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Friedhofsgebühren 2015 Sh. TOP B) 8., HA 09.12.2014


Letzte Beratung
Donnerstag, 11. Dezember 2014 (öffentlich)
Federführend
Rat
Originaldokument
http://www.stolberg.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=75&id=372259

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen I
Der Rat beschließt:
1. Für die kostenrechnende Einrichtung der Stolberger Friedhöfe wird ein
strukturelles Defizit festgestellt. Eine Erhöhung der Gebühren gemäß
den rechnerischen Ergebnissen einer Gebührenkalkulation - Anlage 1 -
kann diesem Defizit nicht entgegenwirken, da die Nachfrage für eine
Vollkostendeckung nicht ausreicht.
2. Der Rat beschließt die beiliegende Friedhofsgebührenordnung - Anlage 2
- und hält damit an den bisherigen Gebührensätzen fest, welche auf der
Basis einer simulierten Berechnung festgelegt wurden.
3. Weiterhin beschließt der Rat, solange ein strukturelles Defizit besteht,
bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Stolberger Friedhöfe
Unterdeckungen aus den Ergebnissen der Jahre 2013 bis 2015 nicht
einzurechnen.
b) Sachverhalt:
1. Rückblick
Unter dem Druck der finanziellen Situation Stolbergs wurden in 2010 nahezu volldeckende
Friedhofsgebühren beschlossen, welche Mitte des Jahres 2012 nochmals
angehoben werden mussten, um auch weiterhin der finanzpolitischen Forderung
nach einer weitest gehenden Kostendeckung zu genügen.
Diese letzte Erhöhung in 2012 führte zu einem massiven Rückgang der Bestattungen
auf den Stolberger Friedhöfen und machte deutlich, dass mit dem damit erreichten
Gebührenniveau weitere Gebührenerhöhungen oder gar selbst das Beibehalten dieser
Gebühren unweigerlich zu noch geringeren Fallzahlen und damit zu noch größeren
Einnahmeverlusten führen würde.
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Die tatsächlichen Gebühreneinnahmen seit der Erhöhung blieben um 20 % hinter
den erwarteten und kalkulierten Einnahmen zurück. Es musste auf Gebührenebene
reagiert werden, um zu verhindern, dass sich im Trauerfall die Bevölkerung immer
mehr von den Stolberger Friedhöfen abwandte und auswärtige Alternativen suchte.
Mit der Ende 2012 erfolgten Beschlussfassung über die Friedhofsgebührenordnung
2013 wurde daher festgestellt, dass im Bereich der Benutzungsgebühren für die
Stolberger Friedhöfe ein strukturelles Defizit besteht. Bei einem strukturellen Defizit
kann - im Gegensatz zu einem "normalen" Defizit - mit einer Anhebung des Gebührensatzes
nicht mehr zielführend gegengesteuert werden, da elementar Gebührensatz
und Fallzahlen nicht mehr zusammen passen. Mit steigenden Gebühren sinkt -
wie ja auch die Erfahrung gezeigt hat - die Nachfrage, es gibt mithin weniger Bestattungen
und dadurch geringere Gebühreneinnahmen; als kalkulatorische Konsequenz
müssten die Gebühren zur Deckung der Kosten weiter angehoben werden und damit
beginnt der Kreislauf von vorne, da die Nachfrage für eine Vollkostendeckung nun
mal nicht ausreicht.
Zur Durchbrechung dieser Abwärtsspirale entschied der Rat Ende 2012 mit der Verabschiedung
der Friedhofsgebührenordnung 2013, die Gebührensätze aufgrund einer
simulierten Berechnung festzulegen und griff dabei im Wesentlichen auf das
frühere Gebührenniveau von 2010/2011 und die Ist-Fallzahlen dieses Zeitraums zurück.
Ziel der Simultanrechnung und der vom Rat verfolgten Gebührenpolitik war es,
eine Maximierung der Gebührenerlöse unter gleichzeitiger Abwendung des eingetretenen
Abwärtstrends zu erreichen.
Die Ergebnisse für das Jahr 2013 zeigen, dass diese Entscheidung des Rates richtig
war und positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Fallzahlen hatte. Die Anzahl
der Bestattungen stieg auf 504 Fälle (in 2012: 479, in 2011: 530). Auch die Nutzrechtvergaben
zogen leicht an und erreichten insgesamt 407 Fälle (in 2012: 380, in
2011: 414). Trotz gesenkter Gebühren konnte eine nahezu gleiche Gebühreneinnahme
im Jahr 2013 erzielt werden.
1.400.000,00 € 700
1.200.000,00 € 600
1.000.000,00 € 500
~Gebühren
Einnahme
800.000,00€ 400
-Bestattung
600.000,00€ 300 Fälle
400.000,00€ 200 -+-Nutzrecht
Fälle
200.000,00€ 100
0,00€ 0
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Für das noch nicht abgeschlossene Jahr 2014 zeichnet sich ab, dass die Zahlen im
direkten Vergleich mit 2013 niedriger ausfallen werden, doch liegt das an einer außergewöhnlich
niedrigen Sterberate in 2014.
