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07. November 2016 Hinweise zur Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG

Die im März 2016 in Kraft getretene Neuregelung des § 33 AsylG gibt dem BAMF erweiterte Möglichkeiten, Asylverfahren einzustellen, wenn Schutzsuchende bestimmte Mitwirkungspflichten verletzen.

Der Informationsverbund Asyl + Migration fasst die Hintergründe zusammen und verweist auf die Handreichungen für die Beratung der Reugee Law Clinic in Berlin.

..."Insbesondere die neue Möglichkeit des BAMF, Verfahren einzustellen, wenn Schutzsuchende nicht zum Anhörungstermin erscheinen, führt in der Praxis vielfach zu Problemen. Teilweise erhalten Betroffene die Ladung zur Anhörung gar nicht oder zu spät, wenn dem BAMF Adressänderungen nicht angezeigt wurden, Zustellungen durch das BAMF verspätet erfolgen oder die Post in Unterkünften nicht rechtzeitig ausgeteilt wird. Ferner wurden Verfahrenseinstellungen des BAMF von Gerichten für rechtswidrig erachtet, weil die Belehrung zu den Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen regelmäßig noch nach alter Rechtslage erfolgte. In diesen Fällen unverschuldeter Versäumnisse oder rechtswidriger Einstellungen wird in den Hinweisen der RLC Berlin dazu geraten, gerichtlich gegen die entsprechenden Bescheide vorzugehen." (asyl.net)

Zur Mitteilung bei asyl.net
Download der Hinweise für die Beratung bei der Refugee Law Clinic (PDF, 09/2016)

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Flüchtlingspolitik , Asylverfahren