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Bedarfsanalyse Kurzzeitpflegeplätze sowie Prüfung der Konzeptionierung eines
Programms zur Förderung der Einrichtung von solitären Kurzzeitpflegeplätzen in
der StädteRegion Aachen
-Antrag der SPD-Städteregionstagsfraktion vom [16.02.2023](si010.asp?YY=2023&MM=02&DD=16 "Sitzungskalender 02/2023 anzeigen" )-


Letzte Beratung
Donnerstag, 23. März 2023 (öffentlich)
Federführend
A 50 - Amt für Soziales und Senioren
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=12053

A)Beschlussvorschlag der Antrag stellenden Fraktion:

Der Städteregionsausschuss beauftragt die Verwaltung

  1. zu ermitteln, wie hoch der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in der StädteRegion derzeit tatsächlich ist und perspektivisch sein wird. Bei der Ermittlung sollten sämtliche Bereiche, also z. B. auch die Kurzzeitpflege für Demenzkranke und die Kurzzeitpflege von bzw. für pflegebedürftige Menschen unter 65 Jahren, betrachtet werden.
  2. zu prüfen, ob die derzeitigen und perspektivischen Bedarfe gedeckt sind.
  3. zu prüfen, ob ein Investitionsrderprogramm zur Förderung der Einrichtung von solitären Kurzzeitpflegeplätzen in der StädteRegion Aachen einen Beitrag zur Schaffung weiterer solitärer Kurzzeitpflegeplätze leisten könnte.
  4. zu ermitteln, welches Volumen ein entsprechendes Investitionsförderprogramm haben müsste, um Betreiber_innen in die Lage zu versetzen, in einem Jahr mindestens 5 weitere solitäre Kurzzeitpflegeplätze dauerhaft einzurichten.

B)Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Städteregionsausschuss trifft abweichend vom Antrag der SPD-Städteregionstagsfraktion folgende Entscheidungen:

  1. Er nimmt die in der Sitzungsvorlage 2023/0090 dargestellte Situation im pflegerischen Bereich zur Kenntnis.

  1. Die Entscheidung über die Durchführung einer Bedarfsanalyse zur Kurzzeitpflege und die Prüfung, ob ein Investitionsprogramm zur Förderung der Einrichtung von solitären Kurzzeitpflegeplätzen in der StädteRegion Aachen aufgelegt werden soll, wird zurückgestellt, um die Auswirkungen der derzeitigen Veränderungen, insbesondere der gesetzlichen Änderung, die zum 31.07.2023 in Kraft tritt, mit in die Entscheidungen einfließen lassen zu können.

  1. Er begrüßt, dass das Thema Kurzzeitpflege in der diesjährigen Fortschreibung der kommunalen Pflegeplanung ein Schwerpunktthema sein wird.

 

 

Sachlage:

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 16.02.2023 hat die SPD-Städteregionstagsfraktion beantragt, die im Beschlussvorschlag A) dargestellten Entscheidungen zu treffen.

Begründet wird dieser Antrag mit der derzeitigen Situation auf dem Pflegemarkt, den tatsächlich vorhandenen Versorgungsengpässen bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz und den Rahmenbedingungen beim Betrieb solitärer Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

Die Einschätzung zur Situation auf dem Pflegemarkt wird seitens der Verwaltung geteilt und bestätigt die Erfahrungen der städteregionalen Pflegeberatung. Auch die Sozialdienste der Krankenhäuser haben auf das derzeitige schwierige Entlassmanagement hingewiesen. Insbesondere nach der Hochwasserkatastrophe hat sich die Situation zugespitzt, da Plätze weggefallen sind und die vollstationären Pflegeeinrichtungen seit diesem Zeitpunkt noch stärker ausgelastet sind. Erfahrungsgemäß werden dann eingestreute Kurzzeitpflegeplätze immer seltener zur Kurzzeitpflege genutzt.

