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Glossar

Flüchtlingsschutz

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 (AsylG)
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des (Genfer) Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf der Flucht befindet.

Weitere Infos:
www.bamf.de

Gesetze:
§ 1 AsylG - Geltungsbereich
§ 3 AsylG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 4 AsylG - Subsidiärer Schutz