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Fortschreibung des Landschaftsplans III "Eschweiler-Stolberg",
Sachstandsbericht


Letzte Beratung
Donnerstag, 23. März 2023 (öffentlich)
Federführend
A 70 - Umweltamt
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=12027

Sachlage:

Der Städteregionsausschuss hatte am 01.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Landschaftsplans III gefasst (vgl. Vorlage 2015/0188). Durch diese Änderung sollte das Naturschutzgebiet „Wiesenstraße/Donnerberg/Blankenberg“ innerhalb von Stolberg in den Landschaftsplan aufgenommen werden, welches vormals durch eine Naturschutzgebietsverordnung der Bezirksregierung geschützt war. Weiterhin sollten die Bereiche des Propsteier Waldes mit dem Oberlauf des Saubaches, dem ehemaligen Militärgelände „Camp Astrid“ und den „oberen Vegla-Poldern“ als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Da sich die Änderung nur auf ein Teilgebiet des Landschaftsplanes mit wenigen betroffenen Eigentümern bezog, wurde seinerzeit das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß den Vorschriften des Landschaftsgesetzes, seit 2016 gemäß § 20 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW, gewählt.

Nach teilweise aufwändigen inhaltlichen Abstimmungen mit den betroffenen Städten Eschweiler, Stolberg und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Hauptflächeneigentümer des Propsteier Waldes hat zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2022 das Regionalforstamt Rureifel licher Börde mit wenigen Änderungsnschen dem Entwurf zugestimmt. Insbesondere für das Wegekonzept im Propsteier Wald entstand ein großer Abstimmungsbedarf, um eine sinnvolle Lösung zwischen den Anforderungen „Zugang der Öffentlichkeit, Natur- und Artenschutz, Verkehrssicherheit und Schutz vor Kampfmittelresten“ zu finden.

Vor der geplanten Offenlage des Entwurfes zur Änderung des Landschaftsplanes III fand noch eine Abstimmung mit dem Dez. 51 der Bezirksregierung Köln (BezReg) statt. Die BezReg vertrat im Gegensatz zur StädteRegion Aachen die Ansicht, dass nicht ein vereinfachtes Änderungsverfahren angewendet werden könnte, weil sie aus dortiger Sicht die Grundzüge der Planung betroffen sieht (vgl. § 20 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW) sowie in den Vordergrund stellte, dass aus Gründen der Rechtssicherheit jetzt im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsplans auch die üblichen Ausnahmetatbestände zu den Verbotskatalogen aufgenommen werden müssten.

Der Landschaftsplan III wurde am 13.09.1991 rechtskräftig. In den folgenden Jahren fanden lediglich textliche Anpassungen, kleinere Änderungen und zuletzt in der 3. Änderung im Jahr 2004 die Aufnahme der FFH-Gebietsgrenzen statt. Eine grundlegende Überarbeitung fand in den letzten drei Jahrzehnten nicht statt.

Eine Fortschreibung des Landschaftsplans bietet die Chance, die geplanten Naturschutzgebietsausweisungen vorzunehmen, die von der Bezirksregierung geforderte Aufnahme von Ausnahmetatbeständen für alle Schutzgebiete einzuarbeiten, die Abgrenzungen der Schutzgebiete an die aktuellen rechtskräftigen Bebauungspläne anzupassen und den teilweise überholten fachlichen Inhalt u.a. auch in Bezug auf den Klimawandel/Hochwasserschutz zu erneuern.

Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, den Landschaftsplan zu aktualisieren und die Planung den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Standards sowie neuen gesetzlichen Anforderungen umfassend über das ganze Gebiet des Landschaftsplans anzupassen. Inwieweit dies über ein reguläres Änderungsverfahren oder im Wege der Neuaufstellung erfolgt, wird derzeit mit der BezReg abgestimmt.

Beim Änderungs- wie beim Neuaufstellungsverfahren entspricht der Verfahrensablauf den Vorschriften über die Aufstellung eines Landschaftsplanes (§ 20 Abs. 1 BNatSchG). Nach dem Aufstellungsbeschluss wird ein Vorentwurf erstellt, mit dem anschließend, die frühzeitige Beteiligung erfolgt. Im Zuge der fortschreitenden Planung erfolgt danach die öffentliche Auslegung. Werden im Rahmen der Offenlage Änderungen vorgenommen, erfolgt eine weitere öffentliche Auslegung. Mit der Anzeige bei der BezReg und der öffentlichen Bekanntmachung endet das Verfahren.

Rechtslage:

Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung und Neuaufstellung. Demnach sind die §§ 14 bis 19 des Landesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Inhalte des Landschaftsplans richten sich nach §§ 7 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Die Erarbeitung der Planunterlagen einschließlich Entwurfsfassung soll durch ein externes Planungsbüro erfolgen. Die Betreuung der externen Kräfte und die Koordination der fachtechnischen Verfahrensschritte übernimmt das eigene fachtechnische Personal.

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Derzeit sind im Sachkonto 527901 „externe Planungskosten“, Produkt 09.03.01 „Landschaftsplanung“, Kostenstelle 470000 „Umweltamt“ 10.000 €hrlich eingestellt. Es zeichnet sich ab, dass eine Erhöhung der Mittel für die Planung notwendig wird. Konkrete Aussagen hierzu werden in der geplanten Vorlage zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.

In den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz Na) ist unter 2.1.1 aufgeführt, dass Entwürfe für Landschaftspläne (§ 16 Abs. 2 LG) und Landschaftsplanänderungen nach § 29 Abs. 1, 2 und 5 LG Gegenstand der Förderung sind. Es sollen daher entsprechende Fördermittel beantragt werden. Nach 5.2.1.1 der Richtlinie liegt bei Maßnahmen zur Aufstellung, Änderung und Durchführung der Landschaftspläne die Förderung bei 80 v. H..

Ökologische Auswirkungen:

Die Landschaftsplanung verfolgt vorsorgeorientiert einen ganzheitlichen, außerhalb der bebauten Zonen flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Natur (-raum) und Kulturlandschaft. Somit stehen Mensch und Natur gemeinsam im Mittelpunkt der Planung. Eine Fortschreibung des Landschaftsplans III ist auf Grund seines Alters von mehr als 30 Jahren fachlich und rechtlich notwendig. Hierbei sollen durch Aktualisierung der Maßnahmenfestsetzungen insbesondere auch die aktuellen Erkenntnisse der klimatischen Entwicklungen berücksichtigt und dem Verlust an Biodiversität gegengesteuert werden. Außerdem kann durch Schutzgebietsausweisung die einzigartige Artenvielfalt in einigen Flächen nachhaltig geschützt werden.

Im Auftrag:

gez.: Lo Cicero-Marenberg

 

 


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Ausschuß
Städteregionsausschuss

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Ausschuß
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