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Glossar

Ankunftsnachweis
Definition:

Ankunftsnachweis InnenseiteAnkunftsnachweis Aussenseite

Quelle: BAMF


"Den Ankunftsnachweis (als Nachfolger der BüMA) erhalten in Deutschland in der Regel alle Asylsuchenden im Anschluss an die Registrierung durch die zuständige BAMF-Außenstelle oder Aufnahmeeinrichtung. Auch minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten einen eigenen Ankunftsnachweis und werden zudem auf dem Ausweis der Eltern eingetragen. Dies verhindert eine Trennung der Familie bei der Unterbringung.

 

Für unbegleitete Minderjährige sieht das Sozialgesetz eine Inobhutnahme durch das Jugendamt vor. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erfolgt eine Registrierung durch die Ausländerbehörde ohne Ausstellung eines Ankunftsnachweises." (Quelle: FAQ BAMF)

Der Ankunftsnachweis entspricht nach § 55 Abs. 1 AsylG einer Aufenthaltsgestattung:
"Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung)"

Geflüchtete mit "guter Bleibeperspektive" (Stand Juli 2016 Syrer, Iraker, Eritreer, Iraner) dürfen mit dem Ankunftsnachweis - sofern es freie Plätze gibt - einen Integrationskurs besuchen.

Weitere Infos:
FAQs des BAMF zum Ankunftsnachweis

Gesetze:
§ 63a AsylG
§ 55  Abs. 1 AsylG

Asylberechtigte
Definition:

Menschen, denen aufgrund von politischer Verfolgung das Asylrecht zugesprochen wurde und die auf direktem Wege nach Deutschland eingereist sind (siehe "Drittstaatenregelung"). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Artikel 16a Grundgesetz).

Als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird jemand anerkannt, der aus Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlässt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann (§3 AsylG). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG.

Beide Gruppen haben in der Regel einen Reiseausweis für Flüchtlinge (blau) ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten.

Weitere Infos:
Wikipedia "Asylbewerber"
BAMF - Politische Verfolgung (Art. 16a GG)
BAMF - Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG)
BAMF - Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)

Gesetze:
§ 25 AufenthG
Artikel 16a Grundgesetz (Politische Verfolgung)
§ 3 AsylG (Flüchtlingsschutz)
§ 4 AsylG (Subsidiärer Schutz)
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Abschiebeverbot)

Asylbewerber
Definition:

Asylbewerber sind Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden, d.h. es wurde noch keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag gefällt.

Weitere Infos:
Wikipedia "Asylbewerber"
BAMF - Politische Verfolgung (Art. 16a GG)
BAMF - Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG)
BAMF - Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)

Gesetze:
§ 25 AufenthG
Artikel 16a Grundgesetz (Politische Verfolgung)
§ 3 AsylG (Flüchtlingsschutz)
§ 4 AsylG (Subsidiärer Schutz)
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Abschiebeverbot)

Asylpaket II
Definition:

Paket von Gesetzesänderungen im Aslyrecht von März 2016

Hauptpunkte dabei sind:

  • das Aussetzen des Familiennachzugs für zwei Jahre von subsidiär Schutzberechtigten
  • beschleunigte Verfahren für Menschen aus sicheren Herkunftsländern, Folgeantragsstellern und Menschen, bei denen eine Fälschung der Identitätspapiere angenommen wird
  • Senkung der Leistungen nach § 3 AsylbLG ("Taschengeld") um 10 €
  • Verschärfungen bei Abschiebehindernissen


Gesetze

Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Gesetzentwurf
Gesetz im Bundesgesetzblatt

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Gesetzentwurf
Gesetz im Bundesgesetzblatt

Asylsuchende
Definition: => siehe Asylbewerber
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Definition:

Am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenes Gesetz mit dem Ziel, Asylverfahren zu beschleunigen.

Änderungen u.a.:

  • Ausweitung der sicheren Herkunftsländer (§ 29a AsylG)
  • Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben und werden nicht mehr auf die Kommunen verteilt. Die Dauer des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung wurde von 3 auf 6 Monate verlängert (§ 47 1a  und § 48 AsylG)
  • Wiedereinführung von Sachleistungen statt Taschengeld während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung - die Entscheidung dazu ist Ländersache (§ 3 AsylbLG)
  • Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive (Syrer, Iraker, Iraner, Eritreer) haben noch vor Anerkennung des Asylantrags Anrecht auf einen Deutschkurs (§ 421 SGB III)
  • Der Bundesfreiwilligendienst wird um den Bereich Flüchtlingsarbeit erweitert (neuer § 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz)
  • Änderungen im Baurecht und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz um die Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen zu erleichtern
  • Rahmenvereinbarung für die Länder, um die Einführung einer Gesundheitskarte zu ermöglichen (§ 264 Abs. 1 SGB V)


Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Aufenthaltsgestattung
Definition:

Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 55 AsylG stellt keinen Titel dar - sie beinhaltet das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens.

Siehe auch Ankuftsnachweis bzw. BüMA

Aufenthaltstitel
Definition:

Art der Aufenthaltsdokumente, die einem Asylsuchenden ausgestellt werden.

Aufenthaltstitel nach Gemäß §4 Abs. 1 AufenthG sind:
Visum, (befristete) Aufenthaltserlaubnis, (befristete) Blaue Karte EU, (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber stellt keinen Titel dar - sie beinhaltet das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens.

