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TOP 13 - Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2016 (öffentlich)
Federführend
Gemeinderat
Originaldokument
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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung) gemäß §§ 7, 8, 9 GO NRW.

Sachverhalt:

Auf Grund der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LGW NRW) sowie fehlender Punkte und Unklarheiten in der bestehenden Entwässerungssatzung (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 16.07.2013) empfiehlt die Gemeindeverwaltung eine Neufassung dieser Satzung.

Eine Novellierung der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBI. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine Novellierung des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, erfordern eine Anpassung der jeweiligen Gesetzesgrundlagen in der bestehenden Abwasserbeseitigungssatzung.

Die genannten §§ haben sich u.a. numerisch geändert, so das dies in der bestehenden Abwasserbeseitigungssatzung angepasst werden muss.

Unstimmigkeiten wurden in der Vergangenheit durch den §13 „Ausführung von Anschlussleitungen“ hervorgerufen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Rückstausicherung einzubauen.

Allein durch den Druck, der bei einer routinemäßigen Kanalreinigung erzeugt wird, ist ein Rückstau in den häuslichen Ablaufstellen möglich, wie sich an Beispielen aus den Neubaugebieten erkennen lässt.

Die bestehende Satzung schreibt Rückstausicherungen lediglich unterhalb der Rückstauebene vor. Dies hat zur Folge, dass die Bauherren gerne auf die Rückstausicherung verzichten, da die meisten Häuser ohne Keller gebaut werden.
Wird eine Rückstausicherung lediglich unterhalb der Rückstauebene eingebaut, besteht kein ausreichender Schutz gegen drückendes Abwasser.

Der zweite, bisher fehlende Punkt in der Abwasserbeseitigungssatzung, ist der § 15 „Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“.

Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW).

Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, §8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Gemäß SüwVO Abw NRW , § 8, Abs. 2 ist bei Neubauten und wesentlichen Änderungen der Grundleitungen die Funktions- und Zustandsprüfung nachzuweisen.

Gemäß § 46, Abs. 2 LWG NRW kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung der gem. § 9 SüwVO Abw NRW erfolgten Dokumentation der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist.

Die Zustands- und Funktionsprüfung der neu erbauten Grundleitungen und deren angeschlossenen Bestandteile (Revisionsschächte etc.) dienen nicht nur der Gemeinde zur Kontrolle der ordnungsgemäß betriebenen Abwasseranlage, sondern auch dem Bauherren als eine Abnahmeuntersuchung seiner Grundleitungen.

Des Weiteren ist der zu erbringende Dichtheitsnachweis bei neugebauten und geänderten privaten Hausanschlussleitungen ein sinnvolles Instrument, um Fremdwasser aus der öffentlichen Kanalisation fernzuhalten.

Ein Dichtheitsnachweis bei bestehenden Bauten ist nicht vorgeschrieben und auch weiterhin nicht vorgesehen.

Lediglich in Wasserschutzgebieten und bei industriellem / gewerblichem Abwasser nach Anhang SüwVO Abw NRW besteht eine Prüfpflicht bis zum Jahr 2020 (siehe beigefügter Liste).

Nach Ergänzung des § 15 „Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ erfolgt sinngemäß die Ergänzung des § 21 „Ordnungswidrigkeiten“.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §15 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt.

Durch die Ergänzung des §15 „Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ werden die folgenden §§ fortlaufend neu nummeriert.

Die entsprechen Auszüge aus den aktuellen Gesetzestexten, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), des Landeswassergesetzes (LWG NRW) sowie die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW) liegen zur näheren Information der Vorlage bei.

Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Betriebsausschusses am 01.12.2016 vorberaten. Auf die diesbezüglichen Sitzungsunterlagen wird verwiesen.

Aus zeitlichen Gründen kann das Abstimmungsergebnis nicht in die Vorlage eingearbeitet werden. Vielmehr wird dies in der anstehenden Sitzung mündlich bekannt gegeben.


Weitere Infos: www.roetgen.de/data/sitzungen/TOP_13_1480686310.pdf


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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