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Insgesamt lässt sich dennoch auch im laufenden Jahr feststellen, dass durch das
Einfrieren der Gebührensätze auf das Niveau von 2010 eine Stabilisierung erreicht
werden konnte.
2. Kalkulation für 2015
Auch wenn somit eine Verbesserung der Akzeptanz der Stolberger Friedhöfe erreicht
wurde, kann noch lange nicht von einer ausgeglichenen Kosten- /Einnahmesituation
gesprochen werden.
Positiv ist jedoch hervorzuheben, dass vor allem die eingreifenden Sparmaßnahmen
im Friedhofsbereich bei der Kalkulation für 2015 zu niedrigeren Gebührensätzen
führten als dies noch bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 der Fall war -
Hinweis: gemeint sind an dieser Stelle die für 2013 kalkulierten, nicht die festgesetzten
Gebühren.
Im Ergebnis errechnet die für 2015 aufgestellte Gebührenkalkulation, die eine volle
Kostendeckung zum Ziel hat, höhere Gebührensätze (sh. Anlage 1) im Vergleich mit
den derzeit geltenden Gebühren. Für die Prognose 2015 wurden die Fallzahlen von
2013 maßgeblich zugrunde gelegt, insbesondere wurde der zu Lasten der Wahlgräber
anhaltende Trend zum pflegefreien "amerikanischen" Urnenreihengrab berücksichtigt
sowie auch die Tatsache, dass in Stolberg der Anteil der Aschebeisetzungen
mittlerweile 85 % - gegenüber 15 % Erdbestattungen - beträgt. Durch die geringeren
Fallzahlen bei den "teuren" Erd- und Wahlgräbern sinkt die erwartete Einnahme, was
zwangsläufig zu insgesamt höheren Gebühren bei allen Nutzrechtformen führt.
Auch wenn die Gebührenkalkulation rechnerisch mit einer Vollkostendeckung abschließt,
ist zu beachten, dass die Gebühren für die Inanspruchnahme der Trauerhallen
bereits seit Jahren - und auch im Einvernehmen mit der Kommunalaufsicht -
subventioniert werden. Andernfalls würde nämlich die Nachfrage komplett gegen Null
laufen, so dass dieses 100 % Ergebnis zwar in der Kalkulation auf dem Papier, aber
nicht in der Realität umzusetzen sein wird.
Auch erfolgt in Stolberg bereits über viele Jahre hinweg eine gebührenpolitisch gewollte
Subventionierung der Gräber und Bestattungen für Kinder/Leibesfrüchte, was
gemessen an den in Frage kommenden Anwendungsfällen finanzpolitisch einen vertretbaren
Einnahmeausfall darstellt.
Damit liegt in der rechnerischen Konsequenz der im Idealfall zu erzielende Kostendeckungsgrad
nicht bei 100 %, sondern würde bei ansonsten kostendeckenden
(sprich "kalkulierten") Gebühren für 2015 auf 88,94 % sinken und bezogen auf die
über Gebühren refinanzierbaren Kosten eine Differenz von rd. 177.650 €bedeuten.
Blieben die Gebührensätze unverändert, läge der Kostendeckungsgrad bei 75,38 %
und die Deckungslücke steigt auf rd. 395.250 €.
Wie die Erfahrung nun aber bereits gezeigt hat, wird das nach der Gebührenkalkulation
zu den oben genannten "88,94 % kalkulierte" Einnahmeergebnis in Wirklichkeit
geringer ausfallen. Nimmt man realistisch eine 20% geringere Inanspruchnahme
an, liegt der tatsächlich erzielbare Kostendeckungsgrad nur noch bei 72, 16 %
(sh. hierzu auch die beiliegende Übersicht - Anlage 3).
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Insofern hat sich die heutige Situation im Vergleich zu der im Jahr 2013 nicht verändert,
denn das Defizit im Bereich der Benutzungsgebühren für die Stolberger Friedhöfe
ist weiterhin struktureller Art und nicht in der Kalkulation begründet.
Die Situation der Stolberger Friedhöfe sowie auch die Details der Gebührenkalkulation
2015 und Betriebsabrechnung 2013 wurden im Arbeitskreis (AK) Friedhöfe, der
aus Vertretern der Politik und der Verwaltung besteht, intensiv erörtert.
