Teilen:

14. Juli 2017 Öffnung der Ausbildungsförderung und berufsbezogenen Sprachkurse für afghanische Asylsuchende

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) vertritt seit kurzem die Auffassung, dass bei Asylsuchenden aus Afghanistan nunmehr von einem dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen sei.

Seit dem 1. Juli 2017 sind für afghanische Asylsuchende (wie bisher schon für Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Eritrea) die Integrationsleistungen, die in der Zuständigkeit des BMAS bzw. der Bundesagentur für Arbeit liegen, geöffnet worden.

Hierbei handelt es sich um

  • berufsbezogene Deutschkurse nach § 45a AufenthG (gem. Deutschsprachförderverordnung DeuFöV),
  • Leistungen der Ausbildungsförderung gem. § 132 Abs. 1 SGB III (BAB, AbH, ASA, BvB, Ausbildungsgeld, mit unterschiedlichen Wartefristen),
  • frühzeitige Leistungen der Arbeitsförderung bereits ab dem 1. Tag des Aufenthalts und nicht erst nach Zuweisung in die Kommunen (§ 131 SGB III).

Die ausführlichen Hinweise von Claudius Voigt (GGUA) finden sich beim Flüchtlingsrat Niedersachsen:
nds-fluerat.org

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Bildung , Arbeit