verwaltungsvertreter/in in ein Gremium entsenden, so ist die entsprechende Person auf der Vorschlagsliste einer Fraktion oder Gruppierung zu führen, soweit nicht ohnehin eine Einigung zustande kommt.

Hat sich der Rat der Stadt zur Besetzung der Verbandsversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates der Stadt über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Weiterhin findet bei dem Verfahren § 50 Abs. 5 GO NRW Anwendung, wonach bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.

Nach § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW) soll bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen.

Die Entsendung bzw. Wahl von stellvertretenden Delegierten ist nicht möglich.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt entsendet gem. § 50 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Frau Dominika Wirtz, Eigenbetrieb Technische Dienste, in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur.

Der Rat der Stadt wählt darüber hinaus gem. § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW folgende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur:

  1. Herrn/Frau ……………………………………………….

  1. Herrn/Frau ….…………………………………………….

  1. Herrn/Frau ………………………………………………..

  1. Herrn/Frau ………………………………………………..

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Entfällt.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

 

 

Anlage/n:

Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04.01.2023 und 23.01.2023

gez. Sonders

rgermeister

Erster Beigeordneter

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännische Betriebsleiterin ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 14. Februar 2023Rat/WP 18/71. 12. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Details
Tagesordnung