Neuvergabe der Strom- und der Gaskonzession
- Letzte Beratung
- Dienstag, 16. Dezember 2014 (öffentlich)
- Federführend
- Fachbereich 6 Finanzen
- Originaldokument
- http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4288
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
I. Hintergrundwissen zum Konzessionsvertrag im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG
Mit dem qualifizierten Wegenutzungsvertrag (sog. Konzessionsvertrag) nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und Energieversorgungsunternehmen geregelt, mit dem einem Energieversorgungsunternehmen durch eine Kommune das Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Verkehrsflächen zum Zweck der Verlegung und des Betriebs von Leitungen (Gas und Strom) eingeräumt wird. Die Gemeinde erhält im Gegenzug für die Gewährung des Wegenutzungsrechtes eine Konzessionsabgabe, dessen zulässige Höhe sich nach den Vorgaben der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) bestimmt.
Konzessionsverträge enthalten u.a. nachfolgende zentrale Regelungen: Wegerechtsklausel (Recht des Versorgers zur Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze); Pflicht zum Betrieb des örtlichen Verteilnetzes; Baumaßnahmen; Zahlung von Konzessionsabgaben (§ 48 Abs. 4 EnWG i. V. m KAV); sonstige zulässige Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 KAV); Befristung auf höchstens 20 Jahre (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG); Endschaftsbestimmungen und gegebenenfalls Datenherausgabe; Auskunftspflichten; Sonderkündigungsrecht (z.B. Change-of-Control-Klausel).
Der Konzessionsvertrag trifft lediglich Regelungen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb. Andere Aspekte, wie z.B. Stromerzeugung, Stromvertrieb oder Straßenbeleuchtung dürfen im Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG nicht geregelt werden. Konzessionsverträge dürfen gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG für eine Laufzeit von maximal 20 Jahren abgeschlossen werden.
II.Ausgangslage in Herzogenrath
Sowohl der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes als auch für die Errichtung und den Betrieb des Gasversorgungsnetzes im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG (nachfolgend Konzessionsverträge) in der Stadt Herzogenrath enden mit Ablauf des 30.06.2017. Vertragspartnerin beider auslaufender Konzessionsverträge und Eigentümerin des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes in der Stadt Herzogenrath ist die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG, bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die enwor – energie & wasser vor Ort GmbH (nachfolgend Altkonzessionärin). Die Verträge sollen mit Laufzeitbeginn zum 01.07.2017 neu vergeben werden.
Die Neuvergabe der Strom- bzw. Gaskonzession richtet sich nach § 46 Abs. 3 EnWG und, aufgrund ihrer Einordnung als Dienstleistungskonzession, nach den allgemeinen Vergabegrundsätzen. Die Neuvergabe der Konzessionen muss demnach transparent, diskriminierungsfrei und anhand wettbewerblicher Grundsätze durchgeführt werden. Das Kartellvergaberecht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet indes keine Anwendung.
III.Erste Bekanntmachung und Interessenbekundung
Nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG ist die Stadt Herzogenrath verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge, das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die von der Stadt in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten zur technischen und wirtschaftlichen Situation der Verteilnetze sowie den Ort der Veröffentlichung durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Derzeit werden die seitens der Stadt zu veröffentlichenden Daten bei der Altkonzessionärin abgefragt. Die Bekanntmachung des Vertragsendes der Strom- bzw. Gaskonzession soll am 12.01.2015 erfolgen. Die darin festzusetzende Interessenbekundungsfrist soll am 12.04.2015 enden. Bis dahin können Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines Strom- und/oder Gaskonzessionsvertrages gegenüber der Stadt Herzogenrath bekunden.
VI. Erster Verfahrensbrief inkl. Kriterienkatalog und Musterkonzessionsvertrag
Im Anschluss an die Interessenbekundungsfrist wird die Stadt Herzogenrath diejenigen Bewerber, die ihr Interesse am Abschluss eines Strom- bzw. Gaskonzessionsvertrages gegenüber der Stadt Herzogenrath bekundet haben, mit dem ersten Verfahrensbrief zur Abgabe eines zunächst indikativen Angebotes auffordern.
Der erste Verfahrensbrief informiert die Bewerber über den Verlauf des weiteren Konzessionierungsverfahrens und teilt ihnen die für die Vergabeentscheidung des Rates der Stadt Herzogenrath maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung mit.
Bei der Ausgestaltung der Auswahlkriterien ist die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG den Zielen des § 1 EnWG (sicherer, preisgünstiger, verbraucherfreundlicher, effizienter und umweltverträglicher Netzbetrieb) verpflichtet.
Die Auswahlkriterien nebst Gewichtung werden dem Rat der Stadt Herzogenrath voraussichtlich in der Ratssitzung am 03.02.2015 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Dem ersten Verfahrensbrief wird der Entwurf eines Musterkonzessionsvertrages, der noch mit der zur Begleitung des Verfahrens beauftragten Fachkanzlei für Energiewirtschaft auszuarbeiten ist, beigefügt. Dieser dient als Grundlage für die zunächst indikativen und später verbindlichen Angebote der jeweiligen Bewerber.
Nach Prüfung der eingereichten indikativen Angebote soll eine Verhandlungsrunde mit den Bewerbern stattfinden.
V.Zweiter Verfahrensbrief
Danach wird die Stadt Herzogenrath die Bewerber im Rahmen des zweiten Verfahrensbriefes zur Abgabe von verbindlichen Angeboten auffordern.
Anschließend werden die eingegangenen verbindlichen Angebote auf der Grundlage der vom Rat beschlossenen Auswahlkriterien nebst Gewichtung ausgewertet.
VI.Entscheidung des Rates der Stadt Herzogenrath über die Konzessionsvergaben
Es ist geplant, dass der Rat der Stadt Herzogenrath die abschließende Entscheidung über die Konzessionsvergaben Strom bzw. Gas in der Ratssitzung am 27.10.2015 trifft.
VII.Vorabinformation, Vertragsschluss und zweite Bekanntmachung
Danach wird die Stadt Herzogenrath die unterlegenen Bewerber über die Entscheidung des Rates informieren. 15 Tage später wird die Stadt Herzogenrath den Konzessionsvertrag Strom bzw. Gas mit dem Neukonzessionär bzw. den Neukonzessionären schließen und im Anschluss ihre Auswahlentscheidung gem. § 46 Abs. 3 S. 6 EnWG unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekanntmachen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 46 Abs. 3 EnWG
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 16. Dezember 2014Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath
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- Rat der Stadt Herzogenrath
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