Es bleibt nach dieser Erörterung auch weiterhin politischer Wille in Zukunft der Stolberger
Bevölkerung eine ortsnahe Bestattung im jeweiligen Ortsteil zu ermöglichen
und keinen der 15 Ortsteilfriedhöfe im Stadtgebiet zu schließen. Es besteht Konsens,
dass derzeit vollkostendeckende Gebühren nicht möglich sind und auch eine Gebührenerhöhung
noch nicht nachhaltig zu einer Verbesserung der Einnahmesituation
führen kann. Unter dieser Prämisse soll bei vorerst unveränderten Gebühren über
einen Anstieg der Fallzahlen eine Optimierung der Gebühreneinnahmen angestrebt
werden, um auf diese Weise langfristig mit weiteren Spar- und auch Umstruktierungsmaßnahmen
zu einer ausgeglichenen Kosten-/Einnahmebilanz im Friedhofsbereich
zu gelangen.
Die Beschlussempfehlung lautet daher im Tenor, auf eine Gebührenerhöhung zu
verzichten.
3. Einrechnung von Vorjahresdefiziten
Gemäߧ 6 Absatz 2 S. 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Für die Kalkulation der Friedhofsgebühren 2015 sind die Betriebsergebnisse der Jahre
2013, 2012 und 2011 berücksichtigungsfähig. Das Ergebnis für das laufende Jahr
liegt zum Kalkulationszeitpunkt noch nicht vor.
Bereits jetzt können die Kosten eines einzigen Jahres nicht mit Hilfe der Gebühreneinnahmen
ausgeglichen werden. Ein weiterer Einbezug von Defiziten aus Vorjahren
in die Kalkulationsmasse beschleunigt die oben beschriebene Abwärtsspirale. In der
Konsequenz hatte der Rat bereits bei der Festlegung der Gebühren im Jahr 2013
entschieden, dass die Unterdeckungen der Jahre 2010 bis 2012 nicht in künftige
Kalkulationen eingerechnet werden.
Da sowohl für das Jahr2013 ein Defizit mit struktureller Ursache festgestellt wurde
als auch für die Jahre 2014 und 2015 zu erwarten ist, schlägt die Verwaltung in Abstimmung
mit dem AK Friedhöfe vor - analog der bereits erfolgten Ratsentscheidung
- auch weiterhin auf eine Einrechnung dieser Negativposten zu verzichten und hierüber
konkret für die Jahre 2013 bis 2015 zu beschließen.
4. Öffentlicher Grünwertanteil
Für Friedhöfe wird generell angenommen, dass diese nicht nur reinen Bestattungszwecken
dienen, sondern auch über den eigentlichen Friedhofzweck hinausgehende
soziale, ökologische pp. Funktionen erfüllen, die unter dem Stichwort "öffentliches
Grün" oder "grünpolitischer Wert" zusammengefasst werden. Diesen Anteil hat nach
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dem im Gebührenrecht zu beachtenden Äquivalenzprinzip nicht allein der Gebührenzahler
zu finanzieren, sondern ist einem Vorwegabzug durch innere Verrechnung
vom allgemeinen Haushalt zu übernehmen.
Der viele Jahre in Stolberg mit 24 % angesetzte grünpolitische Wert der Friedhöfe
war aufgrund der Vorgaben der Gemeindeprüfungsanstalt zu reduzieren und wurde
bereits für die Kalkulation 2013 auf 20 % herabgesetzt, was damals einem Betrag
von rd. 248.000 €entsprach.
Für die Gebührenkalkulation 2015 beträgt der konkret ermittelte grünpolitische Wert
nur noch 16,35 %. Hierzu erfolgte in der Zwischenzeit eine umfangreiche und gerichtsbeständige
Ermittlung entsprechend den allgemein anerkannten Empfehlungen
der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK-Empfehlungen).
Innerhalb der Kalkulation wird der grünpolitische Wert in der Weise berücksichtigt,
dass vor einer Berechnung der Nutzrechtgebühren die - nur - auf diesen Bereich entfallenden
ansatzfähigen Kosten vorne weg um den grünpolitischen Wert gekürzt
werden. Bei der Prognose für 2015 handelt es sich hierbei um einen Betrag von rd.
191.000 €. Dies macht zu 2013 einen Unterschied von nahezu 60.000 €aus, der in
der Gebührenkalkulation für 2015 bei den nunmehr über Gebühren zu refinanzierenden
Kosten verbleibt.
c) Rechtslage:
Angewandte Rechtsgrundlagen sind das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) und
das Bestattungsgesetz sowie die Gemeindeordnung (GO NRW).
Für das Friedhofswesen besteht anders als im Abwasserrecht kein Anschluss- und
Benutzungszwang.
d) Finanzierung:
Laut§ 43 (6) GemHVO NRW sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden
Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 KAG in den folgenden
vier Jahren ausgeglichen werden müssen, als Sonderposten für den Gebührenausgleich
anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen,
sind nicht in der Bilanz anzusetzen.
Im Auftrag,
Tobias Röhrn
Technischer Dezernent
Anlagebn, siehe Originaldokument



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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