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11. Juli 2016 Laufzeiten der Verpflichtungserklärungen im verabschiedeten Integrationsgesetz

Die Laufzeit der Verpflichtungserklärung wird auf fünf Jahre festgesetzt - es gibt eine Übergangsregelung, die dies auch rückwirkend festlegt - in diesem Fall auf drei Jahre.

Stand 11.7. - nach Verabschiedung des Integrationsgesetzes:

§ 68 AufenthG wird gefasst wie unten im Anhang - d.h. die Verpflichtungserklärungen enden nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern nach dem festen Zeitraum von 5 Jahren.

Dieses gilt auch rückwirkend - es wird eine Übergangsregelung geben:
Verpflichtungserklärungen die vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgegeben wurden, enden nach 3 (statt nach 5) Jahren. Sind die 3 Jahre vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgelaufen, so endet die Erstattungspflicht zum Ende des Monats des Inkrafttretens.
Dies ist niedergelegt im neuen § 68a AufenthG, der nach 3 Jahren ausser Kraft tritt.

(Quelle: Arbeitshilfe der GGUA zum AufenthG vom 5.7.2016, Seite 80)


Artikel vom 16.6.:

Unterschiedliche Auffassungen des Innenministeriums NRW und Bundesinnenminister de Maizière
„Mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren wird der neue Aufenthaltszweck aufenthaltsrechtlich anerkannt, so dass die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung endet“ (Erlass des NRW-Innenministers Jäger, 24. April 2015, s.u. unter Weitere Infos).
Das Land NRW vertritt somit eine andere Meinung als Bundesinnenminister de Maizière, der auf eine Fortgeltung der Verpflichtungserklärung trotz Flüchtlingsanerkennung besteht.

Worum geht es?
Über 20.000 Bürgen in Deutschland sollen laut Gesetzentwurf volle fünf Jahre für die Lebenshaltungskosten der legal eingereisten Geflüchteten aufkommen. Die Verpflichtungsgeber in NRW sind davon ausgegangen, dass ihre persönliche Verpflichtung und finanzielle Belastung endet, wenn die eingereisten Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.

Die Programme für Kontingentflüchtlinge bieten eine der wenigen legalen und sicheren Einreiseformen nach Deutschland und entziehen den Schleppern ihre illegale Geschäftsgrundlage. Gleichzeitig findet in vorbildlicher Weise eine Integration statt. Denn durch die Bürgen erhalten die Geflüchteten Unterstützung bei Amtsgängen, der Schulanmeldung, dem Spracherwerb und der Arbeitssuche. Auch hierdurch entlasten die Verpflichtungsgeber Bund, Länder und Kommunen.

Tritt das neue Integrationsgesetz mit der derzeit vorgesehenen Passage zur Geltung der Verpflichtungserklärungen in Kraft, kann es passieren, dass die Verpflichtungsgeber mit Rückzahlungen in Höhe von 300 bis 550 Euro pro Person und Monat rechnen müssen.

Wer sind die Kontingentflüchtlinge?
Bei den Kontingentflüchtlingen geht es um 20.000 Flüchtlinge, die 2013 bis 2015 über die offiziellen Bundesprogramme nach Deutschland kamen, und 16.000 Flüchtlinge, die bis Juni 2015 über die Landesprogramme ein Visum zur legalen Einreise erhielten.

An den Landesaufnahmeprogrammen konnten nur die Flüchtlinge teilnehmen für die eine private Verpflichtungserklärung von Verwandten oder anderen Bürgen unterzeichnet wurde. In Nordrhein-Westfalen wurden über 7.000 Verpflichtungserklärungen abgegeben, etwa 2000 Geflüchtete reisten so bis Ende 2015 sicher ein.

Anhörung im Bundestag am 20.6.2016
In der nächsten Woche, am Montag, 20. Juni findet im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung zum Integrationsgesetz des Ausschusses für Arbeit und Soziales statt. Daraufhin wird das Gesetz im Bundestag und im Bundesrat diskutiert und beschlossen.

(Quelle: Pressemitteilung Flüchtlingsrat NRW)


Anhang:
§ 68 Absatz 1 AufenthG wird wie folgt gefasst:
(1) „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels oder durch Anerkennung nach §3 oder §4 des Asylgesetzes.
(Seite 15/16, Entwurf eines Integrationsgesetzes)

Weitere Infos:
Erlass von Innenminister Jäger vom 25.4.2015
Bisher gültiger § 68 AufenthG
Entwurf eines Integrationsgesetzes

Im Anhang die Pressemitteilung des Flüchtlingsrat NRW mit Ansprechpartnern

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Asylverfahren , Ehrenamt , Flüchtlingspolitik