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11. August 2016 Begleitung Asylsuchender zur Anhörung

Einschätzung der Rechtslage zur Begleitung Asylsuchender durch Ehrenamtliche von Michael Rapp in der Zeitschrift Rescriptum (01/2016)

Konkreter Hintergrund sind Fälle, in denen Ehrenamtler bei der Begleitung Asylsuchender zur Anhörung vom Sicherheitspersonal abgewiesen werden.

Bei der Frage, ob man einen Asylsuchenden als Beistand zur Anhörung im Asylverfahren begleiten darf, stehen sich zwei Paragraphen gegenüber:

  1. "Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen." (§ 14 Abs. 4 VwVfG)
  2. "Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten." (§ 25 Abs. 6 AsylG)


§ 14 Abs. 4 VwVfG enthält "eine grundsätzliche Erlaubnis mit Einschränkungsvorbehalt" wohingegen in § 25 Abs. 6 S. 3 AsylG "ein grundsätzliches mit Erlaubnisvorbehalt verankert".
(M. Rapp)

Für die Praxis empfielt Michael Rapp, eine geplante Begleitung eines Asylsuchenden dem BAMF im Vorhinein mitzuteilen und um eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung zu bitten, die man dem Sicherheitspersonal vor Ort vorlegen kann.

Er weist darauf hin, dass im Falle eines Untersagens der Begleitung und daraus entstandenen oder befürchteten Nachteilen für den Asylsuchenden in Erwägung gezogen werden sollte, sich an das örtliche Verwaltungsgericht zu wenden.

Er kommt zu dem Fazit, dass eine Klarstellung der Rechtslage wünschenswert sei.


"Nicht ohne meinen Ehrenamtlichen - Die Begleitung Asylsuchender zur Anhörung"
von Michael Rapp, erschienen in rescriptum 1/2016
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Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Asylverfahren , Ehrenamt