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Erneuerung der Richtlinie über die Energiekostenbeteiligung von ortsansässigen
Vereinen und Vereinigungen für die Nutzung städtischer Liegenschaften


Letzte Beratung
Donnerstag, 30. März 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 65 - Hochbauamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9208

Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Bildung und Sport:

Der Ausschuss für Bildung und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinien für die Energiekosten von ortsansässigen Vereinen und Vereinigungenr die Nutzung städtischer Liegenschaften zuzustimmen. Die Richtlinie soll rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt Herzogenrath:

Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss r Bildung und Sport, den geänderten Richtlinien der Stadt Herzogenrath für die Energiekostenbeteiligung von ortsansässigen Vereinen und Vereinigungen für die Nutzung städtischer Liegenschaften zuzustimmen. Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

Sachverhalt:

In den Richtlinien, die durch den Stadtrat in der Sitzung am 20.06.2006 beschlossen wurden und die seit dem 01.07.2006 in Kraft getreten sind, wurde festgelegt, dass sich die Vereine und Vereinigungen für die Nutzung städtischer Liegenschaften mit 15 % an den jeweiligen Energiekosten beteiligen müssen.

Diese Abrechnungen haben in der Vergangenheit zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt. Häufig waren diese auch für die Vereine nicht nachvollziehbar, da die Berechnungen sehr komplex sind und für den Laien oftmals nicht begreiflich. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde seitens der Verwaltung ein neues Abrechnungsverfahren ausgearbeitet.

Dieses Verfahren sieht vor, künftig die Nutzung der einzelnen Liegenschaften über feste Pauschalen abzurechnen, wie es auch schon in anderen Kommunen praktiziert wird. (Eine Auflistung der Pauschalen ist der Vorlage als Anlage beigefügt). Der Vorteil hierbei ist, dass der Abrechnungsaufwand erheblich reduziert wird und die Vereine sich im Vorfeld an Hand ihrer Nutzungszeiten ausrechnen können, wie hoch die jährlichen Kosten ausfallen werden.

Die angegebenen Kosten sind Nettobeträge. Mit der Einführung des §2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2025 müssen auch Personen des öffentlichen Rechts für Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Daher wird ab dem 01.01.2025 die Berechnung mit zusätzlicher Umsatzsteuer erfolgen.

Angedacht ist hierbei, die Pauschalen alle drei Jahre nach dem jeweiligen Energiepreisindex für Gas und Strom im Mittelwert anzupassen. Im Hinblick auf die aktuelle Energiekrise würden die Vereine mit den festen Pauschalen auch nicht über Gebühr belastet und würde somit auch eine Energiepreisdeckelung darstellen.

Die Pauschalen wurden auf der Grundlage der Abrechnungen 2018, 2019 und 2020 gebildet. Lediglich die Sportheime und Sportplätze mit Kosten über 200,- €rden in Zukunft noch spitz abgerechnet. Dieses ist notwendig, da aufgrund der Nutzung (Vermietung von Räumlichkeiten für Feiern usw.) auch in der Vergangenheit die Vereine 100% der Kosten tragen mussten und somit eine genaue Berechnung unerlässlich ist.

Die Verordnung soll rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Rechtliche Grundlagen:

keine

 

 

Stellungnahme der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung:

Die alte Richtlinie enthielt unter Punkt 6 die Regelung, dass die Nutzung der städtischen Liegenschaften im Stadtgebiet zwischen der Stadt und den nutzenden Vereinen/Vereinigungen vertraglich zu vereinbaren ist. Diese Nutzungsvereinbarungen sind jedoch nach Aussage der Fachämter A 40 und A 65 nicht abgeschlossen worden, so dass der Passus aus der Richtlinie gestrichen wurde.

Mit den Vereinen und Vereinigungen sollten daher Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen neben organisatorischen Bedingungen (Schlüsselausgabe, Schließzeiten, Nutzerverhalten etc.) auch die Energiekostenbeteiligungen schriftlich unter Hinweis auf die Richtlinie festgehalten werden.

Gegen die Erneuerung der Richtlinie über die Energiekostenbeteiligung von ortsansässigen Vereinen und Vereinigungen für die Nutzung städtischer Liegenschaften bestehen seitens der Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Anlage/n:

geänderte Richtlinie

Auflistung der Pauschalen ab 2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Donnerstag, 30. März 2023Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport

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Vorberatung
Ausschuß
Ausschuss für Bildung und Sport
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