Da die geringe Anzahl an solitären Kurzzeitpflegeplätzen schon über einen längeren Zeitraum nicht gesteigert werden konnte, hat die Verwaltung bei den vergangenen Bedarfsausschreibungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW bei den Trägern auf die Schaffung von solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen hingewirkt.

So wurde bei der Pflegeeinrichtung in Baesweiler, die seit September 2022 in Betrieb ist, eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung mit 13 Plätzen umgesetzt. Bei der Bedarfszusage für Alsdorf hat der Träger den Zuschlag erhalten, der ebenfalls eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung mit 15 Plätzen geplant hat. Ein Träger plant derzeit die Errichtung einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung mit 16 Plätzen in Herzogenrath. Diese Entwicklungen zeigen, dass die Maßnahmen der Verwaltung zur Steigerung der Kurzzeitpflegeplätze erste Erfolge aufweisen.

In den vergangenen Monaten hat die Verwaltung darüber hinaus vielversprechende Gespräche mit mehreren Trägern geführt und für die Umsetzung einer rehabilitativen Kurzzeitpflege geworben. Die Verwaltung hofft, dadurch die Angebotsvielfalt erweitern zu können.

Da das Land NRW die schwierige Situation im Bereich der Kurzzeitpflege erkannt hat, hat es verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Kurzzeitpflege verabschiedet (flixflex, Kurzzeitpflege in Krankenhäusern, Überschreitung der Höchstgrenze der Plätze nach dem Wohn- und Teilhabegesetz bei zusätzlichem Angebot der Kurzzeitpflege). Ein weiterer Baustein ist die Möglichkeit, dass die Träger, die die 80 %-ige Einzelzimmerquote nicht erreichen, die Doppelzimmer zur solitären Kurzzeitpflege nutzen können.

Am 31.07.2023 läuft die Ausnahmegenehmigung des Wohn- und Teilhabegesetzes aus, die den Trägern gestattet hat, keine 80% der vorhandenen Zimmer als Einzelzimmer vorzuhalten, wenn sie auf Pflegewohngeld verzichten. Von dieser Möglichkeit haben in der StädteRegion Aachen vier Einrichtungen Gebrauch gemacht.

Nach derzeitigem Planungsstand wird von diesen vier Einrichtungen eine Einrichtung ihren Betrieb zum 01.08.2023 einstellen, da ein weiterer Betrieb nicht umsetzbar ist. Ein Träger reduziert bis zur Umsetzung von Umbauplänen die Anzahl der Plätze auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl. Zwei Träger wollen von der Ausnahmeregelung des Landes Gebrauch machen und werden insgesamt 56 solitäre Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stellen.

Damit erhöht sich die Anzahl der solitären Kurzzeitpflegeplätze von derzeit 46 (18 in Aachen, 13 in Baesweiler und 15 in Stolberg) auf 102 Plätze. Dies entspricht einer Steigerung von 120 %. Hinzu kommen perspektivisch die 15 Plätze in Alsdorf und 16 Plätze in Herzogenrath. Diese Angebotssteigerung wird aus Sicht der Verwaltung dazu beitragen, dass sich die Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen wesentlich entspannen wird. Nicht verkannt werden darf jedoch, dass dadurch zum Teil auch entsprechende vollstationäre Pflegeplätze wegfallen werden, wodurch die Versorgungssicherheit in diesem Bereich beeinflusst wird.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die solitären Kurzzeitpflegeplätze nicht ab dem 01.08.2023 zur Verfügung stehen werden, sondern die Träger sukzessive die vollstationären Doppelzimmer in solitäre Kurzzeitpflegeplätze umwidmen werden.

