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Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf


Letzte Beratung
Dienstag, 28. März 2023 (öffentlich)
Federführend
A 32 Bürger- und Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7812

Darstellung der Sachlage:

Um eine bedarfsgerechte Benutzungsgebühr für den Rettungsdienst gewährleisten zu können, ist es gemäß der Berechnung der Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022 unabdingbar, die Benutzungsgebühr des Rettungsdienstes der Stadt Alsdorf auf 627,11 € inkl. Leitstellengebühr festzusetzen.

Grundlage für die Erzielung der Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst sind die vom A 32 für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf erstellte Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022. Für Benutzungsgebühren gilt nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen in der Regel decken (Kostendeckungsgebot) und nicht übersteigen soll (Kostenüberschreitungsverbot).

Nach dem neuen Rettungsdienstbedarfsplan der StädteRegion Aachen hat die Stadt Alsdorf ab 2023 zur Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich des Stadtgebietes folgende Rettungsmittel vorzuhalten:

RTW 1 24 Std. (montags - sonntags)

RTW 2 24 Std. (montags - sonntags) , bis Ende 2022 nur 12 Stunden

Beteiligung der Krankenkassen:

Nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NW) leiten die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen insbesondere zur Gebührenhöhe zur Stellungnahme zu. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen herzustellen.

Mit Schreiben vom 27.09.2022 wurden die Betriebsabrechnung 2021 und 2022 mit der Gebührenkalkulation 2023 dem Verband der Krankenkassen zugesandt.

Nach Verhandlungen erklärten die Kostenträger am 01.02.2023 ihr Einvernehmen zur Gebührenberechnung für das Jahr 2023.

Die Verwaltung schlägt vor, den Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf wie folgt zu ändern:

Bisher

(ohne Leitstellengebühr)

Neu

(ohne Leitstellengebühr)

Leitstellengebühr

RTW

243,01 €

557,31 €

69,80 €

Die massive Erhöhung der Gebühr lässt sich unter anderem durch die neue Vorhaltezeit des RTW 2 begründen; diese wurde von 12 auf 24 Stunden erhöht. Hierdurch entsteht ferner erhöhter Personalbedarf, der durch die neue Gebühr abgedeckt werden soll. Zudem werden die Ausbildungskosten der Notfallsanitäter refinanziert.

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 7 GO NW - Satzungen - und der §§ 1, 2 und 4 KAG - Kommunalabgaben / Gebühren - verwiesen.

Nach einer Vereinbarung der Träger der Rettungswachen in der StädteRegion Aachen mit den Kostenträgern wird als Kalkulationsgrundlage für die Gebühren im Rettungsdienst die letzte Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 25. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst in der Stadt Alsdorf vom 20.06.1979.

Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren sind die Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022, sowie die Gebührenkalkulation 2023.

Die Verwaltung rechnet mit Einnahmen im Bereich des Kostenträgers 02-04-02 Rettungsdienst nach folgender Kalkulation des Gebührenaufkommens:

RTW- Einsätze Gebühr: 4.150 x 557,31 Euro= 2.312.836,50 Euro

Leitstellengebühr: 4.150 x 69,80 Euro = 289.670,00 Euro

Kalkulierte Gesamteinnahmen: 2.602.506,50 Euro

Zuschussbedarf für nicht ansatzfähige Fehleinsätze:

Die durch den Rettungsdienst verursachten Fehleinsätze werden zu 50 % durch die Krankenkassen und zu 50 % durch den Träger des Rettungsdienstes getragen.

(473.764,50 €).

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Keine.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1

Anlage 2

gez. Kahlen

rgermeister

Erster Beigeordneter

gez. Hafers

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

gez. Beylich

Technische

Betriebsleiterin ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 28. März 2023Rat/WP 18/72. 13. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf

Dienstag, 21. März 2023HAS/WP 18/50. 13. Sitzung des Hauptausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Hauptausschuss
Details
Tagesordnung