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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
hier: Verkehrsaufkommen der Straßen Oidtweilerweg, Tischelkauler Weg,
Burgstraße, Schlosserstraße, Geilenkirchener Straße


Letzte Beratung
Dienstag, 21. März 2023 (öffentlich)
Federführend
A 32 Bürger- und Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7781

Darstellung der Sachlage:

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben führen Anwohner des Oidtweilerweges u. a. Beschwerde über das hohe Verkehrsaufkommen auf der Verkehrsachse Oidtweilerweg Tischelkauler Weg Burgstraße Schlosserstraße / Geilenkichener Straße, die vom Verkehr als „Schleichweg“ zwischen B57 (Kurt-Koblitz-Ring) und L164 (Übacher Weg) genutzt werde. Der Streckenverlauf kann dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan entnommen werden. Alle Straßen auf der mutmaßlichen Ausweichstrecke liegen innerhalb einer Tempo-30-Zone, wobei zahlreiche Kreuzungen und Einmündungen mit der Vorfahrtsregel „Rechts-vor-Links“r eine angepasste Geschwindigkeit sorgen sollen.

Zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens und zur Erstellung eines Geschwindigkeitsprofils wurde die städtische Geschwindigkeits-Infotafel im Oidtweilerweg eingesetzt. Die Auswertung der Messdaten zeigt, dass die Überschreitungsquoten im Vergleich zu anderen Tempo-30-Zonen dort signifikant höher sind. Im Durchschnitt haben sich fast 75% der erfassten Fahrzeuge nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gehalten. Knapp 25% der gemessenen Verkehrsteilnehmer fuhren dabei schneller als 40 km/h.

Das Ordnungsamt der Städteregion Aachen hat im Oidtweilerweg mehrere mobile Messstellen eingerichtet, an denen in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeits-kontrollen erfolgen. Eine nachhaltige Verbesserung des Geschwindigkeitsniveaus lässt sich jedoch offensichtlich allein durch die Geschwindigkeitsüberwachung nicht erzielen.

Hinsichtlich der Verkehrsbelastung hat die Messung einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV 24h) von 880 Kfz pro Fahrtrichtung ergeben. Hieraus sst sich rechnerisch ein Spitzenstundenwert von 176 Kfz im Querschnitt ermitteln. Der Oidtweilerweg zwischen B57 und „Tischelkauler Weg“ ist im Straßennetz als Haupterschließungsstraße kategorisiert. Nach den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006)" gilt für Haupterschließungsstraßen (Sammelstraßen) eine Belastungsobergrenze von 800 Fz/Std., sodass die Verkehrsbelastung des Oidtweilerweges hinsichtlich der Straßenfunktion eher als niedrig einzustufen ist. Das Verkehrsaufkommen ist im Vergleich zu Anliegerstraßen natürlich deutlich höher, da der Oidtweilerweg die Verkehre aus den angrenzenden Anliegerstraßen aufnimmt und als Zubringer zur B57 dient. Die ermittelten Belastungszahlen sind jedoch im Vergleich zu anderen Haupterschließungsstraßen innerhalb des Stadtgebietes unauffällig. Die Aussage, dass die besagte Verkehrsachse als Entlastungsstraßen für die B57 diene, kann aufgrund der ermittelten Verkehrsbelastung somit nicht bestätigt werden. Verkehrslenkungsmaßnahmen zur Verhinderung solcher Verkehre (z. B. Einbahnregelung, vorgeschriebene Fahrtrichtung) sind daher nicht geboten.

Dennoch sind in überdurchschnittlicher Weise zumindest im Oidtweilerweg Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. Eine Überprüfung in der Örtlichkeit hat ergeben, dass die Fahrbahnmarkierungen, die die geltenden Rechts-vor-Links-Regelungen sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit unterstreichen sollen, überwiegend nicht mehr gut zu erkennen sind. Dies führt offenbar insbesondere auf dem etwa 700m langen geradlinigen Streckenabschnitt des Oidtweilerweges nicht zuletzt wegen der großgigen Straßenbreite zu den übermäßigen Geschwindigkeitsübertretungen.

Zur Verbesserung der Situation sind seitens der Verwaltung folgende Maßnahmen auf dem Oidtweilerweg zwischen Tischelkauler Weg und Marie-Juchacz-Straße vorgesehen:

- Auftragen zusätzlicher und Erneuerung der verblassten Piktogramme „30“,

- Erneuerung der verblassten Wartelinien zur Verdeutlichung der Rechts-vor-Links-Regelungen an allen Kreuzungen und Einmündungen,

- Punktuelle bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durch Fahrbahneinengungen und Fahrbahnschwellen.

Um den Oidtweilerweg in seiner Funktion als Haupterschließungsstraße entsprechend leistungsfähig zu halten, sind bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nur punktuell und nicht flächendeckend geplant.

