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25. Juli 2016 Nachtrag: Laufzeiten von Verpflichtungserklärungen

Antwort auf Nachfrage beim MIK NRW

Wir haben beim MIK NRW nach den Konsequenzen aus den Neuregelungen zum Thema Verpflichtungserklärungen für Kontingentflüchtlinge nachgefragt, da es nun einerseits im neuen Gesetz die Verpflichtung für 5 bzw. 3 Jahre (rückwirkend für "Altfälle") gibt - unabhängig vom Erhalt eines Aufenthaltstitels - und andererseits den Erlass des MIK NRW von 2015, in dem steht, dass die Verpflichtung mit Erhalt eines Aufenthaltstitels endet (s. verlinkten Artikel am Ende).

Der Erlass von 2015
Zunächst ist ein Erlass lediglich die Bekundung einer Rechtsauffassung - diese hat keinen bindenden Charakter, d.h. das MIK hat in seinem Erlass von 2015 einfach mitgetteilt, dass es der Meinung ist, dass eine Verpflichtungserklärung endet, wenn die betreffende Person einen Aufenthaltstitel erhält. Damit sollte eine Regelung für die - bis Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - derzeit gültige unendliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärungen gefunden werden.

Laufende und abgeschlossene Gerichtsverfahren
Da ein Erlass keinen bindenden Charakter hat, gab und gibt es mehrere Gerichtsverfahren, in denen die Arbeitsagentur Rückforderungen gegen Verpflichtungsgeber durchsetzen will. Beendete Verfahren wurden sowohl zugunsten als auch gegen die Verpflichtungsgeber entschieden, d.h. nicht einheitlich.

Grundlage der Verpflichtungserklärungen
Laut MIK NRW wurden alle Verpflichtungserklärungen mit dem Hinweis auf deren unbefristete Geltungsdauer abgeschlosssen - nicht mit Hinweis auf Beendigung durch Erhalt eines Aufenthaltstitels.

Anzahl betroffener Fälle in NRW
Zur Anzahl der Menschen, die mit einem Visum aufgrund von Verpflichtungserklärungen eingereist sind sowie über die Zahl derer, die im Anschluss einen Aufenthaltstitel erhalten haben, hat das MIK NRW keine Informationen.

Fazit
Unter dem Strich bedeutet die Festsetzung der Laufzeit auf 5 bzw. 3 Jahre im Integrationsgesetz demnach zumindest eine belastbare Regelung - im Gegensatz zur vorher (und aktuell Ende Juli 2016) noch geltenden unbefristeten Version.


Die Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einige Fragen bezüglich der Verpflichtungserklärungen im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge:

1) Mit Verabschiedung des Integrationsgesetzes wird § 68 AufenthG so gefasst, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Verpflichtung nicht beendet - dies steht im Widerspruch zum Erlass des MIK vom 24.4.2015. Wie wird das nun in NRW gehandhabt?

2) Gleichzeitig wird - so ich das verstanden habe - mit § 68a rückwirkend festgelegt, dass alle alten Verpflichtungserklärungen fix für drei Jahre gelten. Verstehe ich das richtig, dass das dann eigentlich (laut Erlass vom 7.1.2016) für alle bisher abgegebenen Verpflichtungserklärungen gilt, da das Programm erst seit September 2013 besteht? Und wie verträgt sich das mit dem Erlass vom 24.5.2015?

3) Wieviele Verpflichtungserklärungen wurden bisher abgegeben?

4) Wieviele davon sind bisher aufgrund von Erteilung eines Aufenthaltstitels geendet? Und was geschieht nun mit den beendeten Verpflichtungserklärungen, die aber jünger als drei Jahre sind?

Die Antworten

Der bisherige Erlass des MIK in Sachen Fortgeltung von VE erging vor dem Hintergrund des bisherigen Aufenthaltsgesetzes, das eine Befristung der Geltung von Verpflichtungserklärungen nicht explizit regelte. Zur Fortgeltung der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung, wenn der Ausländer als  Asylberechtigter anerkannt wurde und öffentliche Leistungen erhielt, wurden verschiedene Rechtsauffassungen in Bund und Ländern vertreten. Die bislang ergangene Rechtsprechung zur Fortgeltung der Haftung von Verpflichtungsgebern, soweit öffentliche Leistungen an den Ausländer gewährt wurden, der zuvor Aufnahme im Landesprogramm erhielt, ist uneinheitlich und nicht rechtskräftig. Wie diese Verfahren fortgeführt werden, obliegt den Prozessbeteiligten. Das MIK ist nicht beteiligt.
 
Die Zahl der abgegebenen  VE im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms ist nicht explizit abgefragt worden.
 
Hinter jedem erteilten Visum steht eine Vorabzustimmung und somit eine Verpflichtungsermächtigung.
 
Allerdings ist nicht von jedem Visum Gebrauch gemacht worden und nicht jeder über unser Landesprogramm eingereiste Ausländer stellt einen Leistungsantrag.
 
Und wenn, dann ist es Sache des jeweiligen Leistungsträgers, zu prüfen, ob im Falle der Leistungsgewährung eine Regressmöglichkeit, z.B. gegenüber einem Verpflichtungsgeber, besteht. Daher kann seitens des MIK keine Aussage darüber getroffen werden, in wie vielen Fällen die Rechtsänderung akut wird.
 
Zu ihrer letzten Frage liegen uns keine Zahlen vor.

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Anm. d. Red.: Ein Teil der Fragen wurde nach dem Mailverkehr telefonisch beantwortet, z.B. die oben erwähnte Grundlage der Verpflichtungserklärungen.


Weitere Infos zu Verpflichtungserklärungen:
Verpflichtungserklärungen

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Flüchtlingspolitik