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Satzung über die Unterhaltung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der vorübergehenden Notunterkunft der Stadt Alsdorf in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 zur Unterbringung von geflüchteten Personen


Letzte Beratung
Dienstag, 20. Juni 2023 (öffentlich)
Federführend
A 50 Sozialamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7943

Darstellung der Sachlage:

Aufgrund des Krieges in der Ukraine und dem damit verbundenen Anstieg schutzsuchender Ausländer befinden sich die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerber/innen weitestgehend an der Belastungsgrenze. Aus diesem Grund wurden zum 01. Februar 2023 weitere Unterbringungskapazitäten auf dem Gelände der ehemaligen Druckerei AVOS in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 in 52477 Alsdorf geschaffen.

Ukrainische Geflüchtete erhalten aufgrund der eingesetzten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) des Rates der Europäischen Union eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), woraus ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe entsteht. Ferner erwächst Asylbewerber/innen nach dem positiven Abschluss des Asylverfahrens ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Durch den neugeschaffenen § 104c AufenthG können zudem auch diverse geduldete Ausländer/innen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies hat zur Folge, dass der Stadt Alsdorf viele Personen zur Unterbringung zugewiesen werden, die bereits einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besitzen.

Diese Leistungsansprüche nach dem SGB II haben zur Folge, dass die finanzielle Unterstützung der Bedürftigen durch das Jobcenter sichergestellt wird, die Stadt Alsdorf jedoch weiterhin für die Unterbringung verantwortlich ist.

Derzeitig bittet das A 50 Sozialamt die Leistungsabteilung des Jobcenters um Erstattung der für die Bewohner/innen der Notunterkunft Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 entstehenden Kosten der Unterkunft. Um bei der kontinuierlich steigenden Anzahl von SGB II Leistungsberechtigten in der Notunterkunft Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 Rechtssicherheit in der Erstattung von Unterkunftskosten zu schaffen, ist der Erlass einer Notunterkunftsatzung mit Festlegung der Gebühren erforderlich.

Darstellung der Rechtslage:

Gemäߧ7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Zuständig für den Erlass von Satzungen ist gemäߧ41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) GO NRW der Rat der Stadt.

Gemäߧ6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.

Außerdem sind gemäߧ77 Abs. 2 GO NRW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, zum Beispiel auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben aufdie Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Unterhaltung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der vorübergehenden Notunterkunft der Stadt Alsdorf in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 zur Unterbringung von geflüchteten Personen (Anlage 1).

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Durch den Betrieb der Notunterkunft verursachen die Kosten der Unterkunft einen Aufwand in Höhe von monatlich 170.182,30 €.

Die Gebühr je untergebrachter Person und Monat beträgt 1.701,82 €. Bei einer prognostizierten Belegung mit 100 Personen können Erträge in Höhe der Aufwendungen erzielt werden.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Durch den Erlass derSatzung über die Unterhaltung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der vorübergehenden Notunterkunft der Stadt Alsdorf in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 zur Unterbringung von geflüchteten Personenwerden die Rechte und Pflichten der Benutzer/innen verbindlich geregelt. Hierdurch soll das soziale Verhalten der Bewohner positiv beeinflusst werden, damit ein geregeltes Zusammenleben der Benutzendenglich ist.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Satzung über die Unterhaltung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der vorübergehenden Notunterkunft der Stadt Alsdorf in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 zur Unterbringung von geflüchteten Personen

Anlage 2: Gebührenkalkulation für die Notunterkunft in der Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6

gez. Sonders

rgermeister

Erster Beigeordneter

Technischer Dezernent

gez. i.V. di Paolo

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

gez. Beylich

Technische

Betriebsleiterin ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 20. Juni 2023Rat/WP 18/74. 15. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf

Dienstag, 13. Juni 2023HAS/WP 18/52. 14. Sitzung des Hauptausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Hauptausschuss
Details
Tagesordnung