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TOP 19 - Änderung in der Besetzung des Bauausschusses und des Bildungs-, Generationen-, Sozial- und Sportausschusses des Rates der Gemeinde Roetgen und Änderung in der Bestellung von Vertretern im VHS-Zweckverband
-Antrag der SPD-Fraktion vom 21.11.2016


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2016 (öffentlich)
Federführend
Gemeinderat
Originaldokument
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Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, dass

  1. an die Stelle des aus dem Bauausschuss ausgeschiedenen Ratsmitgliedes Herr Helmut Mulorz der Sachkundige Bürger Herr Bernd Freialdenhoven tritt, 
  2. an die Stelle des aus dem Bauausschuss ausgeschiedenen Ratsmitgliedes Herr Heinz- Peter Straeten der Sachkundige Bürger Herr Rojhat Inan tritt, 
  3. an die Stelle des aus dem Bildungs-, Generationen-, Sozial- und Sportausschussausgeschiedenen Ratsmitgliedes Herr Heinz-Peter Straeten der Sachkundige Bürger Herr Oliver Krings tritt, 
  4. Frau Janine Köster als Vertreterin der Gemeinde Roetgen und Frau Petra Knur als deren persönliche Stellvertreterin in die Verbandsversammlung des Volkshochschul- zweckverbandes bestellt werden. 

Sachverhalt:

Mit beiliegendem Schreiben beantragt die SPD-Fraktion die Neubesetzung des Bauausschusses und des Bildungs-, Generationen-, Sozial- und Sportausschusses gemäß Beschlussvorschlag.

Das Verfahren für die Wahl von Ausschussmitgliedern richtet sich nach § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger. Die Nachwahl erfolgt auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 GO NRW

Der Bürgermeister stimmt in diesen Fällen nach § 40 Abs. 2 GO NRW nicht mit.

Herr Helmut Mulorz hat zudem seinen Rücktritt aus der Verbandsversammlung des VHS- Zweckverbandes erklärt.

Die SPD-Fraktion hat daher mit beiliegendem Schreiben die im Beschlussvorschlag aufgeführte Nachbesetzung beantragt.

§ 50 Abs. 4 GO NRW normiert, dass der Gemeinderat den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2 wählt, wenn eine Person vorzeitig aus dem Gremium ausscheidet, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war.

Die Nachwahl für ausgeschiedene Mitglieder erfolgt demnach nach § 50 Abs. 2 GO NRW.

Nach § 50 Abs. 2 GO NRW werden Wahlen, wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.

Der Bürgermeister hat zu Punkt 3 des Beschlussvorschlages Stimmrecht.


Weitere Infos: www.roetgen.de/data/sitzungen/TOP_19_1481873724.pdf


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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