Grundsätzlich sollen Fahrbahnschwellen außerhalb von Kindergarten- und Grundschulstandorten nur in begründeten Ausnahmen zum Einsatz kommen. Unter Berücksichtigung der Messergebnisse ist ein Ausnahmefall für den Oidtweilerweg gegeben.

Die Umsetzung der Maßnahmen kann jedoch erst nach den in diesem Jahr im Oidtweilerweg geplanten Kanalsanierungsarbeiten erfolgen. Im Zuge dessen soll auch die Instandsetzung der von den Antragstellern bemängelten Straßenbelags vorgenommen werden.

Die Anwohner nehmen in ihrem Antrag weiterhin Bezug auf einen Zeitungsartikel aus der Aachener Zeitung vom 30.10.2019, der als Anlage 3 beigefügt ist. Mit der hierin thematisierten Verkehrssituation im Bereich Schlosserstraße / Auf dem Pütz hat sich der Ausschuss für Stadtentwicklung in den Sitzungen am 25.6.2019, 26.09.2019 und 26.03.2020 ausgiebig befasst und nach Durchführung eines Ortstermins letztendlich zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die von der Verwaltung getroffenen Maßnahmen eine Verbesserung darstellen und eine Einbahnstraßenregelung für die Schlosserstraße mangels geeigneter Alternativrouten für die Stadtbuslinie AL2 nicht in Betracht kommt.

Weiterhin bitten die Anwohner, den Einmündungsbereich Oidtweilerweg / Tischelkauler Weg dahingehend baulich umzugestalten, dass nur noch das Rechtsabbiegen vom Oidtweilerweg in den Tischelkauler Weg möglich ist. Bereits Mitte der 90er Jahre war der Einmündungsbereich Oidtweilerweg / Tischelkauler Weg im Rahmen eines Verkehrsversuchs mittels Markierungen und Leitbaken zu einem rechtsgekrümmten Straßenverlauf umgestaltet und mit einem Rechtsabbiegegebot ausgeschildert worden. Hierdurch sollten zur Verkehrsberuhigung auf dem kurzen Teilabschnitt der Einbahnstraße zwischen „Auf dem Pütz“ und Tischelkauler Weg“ Durchgangsverkehre in Richtung B57 unterbunden werden.

Im Ergebnis des Verkehrsversuchs musste seinerzeit festgestellt werden, dass das Rechtsabbiegegebot von zahlreichen Verkehrsteilnehmern ignoriert wurde und die verkehrsführenden Leitbaken immer wieder umgefahren worden sind. Das Linksabbiegen wurde daher wegen mangelnder Akzeptanz an dieser Stelle später wieder zugelassen und die Anbindung an den Tischelkauler Weg markierungstechnisch angepasst. Ein Rechtsabbiegegebot ließe sich hier nur in Verbindung mit einem entsprechenden Umbau der Straßenführung durchsetzen. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel stehen allerdings nicht zur Verfügung.

Verkehrsbeobachtungen haben gezeigt, dass der Oidtweilerweg in dem Teilabschnitt zwischen „Auf dem Pütz“ und Tischelkauler Weg nicht nur von den Anliegern befahren wird, sondern auch von Anwohnern der angrenzenden Wohngebiete, die in Richtung B57 weiterfahren. Die Verkehrsbelastung im besagten Streckenabschnitt liegt nach einer aktuellen Verkehrszählung bei 120 Fahrzeugen in der Spitzenstunde, was hinsichtlich einer Belastungsobergrenze für Anliegerstraßen (Wohnstraßen) von 400 Fz/Std. eher im unteren Bereich und somit als verträglich einzuordnen ist. Die beantragte Umgestaltung des Einmündungsbereichs ist daher nicht zwingend geboten. Da die dort im Bestand vorhandenen Markierungen und Verkehrseinrichtungen aber nicht mehr in einem guten Zustand sind, sollen diese nun entsprechend erneuert werden.

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Bei den Aufgaben nach der StVO handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Regelungen des Straßenverkehrs sind also grundsätzlich keine gemeindeeigenen Angelegenheiten, sondern staatliche Aufgaben.

Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister obliegt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen belaufen sich auf etwa 7.500 €. Die erforderlichen Mittel stehen im Etat des Eigenbetriebs Technische Dienste unter der Position „Straßenunterhaltung“ bereit.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Antrag der Anwohner vom 08.02.2023.

Anlage 2: Lageplan des Streckenverlaufs.

Anlage 3: Zeitungsartikel vom 30.10.2019.

gez. Kahlen

rgermeister

Erster Beigeordneter

gez. Spaltner

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

gez. Wirtz

Technische

Betriebsleiterin ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Tischelkauler Weg
  • Schlosserstraße
  • Burgstraße
  • Oidtweilerweg
  • Geilenkirchener Straße
  • Marie-Juchacz-Straße
  • Auf dem Pütz

Beratungsfolge

Dienstag, 21. März 2023HAS/WP 18/50. 13. Sitzung des Hauptausschusses

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