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11. April 2017 Verpflichtungserkärungen: Anspruch auf Sozialleistungen - aber Pflicht zur Erstattung

Rechtsprechung Landessozialgericht NRW vom 2.2.2017: Auch wenn eine Verpflichtungserklärung vorliegt, muss der jeweilige Sozialhilfeträger Leistungen erbringen.

ABER:
Die Verpflichtungserklärung führt allein dazu, dass die Kosten vom Verpflichtungsgeber in einem zweiten Schritt zurück verlangt werden können.

Diese Feststellung ist für einige Fälle wichtig, in denen Jobcenter oder Sozialämter mit Verweis auf eine Verpflichtungserklärung die Leistungen rechtswidrig pauschal ablehnen.


LSG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2017, L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B:
"Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Verpflichtungserklärung des Herrn I. trotz des geänderten Aufenthaltstitels der Antragsteller (§ 25 Abs. 2 statt 23 Abs. 1 AufenthG) weiterhin fortwirkt, weil auch unter Geltung der bis zum 05.08.2016 gültigen Fassung des § 68 Abs. 1 AufenthG die nach der Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu einem "anderen Aufenthaltszweck" erteilt worden sind (so BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 - Pressemitteilung Nr. 3/2017). § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung, der ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen nunmehr ausdrücklich ausschließt, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Allerdings ist schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert. Damit dürfen Leistungen gegenüber Hilfebedürftigen wie den Antragstellern nicht per se, d.h. unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung, ausgeschlossen werden. Vielmehr soll sich diejenige öffentliche Stelle, die öffentliche Mittel aufgewendet hat, diese gerade vom Verpflichtungsgeber erstatten lassen, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (zutr. SG Detmold, Beschl. v. 02.04.2015 - S 2 SO 102/15 ER -, juris Rn. 19). Ebenso ist etwa das im o.a. Verfahren des BVerwG beklagte Jobcenter verfahren, indem es mit Leistungsbescheid von dem dortigen Verpflichtungsgeber die Erstattung von Aufwendungen nach dem SGB II für seine drei Verwandten gefordert hat, was rechtmäßig gewesen ist."

sozialgerichtsbarkeit.de

Weitere Infos zu Verpflichtungserklärungen:
Verpflichtungserklärungen

Kategorien:
Flüchtlingshilfe

Quelle: Claudius Voigt / Liste Münsterland