Aus Sicht der Verwaltung würde eine Bedarfsanalyse vor einer solch gravierenden Veränderung der Versorgungsstrukturen keinen Sinn ergeben, wenn man beispielsweise Wartelisten, Nutzungsquote der eingestreuten Plätze für die solitäre Kurzzeitpflege und Anfragen mit in die Analyse einbeziehen möchte. Daher wird vorgeschlagen, die Entscheidung zurückzustellen, die Situation weiter zu beobachten und im Gespräch mit den Sozialdiensten der Krankenhäuser zu bleiben. Sollte entgegen der Einschätzung der Verwaltung die Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen auch nach der gesetzlichen Änderung weiterhin schwierig bleiben, sollte eine entsprechende Bedarfsanalyse erfolgen und auch über die Verabschiedung eines Investitionsprogramms zur Schaffung von solitären Kurzzeitpflegeplätzen diskutiert werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass wie in der Sitzungsvorlagen-Nr. 2019/0297 zum Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischer Wandel am 26.06.2019 bereits ausgeführt eine entsprechende Datenlage zur Kurzzeitpflege (Dauer, Häufigkeit, Anlass, Personenkreis) nicht vorhanden ist.

Die im SPD-Antrag zitierte wissenschaftliche Studie zum Stand und zu den Bedarfen der Kurzzeitpflege in NRW hat die vorhandenen Pflegeberichte im Sinne einer Sekundäranalyse betrachtet, dabei die Relation von Anspruchsberechtigten zu Platzkapazitäten gebildet und die Abweichungen zum Landesdurchschnitt betrachtet. Grundsätzlich muss jedoch festgestellt werden, dass objektive Richtwerte zur Bestimmung, wann der Bedarf als gedeckt angesehen werden kann, fehlen. Auch die Berichterstattungen zur kommunalen Pflegeplanung anderer Kommunen basieren im Bereich der Kurzzeitpflege nicht auf evidenzbasierten Werten, sondern in der Regel auf Werten, die seitens verschiedener Akteure (z.B. Politik, Konferenzen) als Standard erachtet werden.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung neben der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen weitere Maßnahmen ergriffen hat, um den Pflegesektor zu unterstützen und die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen bestmöglich zu gewährleisten.

Zur Verbesserung der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde das Gespräch mit dem Jobcenter gesucht und verschiedene Maßnahmen besprochen, um neue Mitarbeiter_innen für diesen Bereich zu gewinnen. Eine Pflegeoffensive wurde ins Leben gerufen, um auf lokaler Ebene alles zu tun, was möglich ist, um Fachkräfte in der Pflege zu halten, neue zu gewinnen und gemeinsam mit Partnern Ideen, Strategien und konkrete Projekte zu entwickeln.

Der Spielraum reicht von der Verbesserung von Rahmenbedingungen im Zusammenspiel und in Netzwerken der verschiedenen Akteure_innen bis zur Weiterentwicklung der Ausbildungen, der gemeinsamen Anwerbung von ausländischen Pflegekräften, Förderung der Sprachkompetenz zur Unterstützung bei Anerkennungsprüfungen von Berufsabschlüssen und der Verbesserung des Images des Pflegeberufes durch Aufklärungskampagnen.

Die Konferenz Alter und Pflege wird sich in ihrer Sitzung am 14.03.2023 ebenfalls mit dem Thema der Versorgungssicherheit beschäftigen. Hierzu wird in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt am 22.03.2023 ergänzend mündlich berichtet.

Rechtslage:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 KrO NRW ist die dem Ausschuss vorsitzende Person verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.

Die kommunale Pflegeplanung ist eine Aufgabe nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Die Erstellung einer Analyse zum Bedarf von Kurzzeitpflegeplätzen für unterschiedliche Bereiche verursacht einen erheblichen Personalaufwand. Die Umsetzung dieser Aufgabe ist mit vorhandenem Personal nicht leistbar.

Soziale Auswirkungen:

r die Menschen und insbesondere die pflegenden Angehörigen ist eine ausreichende Versorgungsstruktur von großer Bedeutung.

Im Auftrag:

gez. Dr. Ziemons

 

 

Anlage:

Antrag der SPD-Städteregionstagsfraktion vom 16.02.2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 23. März 2023Sitzung des Städteregionsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Städteregionsausschuss
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Tagesordnung

Mittwoch, 22. März 2023Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt

Art
Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
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Tagesordnung