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Produkt 05.03.01 "Besondere soziale Leistungen"
Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen


Letzte Beratung
Donnerstag, 30. März 2023 (öffentlich)
Federführend
A 50 - Amt für Soziales und Senioren
Originaldokument
http://gremieninfo.staedteregion-aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=11967

Beschlussvorschlag:

A) Beschlussvorschlag für eine Dringlichkeitsentscheidung:

Die unterzeichnenden Personen stimmen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produkt 05.03.01 "Besondere Soziale Leistungen", dort in den Teilprodukten 950430 "Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX - örtlicher Träger" bis zur Höhe von 600.000 und 950450 "Leistungen nach dem BKGG" bis zur Höhe von 650.000 zu.

Aachen, den 22.12.2022

gez.: Dr. Grüttemeiergez.: Peters

(Städteregionsrat)(Mitglied des Städteregionsausschusses)

gez.: Krickelgez.: Helg

(Mitglied des Städteregionsausschusses)(Mitglied des Sdteregionsausschusses)

gez.: Finkgez.: Thönnissen

(Mitglied des Städteregionsausschusses)(Mitglied des Sdteregionsausschusses)

B) Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:

Der Städteregionstag genehmigt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW die Dringlichkeitsentscheidung vom 22.12.2022 betreffend die Zustimmung zu den unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produkt 05.03.01 "Besondere Soziale Leistungen", dort in den Teilprodukten 950430 "Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX - örtlicher Tger" bis zur Höhe von 600.000 und 950450 "Leistungen nach dem BKGG" bis zur Höhe von 650.000 €.

 

 

Sachlage:

In Teilprodukt 950430 („Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX örtlicher Träger“) werden die Eingliederungshilfeleistungen an Kinder und Jugendliche in den Herkunftsfamilien bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht dargestellt und abgerechnet.

Im Bereich der Eingliederungshilfe sind bereits seit Beginn des Jahres 2022 Fallzahlen- und Kostensteigerungen zu verzeichnen.

Im vorgenannten Teilprodukt 950430 führen die Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten im laufenden Haushaltsjahr zu Mehraufwendungen/-auszahlungen in einer Gesamthöhe von bis zu 2.000.000,00 €, die im Detail wie folgt zustande kommen:

1. Zum 01.01.2020 ist das Bundesteilhabegesetz In Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden die Aufgabenstruktur zwischen dem örtlichen Träger (StädteRegion Aachen) und dem überörtlichen Träger (LVR) in vielen Bereichen neu geregelt.

Durch den Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den damit verbundenen Lockdowns konnten die Maßnahmen im Bereich Eingliederungshilfe nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Schulbegleitung für behinderte Kinder, die den größten Anteil der Aufwendungen ausmachen. In einer Vielzahl der Fälle wurde der bewilligte Stundenumfang auch im 1. Halbjahr 2022 nicht vollständig ausgeschöpft. Ein „Normalbetrieb“ hat demzufolge seit Inkrafttreten des BTHG nicht stattgefunden. Die Bestimmung des Haushaltsansatzes 2022 wurde dadurch wesentlich erschwert, da keine verlässlichen Daten herangezogen werden konnten.

Erst in der 2. Jahreshälfte 2022 konnte erstmalig ein Normalbetrieb auf Grundlage des BTHG stattfinden. Die Mehraufwendungen/-auszahlungen aufgrund dessen werden mit rund 1,7 Mio. € prognostiziert.

2. Zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 sind für die Leistung der Schulbegleitung 61 Neufälle bewilligt worden. Im Vergleich zum Schuljahr 2021/2022 ist dies ein Anstieg von 32 Fällen. Die Durchschnittskosten eines Falles liegen bei rund 2.600,00 € pro Monat. Die finanziellen Auswirkungen der Fallzahlsteigerung wegen der nachträglichen Begleichung der Rechnungen und der Bearbeitungsrückstände wurden erst Anfang Dezember 2022 erkennbar. Die Mehrkosten aufgrund der Neufälle belaufen sich für vier Monate auf mindestens 332.800,00 €.

3. Im Zuge des zum 01.09.2022 in Kraft getretenen Tariftreuegesetzes haben sich die Stundensätze für medizinische Fachkräfte, die zur Betreuung von Kindern mit besonders intensivem Bedarf im Bereich der Schulbegleitung eingesetzt werden, um mehr als 10,00 € erhöht. Dies war zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht absehbar.

