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16. Januar 2017 Erlass des MIK NRW zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme bei Personen unbekannten Aufenthaltes

Die Ausländerbehörden (ABH) und die Zentralen Ausländerbehörden werden gebeten, bei unbekanntem Aufenthalt von Ausländern von den Möglichkeiten der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei konsequent Gebrauch zu machen.

Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wenn:

  • jemand innerhalb von einer Woche nicht in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung angekommen ist
  • jemand nach Verlassen der Einrichtung innerhalb einer Woche nicht zurückkehrt
  • jemand eine Zuweisung oder eine Wohnsitzauflage (nach § 60 Abs. 2 AsylG) innerhalb einer Woche nicht befolgt
  • jemand innerhalb von zwei Wochen eine Zustellung an die von ihm angegebene Adresse nicht entgegen nimmt

Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme nach AufenthG

Voraussetzung zur Ausschreibung zur Festnahme und Ingewahrsamnahme:
§ 62 AufenthG (Abschiebehaft) und § 62 Abs. 5 AufenthG (Ingewahrsamnahme)

Das MIK weist ausdrücklich auf die Berücksichtigung der in ZAIPORT hinterlegten haftrelevanten Hinweise zu den Möglichkeiten einer kurzfristigen Rückführung in die einzelnen Herkunftsländer hin sowie auf das neue beschleunigten Passersatzpapierverfahren, das mit Marokko vereinbart worden ist.


Weitere Infos:
Erlass des MIK NRW vom 28.12.2016

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Asylverfahren , Flüchtlingspolitik