Weitere Infos:
Wikipedia "Aufenthaltstitel"
§4 AufenthG
Erklärungen und Muster von Pässen mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln beim BAMF

Weitere Infos von der GGUA:
Übersicht: Die Aufenthaltstitel und Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes (PDF, Stand 11/2015)

BAMF
Akronym für: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BBZ Berlin
Abkürzung für: Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen
Bereinigte Gesamtschutzquote
Definition:

»Die bereinigte Gesamtschutzquote errechnet sich, indem aus der Gesamtzahl der Entscheidungen des BAMF alle "formellen Entscheidungen" herausgerechnet werden. Die "formellen Entscheidungen" sind jene, in denen das BAMF keine inhaltliche Aussage zum Antrag trifft, sondern die Fälle sich bereits vor der behördlichen Entscheidung anderweitig erledigen. Beispiele hierfür sind formelle Entscheidungen aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus durch Heirat oder aufgrund der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats gemäß Dublin-III-Verordnung. Die bereinigte Gesamtschutzquote liegt somit höher als die Gesamtschutzquote."

Nicht in der Gesamtschutzquote oder der bereinigten Gesamtschutzquote berücksichtigt sind jene Asylanträge, die durch das BAMF abgelehnt, aber später vor einem Verwaltungsgericht eingeklagt wurden.«

Quelle: wikipedia.de

BüMA
Akronym für: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender - seit 2016 ersetzt durch den Ankunftsnachweis

Siehe Ankuftsnachweis - Seit Februar 2016 wird die BüMA in Form des maschinenlesbaren Ankunftsnachweis ausgestellt.


Nachdem sich ein Flüchtling als Asylsuchender gemeldet hat und durch die erkennungsdienstliche Behandlung gelaufen ist, erhält er nach § 63a AsylG eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Die BÜMA ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr handelt es sich bei der BÜMA um ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer. Sie bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht unerlaubt, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

Die BüMA (jetzt Ankunftsnachweis) entspricht nach § 55 Abs. 1 AsylG einer Aufenthaltsgestattung:
"Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung)"

Mehr zum Thema
- Arbeiten mit BüMA
- Betriebliche Ausbildung mit BüMA


Weitere Einzelheiten zur BüMA im
Erlass des MIK NRW vom 1.12.2015

BumF
Akronym für: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.

Im Internet:
b-umf.de

Clearingverfahren
Definition:

Das Clearingverfahren beschreibt die verwaltungsrechtlichen und organisatorischen Abläufe, die unmittelbar nach der Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durchgeführt werden.

Primäres Ziel des Clearingverfahrens ist die Klärung der Situation von unbegleiteten Minderjährigen (Identität, Vormundschaft, Familienzusammenführung, gesundheitliche und psychosoziale Versorgung, aufenthaltsrechtliche Klärung, geeignete Anschlusshilfen, Perspektiventwicklung).

DaF
Abkürzung für: Deutsch als Fremdsprache
DaZ
Abkürzung für: Deutsch als Zusatzsprache
Drittstaatenregelung
Definition: Dublin III

Ein Asylsuchender muss in dem Land Asyl beantragen, in dem er zum ersten Mal europäischen Boden betreten hat. "Dublin-Staaten" sind die 28 EU-Länder + Schweiz, Norwegen und Island.

Zahl der Dublin-Verfahren und -Überstellungen in 2015

Im Jahr 2015 wurden von Deutschland 44.892 Dublin-Verfahren eingeleitet. Davon wurden 3.597 Menschen tatsächlich überstellt.
Im gleichen Zeitraum wurde von anderen europäischen Staaten 11.785 Übernahmeverfahren AN Deutschland gestellt, bei denen 3.032 Menschen tatsächlich an Deutschland überstellt wurden.
Damit hat Deutschland im Rahmen des Dublin-Abkommens (bei knapp 45.000 eingeleiteten Verfahren) real 565 Menschen abgegeben.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung auf Frage 5f einer kleinen Anfrage der Linken)

Beweislast

"Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 19 A 1861/07.A). "
Aus den Dienstanweisungen des BAMF, veröffentlicht von Pro Asyl (S. 93)

Besonderheiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

UMF müssen das Asylverfahren nicht in dem Staat führen, der ihre Einreise ermöglicht bzw. nicht verhindert hat.
Laut Artikel 8 Dublin-III-Verordnung ist bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Staat, in dem sich Familienangehörige des UMF rechtmäßig aufhalten, für das Asylverfahren zuständig. Sollte ein UMF keine Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten haben, so ist der Staat, in dem er als erstes einen wirksamen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Quelle: Café Zuflucht

Weitere Infos:
VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Dublin-Verfahren
Artikel 8 Dublin-III-Verordnung

Dublin III
Definition:

Siehe "Drittstaatenregelung"

Duldung
Definition:

Durch eine Duldung oder vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet. Wer geduldet werden darf und aus welchen Gründen, wird in §60a AufenthG geregelt. Dabei geht es um völkerrechtliche und humanitäre Gründe sowie um die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Weitere Infos:
§60a AufenthG
Wikipedia "Duldung"

EAE
Abkürzung für: Erstaufnahmeeinrichtung