Im Teilprodukt 950450Leistungen nach dem BKGG“ werden die von den Kommunen abgerechneten Aufwendungen für Bildung und Teilhabe für Kinder in Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ausgewiesen. In diesem Bereich führen die Entwicklung der Fallzahlen und die Kostensteigerungen im laufenden Haushaltsjahr zu Mehraufwendungen/-auszahlungen in einer Gesamthöhe von bis zu 650.000,00 €, die wie folgt begründet sind:

1. Im laufenden Jahr wurde eine Vielzahl der in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Coronapandemie ausgefallen Klassenfahrten nachgeholt. Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung war nicht absehbar, ob und wann diese Klassenfahrten nachgeholt werden.

2. Aufgrund der aktuellen Inflation sind die Kosten für Klassenfahrten gestiegen.

3. Die Kommunen haben am 10.12.2022 die Abrechnungen für den Monat 11/2022 eingereicht. Die Abrechnungen mehrerer Kommunen wiesen höhere Aufwendungen auf. Grund dafür ist, dass neue Mitarbeitende ab dem Monat 11/2022 mit der Aufarbeitung von Bearbeitungsrückständen begonnen haben. Es war nicht bekannt, dass diese Rückstände bestanden, daher konnte nicht frühzeitig auf die dadurch verursachten Mehraufwendungen reagiert werden.

Zusammenfassung:

Die Teilprodukte 950400, 950430 und 950450 bilden aufgrund der festgelegten Budgetierungsregeln ein Budget. Im Teilprodukt 950400 „Verwaltung“ stehen nach aktuellem Stand noch Mittel i.H.v. 44.529,30 € zur Verfügung. Es sind noch Aufwendungen i.H.v. ca. 40.000,00 € im Rahmen der Spitzabrechnung der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für den Personenkreis der Berechtigten nach § 6b BKGG an die Kommunen zu leisten, sodass lediglich Mittel i.H.v. rund 5.000 € aus diesem Bereich zur Deckung zur Verfügung stehen werden.

Im Teilprodukt 950430 „Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX örtlicher Träger“ ist der Aufwandsansatz auf SK 533102 bereits um 1.088.199,49 € überschritten. Es wird bis Ende des Jahres eine Überschreitung von rund 2.000.000,00 € prognostiziert. Gemäß der Bewirtschaftungsregeln des Teilproduktes berechtigen Mehrerträge im Bereich des SK 421106 zu Mehraufwendungen im SK 533102. Aktuell sind Mehrerträge i.H.v. 1.402.496,86 € vereinnahmt worden. Aufgrund der prognostizierten Mehraufwendungen ergibt sich ein überplanmäßiger Zuschussbedarf in diesem Teilprodukt von rund 600.000,00 €.

Im Teilprodukt 950450 „Leistungen nach dem BKGG“ wurde der Ansatz des SK 533814 bereits im Rahmen der Budgetregeln um rund 340.000 € überschritten. Mehreinnahmen sind in diesem Bereich nicht zu verzeichnen und auch nicht zu erwarten. Es ist die Restabwicklung der Abrechnung für den Monat 11/2022 an die Kommunen auszuzahlen. Dafür wird insgesamt ein Betrag i.H.v. 77.123,26 € benötigt. Für die Abrechnung 12/2022 ist mit Aufwendungen i.H.v. rund 230.000 € zu rechnen. Daher sind im Teilprodukt 950450 im Ergebnis überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 650.000 € erforderlich.

Rechtslage:

Nach § 83 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Städteregionstages einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2022 der StädteRegion Aachen gelten überplanmäßige Aufwendungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um 100.000 € übersteigen.

Die nächste Sitzung des Städteregionsausschusses ist für den 23.02.2023 und die des Städteregionstages für den 30.03.2023 terminiert. Da zu diesem Zeitpunkt das Haushaltsjahr 2022 bereits abgeschlossen ist, ist die Genehmigung der erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produkt 05.03.01 „Besondere soziale Leistungen“ in der nächsten Sitzung des Städteregionstages zu spät, um allen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und den Kommunen rechtzeitig nachzukommen.

Die Verwaltung bittet daher, die dargestellte Entscheidung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen, welche dem Städteregionstag in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen wäre.

Wie die erforderliche Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen vorgesehen ist, ist nachfolgend unter „Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen“ ausgeführt.

 

 

Personelle Auswirkungen:

Keine

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Kostenträger 950430 ist aus folgendem Sachkonto vorgesehen:

A50, Kostenstelle 350000:

Sachkonto 546101, Teilprodukt 950310: 600.000

Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Kostenträger 950450 ist aus folgenden Sachkonten vorgesehen:

Sachkonto 546101, Teilprodukt 950310: 340.000 €

Sachkonto 546302, Teilprodukt 950390: 100.000 €

Sachkonto 546103, Teilprodukt 950390: 210.000 €

Im Auftrag

gez.: Dr. Ziemons

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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